<p>Fußgänger haben grundsätzlich den dort vorhandenen Gehweg zu nutzen. Bei einer Durchlassbreite von 3,00 m bis 3,10 m sollte ein Fahrzeug einer Breite gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5 StVZO Straßenverkehrs-zulassungs-Ordnung ohne Probleme an besagter Stelle vorbei fahrenkönnen, ohne Fußgänger zu behindern.</p>
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