Fernwärme – Befreiung von Anschluss- und Benutzungszwang
In den sogenannten Fernwärmeversorgungsgebieten der Stadt Jena gilt ein Anschluss- und Benutzungszwang an die Fernwärme. In der Fernwärmesatzung der Stadt Jena wird dieser Anschluss- und Benutzungszwang geregelt.
Werden bestimmte Bedingungen erfüllt, können Grundstücke vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit werden. Hierfür ist ein Antrag auf Befreiung zu stellen.
Details
Grundlagen des Anschluss- und Benutzungszwanges
Anschluss- und Benutzungszwang
Nach der Fernwärmesatzung (§§ 3, 4) hat jeder Eigentümer eines im Fernwärmeversorgungsgebiet liegenden Grundstücks das Recht auf Anschluss an die Fernwärmeversorgung gegenüber der Stadt, aber auch die Pflicht (§§ 5, 6), seinen gesamten Wärmebedarf für die Raumheizung, Warmwasserbereitung und/oder alle sonstige thermischen Verwendungszwecke aus den Fernwärmeversorgungsanlagen zu beziehen, sofern das Grundstück durch eine Fernwärmeleitung erschlossen ist.
Grundstücke, die mit einem Einfamilienhaus (freistehend oder als Doppelhaushälfte) oder einem freistehenden Zweifamilienhaus bebaut sind sowie Flüchtlingsunterkünfte in nicht ortsfesten baulichen Anlagen (z. B. Container) sind generell vom Anschluss- und Benutzungszwang ausgeschlossen. Ein Antrag auf Befreiung ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
Befreiungsmöglichkeiten
Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann erteilt werden, wenn:
- emissionsfreie Heizungsanlagen betrieben werden. Zu den emissionsfreien Heizungsanlagen zählen z. B. solarthermische Anlagen, geothermische Anlagen oder Anlagen der Wärmerückgewinnung
- schwerwiegende Gründe vorliegen, durch die ein Anschluss des Grundstückes an die Fernwärme nicht zugemutet werden kann
Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ist vom Grundstückseigentümer schriftlich zu beantragen. Dafür stellen wir Ihnen ein Formular bereit, welches beim Fachdienst Umweltschutz einzureichen ist. Bei Neu- oder Umbau und bei Sanierung eines Gebäudes wird dieses Dokument gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder der sanierungsrechtlichen Genehmigung eingereicht.
Nach der Prüfung des Antrages wird dem Grundstückseigentümer die Entscheidung in Form eines Bescheides mitgeteilt. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.
Ablauf/Fristen
Der Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ist vom Grundstückseigentümer schriftlich unter Verwendung des bereitgehaltenen Formulars beim Fachdienst Umweltschutz zu stellen. Bei Neu- oder Umbau und bei Sanierung eines Gebäudes hat dies gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung oder der sanierungsrechtlichen Genehmigung zu erfolgen.
Nach der Prüfung des Antrages geht dem Grundstückseigentümer eine Entscheidung in Form eines Bescheides zu. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.
Unterlagen
Das Formular für den Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ist unter downloads zu finden. Es sind folgende Angaben zu machen:
- zum Grundstück
- zur bisherigen Wärmeversorgung
- zur geplanten Wärmeversorgung
- zum Befreiungsgrund
Öffnungszeiten
Tag | Zeiten |
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Montag | 08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr |
Dienstag | 08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr |
Mittwoch | keine Sprechzeiten |
Donnerstag | 08:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr |
Freitag | 08:00 - 12:00 Uhr |
Um vorherige Terminvereinbarung wird gebeten.
Gebühren
Leistungen | Gebühren |
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Bearbeitung | 30,00 € |
Ansprechpersonen
Name | Funktion/Bereich | Kontakt |
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Herr Rost | Sachbearbeiter Emissionsminderung Team Immissionsschutz |
E-Mail: manuel.rost@jena.de Telefon: 0049 3641 49-5283 |