Lebensmittel und Fleischhygiene
Der ZVL informiert zur zentralen verbraucherrechtlichen Vorschrift in § 40 LFGB, außerdem wurden Form- und Merkblätter zum Umgang mit Lebensmitteln zusammengestellt.
§ 40 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Die Transparenz staatlichen Handelns und der Zugang zu Informationen dienen dazu, eigenverantwortliche Entscheidungen der Verbraucherinnen und Verbraucher am Markt zu unterstützen. Dieses Ziel verfolgt auch § 40 Abs. 1a LFGB.
Danach muss behördlicherseits eine Information der Öffentlichkeit erfolgen, wenn ein Lebensmittelunternehmer in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt gegen Vorschriften verstoßen hat, die der Einhaltung hygienischer Anforderungen bzw. dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung dienen, und die Verhängung eines Bußgeldes in bestimmter Höhe zu erwarten ist. Der Verstoß muss aufgrund von Tatsachen nach pflichtgemäßer Überzeugung der Behörde hinreichend begründet sein.
Grundlage: Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2147) geändert worden ist.