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ein Vorrang nach §9 StVO von zu Fuß Gehenden gegenüber abbiegenden Fahrzeugen besteht nur im unmittelbaren Kreuzungsbereich. Wenn ein zu Fuß Gehender 5m vom Kreuzungsbereich entfernt die Fahrbahn queren will, hat der Verkehr auf der Fahrbahn Vorrang.

ich begrüße aber den Anstoß zur zwingend notwendigen Diskussion um das Parken im öffentlichen Raum. Denn das von Ihnen hervorgehobene Argument der Sichtbarkeit trifft überall dort zu, wo kfz am Fahrbahnrand parken.
Die Stadt sollte daher die Einwendungen zum Anlass nehmen und im Sinne der Verkehrssicherheit sämtliches Parken und Halten auf und neben der Fahrbahn nicht mehr zu erlauben.
Dies würde auch endlich für mehr Flächengerechtigkeit führen.

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