In der Rubrik „Wir beantworten Fragen von Bürgern“ widmen wir uns jetzt der Frage, ob die Stadt Jena ihre öffentlichen Straßen grundhaft erneuern darf, wenn ein Ortsteilrat per Votum dagegen gestimmt hat. Ergänzend wurde nachgefragt, weshalb Beschlüsse in den Stadtentwicklungsausschuss (SEA) eingebracht werden, bevor ein Ortsteilrat hierzu eine Stellungnahme abgegeben hat. Teilweise wird sogar die Meinung vertreten, Die Stadt Jena würde in diesem Zusammenhang gegen geltende Gesetze verstoßen. Deshalb an dieser Stelle eine kleine Beschreibung der Rechtslage:
Ortsteilräte sind im Freistaat Thüringen gem. § 45 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) als Teil der Verwaltung das Gremium der gewählten Vertreter eines Ortsteils – im vorliegenden Fall also der Stadt Jena. Der Ortsteilrat berät nach Maßgabe der ThürKO über alle Belange des Ortsteils und er entscheidet über folgende Angelegenheiten:
1. Verwendung der dem Ortsteil für kulturelle, sportliche und soziale Zwecke zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel,
2. Pflege des Brauchtums und der kulturellen Tradition, Förderung und Entwicklung des kulturellen Lebens, Unterstützung der Ortsfeuerwehr.
Er gibt ferner Stellungnahmen ab zu:
1. der Änderung der Einteilung der Gemeinde in Ortsteile, soweit der Ortsteil betroffen ist, oder der Änderung des Namens des Ortsteils,
2. der Benennung der im Gebiet des Ortsteils dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze und Brücken sowie der öffentlichen Einrichtungen,
3. den beabsichtigten veranstaltungen und Märkten im Ortsteil.
Um dies adäquat wahrnehmen zu können, hat jedes Ortsteilratsmitglied z.B. das Recht, beratend an sämtlichen, die Belange des Ortsteils betreffenden, Sitzungen des SEA teilzunehmen. Vorsitzende/r des Ortsteilrates ist der oder die für den Ortsteil gewählte Ortsteilbürgermeister/in; diese/r hat zudem das Recht, im SEA Anträge zu den Belangen des Ortsteils zu stellen.
Dies sind die gesetzlich bestimmten Aufgaben des Ortsteilrates. Es ist demnach nicht vorgesehen, dass er verbindliche Entscheidungen für oder gegen beitragsrechtliche Straßenbaumaßnahmen treffen kann. Seine Entscheidungen hierzu haben die Qualität von Stellungnahmen. Da die ThürKO zudem regelt (Zitat): „Die Entscheidungen des Ortsteilrats und des Ortsteilbürgermeisters dürfen dem Zusammenwachsen der Gemeinde nicht entgegenwirken und den Gesamtbelangen der Gemeinde nicht widersprechen“ sind seine Entscheidungen zum Beitragsrecht allenfalls Empfehlungen an den SEA oder den Stadtrat. Zudem entfaltet § 45 Absatz 5 ThürKO, wonach der Ortsteilrat vor der Beschlussfassung des SEA eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu baurechtlichen Satzungen und Planungen erhält, keine Wirkung auf beitragsrechtliche Beschlüsse.
Es gibt außerdem keinerlei gesetzliche Verpflichtung für die Verwaltung, vor dem Einbringen von Beschlussvorlagen, diese dem Ortsteilrat vorzustellen oder gar dessen Stellungnahme abzuwarten. Daher werden Beschlussvorlagen der Abteilung Beiträge in der Regel zuerst in den SEA eingebracht und anschließend den Ortsteilräten vorgestellt.
Zwar sind Ortsteilräte von Seiten der Verwaltung über alle Belange des Ortsteils zu informieren – wann dies zu geschenen hat, ist allerdings offen. Hier verfährt die Abteilung Beiträge so, dass ebenfalls in der Regel Informationen zu Beschlüssen erst gegeben werden, wenn der SEA einem entsprechenden Beschluss zugestimmt hat. Allerdings ist hierbei ein, z.B. nach § 5 des Thüringer Informationsfreiheitsgesetzes (ThürIFG) vorgeschriebener, Antrag nicht notwendig.