Beschreibung des Mangels
An dieser Stelle wurde eine LSA für die Engstellensignalisierung aufgestellt.
Die Engstelle hat eine Länge von ca. 75m und ist u.a. mit Z.254 - Verbot des Rad Fahrens - beschildert.
Die Umleitung für den Rad- und Fußverkehr wird über die Parkstraße abgewickelt.
Offensichtlich handelt es sich hier um eine fehlerhafte Ausführung einer VAO. In Jena hat sich in Anlehnung an das ausführende Unternehmen Streicher für derartiges schon die Bezeichnung "Schildbürgerstreicher" etabliert.
Denn aus Richtung Winzerla kommend ist der Weg in Richtung Maua ab Einmündung Zufahrt zum Berufsbild. Schulzentrum linksseitig für den Radverkehr freigegeben. Eine Benutzungspflicht besteht nicht. Der Radverkehr darf spätestens ab dieser Einmündung legal auf der Fahrbahn fahren.
Bis zur LSA. Dort heisst es: Verbot des Radfahrens.
Also: Straße queren (auch bei grüner Ampel in Fahrtrichtung), den Bordstein hoch, bis vor zur Einmündung Parkstraße. Dort hoffen, nicht von einem ausfahrenden Fahrzeug umgefahren zu werden (Sichtbeziehungen!).
Und dann hinten rum, zur Buswendeschleife, dort erneute Straße queren, um wie vorgeschrieben auf der Fahrbahn weiterzufahren.
Das ist keine stetige Führung des Radverkehrs.
Auch ist kein Grund zu erkennen, weshalb an einer sehr(!) kurzen Engstelle nun plötzlich das Radfahren auf der Fahrbahn verboten sein sollte, wo es wenige Meter vorher noch verpflichtend war.
Der Fachdienst möge bitte für eine konsistente Führung des Radverkehrs Sorge tragen. Die Umleitung kann für die klassischen Gehwegradler in Richtung Maua bestehen bleiben. In Richtung Göschwitz macht sie nur für den Fußverkehr halbwegs Sinn.
In jedem Falle ist das Z.254 abzuordnen.
Vielen Dank,
Details des Mangels
- Kategorie
- Straße/Gehweg/Radweg
- Status
- Geschlossen
- Abteilung
- Straßenverkehrsbehörde
- Geokoordinaten
- 50.880633979851, 11.591966450242
Kommentare
Die Beschilderung ist an…
PermalinkDie Beschilderung ist an sich erstmal korrekt. Es können aber auch überall rote Teppiche für Radfahrende ausgelegt werden...
Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Mo., 25.07.2022 - 14:55
nicht korrekt
PermalinkDie Beschilderung ist nicht korrekt. auch nicht "an sich".
Das Verbot des Radfahrens ist hier an dieser Stelle nicht anzuordnen.
Vor der Engstelle: Radfahren auf der Fahrbahn erlaubt
Nach der Engstelle: Radfahren auf der Fahrbahn erlaubt
in der Engstelle, 70m: Radfahren verboten
Grund: nicht vorhanden
Wechsel auf den linksseitigen "Radweg": nicht möglich ohne Absteigen
Und die Beseitigung derart eklatanter Mängel, die Herstellung einer stetigen Radverkehrsführung (wenn auch auf der Fahrbahn), hier also einfach das Abschrauben von Z.254 sehen Sie als "roten Teppich auslegen"? Wirklich?
Gespeichert von Radfahrergast (nicht überprüft) am Di., 26.07.2022 - 10:48
Antwort auf Die Beschilderung ist an… von Gast (nicht überprüft)
Und wenn Sie hier noch so…
PermalinkUnd wenn Sie hier noch so viel Prosa verwenden, bleibt die Beschilderung rechtskonform...
Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Di., 26.07.2022 - 13:59
Antwort auf nicht korrekt von Radfahrergast (nicht überprüft)
bestechende Logik
PermalinkZ.254 ist eine Beschränkung des fließenden Verkehrs. Der Grund für die Beschränkung ist nicht ersichtlich.
Nach Ihrer ist-so-Logik hätte man auch direkt Z.250 aufstellen können. Dessen Anordnung wäre genauso "rechtskonform". Aber das würden Sie vermutlich dann direkt nicht mehr so sehen.
Aber sie können gerne mal den Versuch starten, die Beschränkung zu begründen. Los gehts:
Gespeichert von Radfahrergast (nicht überprüft) am Do., 28.07.2022 - 12:47
Antwort auf Und wenn Sie hier noch so… von Gast (nicht überprüft)
In der Arbeitsanweisung…
PermalinkIn der Arbeitsanweisung steht nun mal, dass an Baustellen grundsätzlich Fuß- und Radverkehr zu verbieten ist. Also wird das zu deren eigener Sicherheit auch so gemacht.
Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Di., 26.07.2022 - 12:16