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Fahrzeugbrief / ZB II ersetzen

Bei Verlust dieses Dokumentes müssen Sie grundsätzlich eine Versicherung an Eides statt abgeben (§ 5 StVG). Diese Erklärung kann nur persönlich gegenüber dem Aufnehmenden abgegeben werden (§ 27 ThürVwVfG).

Die Abgabe der Versicherung an Eides statt ist gebührenpflichtig.

Eidesstattliche Versicherung

Bitte beachten Sie, dass die Zulassungsbehörde eine Eidesstattliche Versicherung grundsätzlich nur von demjenigen abnehmen darf, der für den Verlust verantwortlich ist bzw. das Dokument zuletzt in seinem Besitz hatte und Angaben zum Verlust machen kann (z. B. Geschädigter im Falle eines Diebstahls)!

Weicht der Verursacher vom Halter des Fahrzeuges ab, ist zusätzlich eine Vollmacht für die Abgabe der Versicherung an Eides statt notwendig.

Aufbietungsverfahren

Bevor die Zulassungsbehörde eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausfertigen und aushändigen darf muss der verlorene Brief (ZB II) zunächst aufgeboten werden.

Der Verlust wird an das Kraftfahrtbundesamt in Flensburg gemeldet, wo das Dokument für ungültig erklärt und anschließend im elektronischen Verkehrsblatt veröffentlicht wird.

Auf diese Weise können alle, die eventuell im Besitz des Briefes sind (z. B. Banken, Leasinggesellschaften, Händler etc.) innerhalb von 14 Tagen Einwände gegen die Aushändigung des Ersatzdokumentes erheben bzw. das Dokument bei der Zulassungsbehörde vorlegen.

Erst nach der Beendigung des Aufbietungsverfahrens kann die Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt werden. Hierzu ist die erneute Vorsprache und Antragstellung in der Zulassungsbehörde notwendig.

  • Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Bescheinigungen der noch gültigen Hauptuntersuchung
  • Versicherung an Eides statt (abzugeben direkt bei der Zulassungsbehörde oder bei einem Notar)
  • allgemeine Unterlagen zum Fahrzeughalter (siehe Downloads)

Dokumentenausgabe - ohne Termin

Bereits beantragte und nun abholbereite Dokumente (Reisepass, Personalausweis und eID-Karte sowie Dokumente der Fahrerlaubnisbehörde) können Sie während der Öffnungszeiten am Empfang ohne Termin abholen.

Andere Anliegen mit Terminvereinbarung

Für persönliche Vorsprache wegen anderen Anliegen muss ein Termin gebucht werden. Das geht online oder telefonisch.

Öffnungszeiten

Tag
Zeiten
Montag 08:30 – 13:00 Uhr
Dienstag 08:30 – 18:00 Uhr
Mittwoch 09:00 – 13:00 Uhr
Donnerstag 08:30 – 16:00 Uhr
Freitag 08:30 – 13:00 Uhr

 

Samstage im Monat Tage Zeiten
September 14.09. und 28.09.2024 09:00 - 13:00 Uhr
Oktober 12.10. und 26.10.2024 09:00 - 13:00 Uhr
November 09.11. und 16.11.2024 09:00 - 13:00 Uhr
Dezember 07.12. und 21.12.2024 09:00 - 13:00 Uhr

Hinweis

Im Zeitraum 23.12.2024 bis 01.01.2025 ist der Bürgerservice geschlossen.

Leistungen Gebühr
Ersatzausstellung 15,10 €
Abnahme der Versicherung an Eides statt 30,70 €
Aufbietung Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung II 13,80 €

Die Zulassungsbehörde verwendet für die Fahrzeugdokumente spezielle Klebesiegel mit besonderen Sicherheitsmerkmalen. Dadurch erhöhen sich die Gesamtgebühren um je 0,30 € pro verwendetes Klebesiegel.

Name Funktion/Bereich Kontakt
Mitarbeiter/-innen

Team Bürgerservice

E-Mail: buergerservice@jena.de

Telefon: 0049 3641 49-3800

Fax: 03641 49-3827

Standort

Team Bürgerservice

Engelplatz 1
07743 Jena
Deutschland

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