Auto aus dem Ausland importieren und zulassen
Auto importieren – Fahrzeuge aus dem Ausland zulassen
Fahrzeuge, die aus dem Ausland eingeführt werden, müssen in Deutschland bei der zuständigen zulassungsbehörde zugelassen werden. Je nach Herkunftsland, dem bisherigen zulassungsstatus und dem Vorhandensein einer europäischen Betriebserlaubnis werden unterschiedliche Unterlagen und Nachweise benötigt.
Details
zulassungsverfahren importierter Fahrzeuge
zulassung eines EU-Gebrauchtfahrzeuges
Fahrzeuge, welche aus einem EU-Mitgliedstaat eingeführt werden, müssen zumeist nicht von einem anerkannten Sachverständigen (z. B. TÜV) begutachtet werden. Dies gilt für Autos, die eine EG-Typgenehmigung besitzen. Diese ist die Grundlage für die Fahrzeugzulassung in allen EU-Ländern, auch in Deutschland.
Wenn keine EG-Typgenehmigung existiert oder zu finden ist, muss das Kfz von einem amtlich anerkannten Sachverständigen überprüft werden. Die zulassung eines Gebrauchtfahrzeuges aus dem EU-Ausland ist aufgrund eventueller Abfrage beim Kraftfahrtbundesamt nur Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr und Freitag 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr möglich.
Identifizierung des Fahrzeuges
Bevor ein importiertes Fahrzeug eine zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) erhalten kann, muss es gemäß § 6 Abs. 8 FZV von der zulassungsbehörde identifiziert werden. Neben der Vorführung vor Ort besteht die Möglichkeit, das Fahrzeug im Rahmen der Begutachtung gem. § 21 StVZO in Deutschland durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen identifizieren zu lassen.
Die Vorführpflicht kann entfallen bei europäischen Fahrzeugen oder bei der Vorlage einer separaten Bestätigung der Übereinstimmung der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) mit den ausländischen Papieren von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (z. B. TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS oder FSP).
Unterlagen
Auto aus dem Ausland anmelden – erforderliche Unterlagen
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass – Bürger aus nicht-EU-Mitgliedstaaten benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung
- lückenloser Eigentumsnachweis: Originalrechnung oder Originalkaufvertrag (wird mit einem Bearbeitungsvermerk wieder ausgehändigt). Dieser Nachweis entfällt, wenn kein Halterwechsel erfolgt.
- ausländische Fahrzeugpapiere im Original
- ausländische Kennzeichen bei noch zugelassenen Fahrzeugen bzw. Nachweis über die Abmeldung im Ausland
- Bescheinigung über eine gültige Hauptuntersuchung (z.B. TÜV) nach § 29 StVZO (Original)
- Bei Ausstellung einer zulassungsbescheinigung Teil II: Vorführung des Fahrzeuges oder FIN-Bestätigung einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (z.B. TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS oder FSP)
- Nachweis der EU-Betriebserlaubnis durch die ausländische zulassungsbestätigung nach neuem Muster oder die EWG-Übereinstimmungserklärung
- Bei fehlender EU-Betriebserlaubnis muss auf der Grundlage eines Gutachtens gem. § 21 StVZO eine neue nationale Betriebserlaubnis erteilt werden.
- Bei allen Fahrzeugen aus Nicht-EU-Staaten muss der Verzollungsnachweis vorgelegt werden. Als Verzollungsnachweis gilt: Zollbeleg über die Entrichtung der Einfuhrabgaben, Zollunbedenklichkeitsbescheinigung oder Bescheinigung des Importeurs über die Verzollung im Sammelzollverfahren. In diesem Fall erfolgt die Meldung der zulassung des Fahrzeuges unter Angabe der Verzollungsnummer an das zuständige Zollamt.
- Bei neuwertigen Fahrzeugen aus EU-Staaten (innergemeinschaftlicher Erwerb): Nachweis über die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung (§ 1b Umsatzsteuergesetz). Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der inländische Importeur auf dem Kaufvertrag seine Umsatzsteueridentifikationsnummer angegeben hat. Bei Direktimport muss die Versteuerung beim örtlichen Finanzamt durch den Käufer beantragt werden. In beiden Fällen verlangt die zulassungsbehörde die Ausfüllung einer Umsatzsteuerkontrollmitteilung gem. § 18 Abs. 10 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) durch den Antragsteller.
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB, ehemals Versicherungs-Doppelkarte)
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (siehe Downloads)
- allgemeine Unterlagen zum Fahrzeughalter (siehe Downloads)
- gegebenenfalls Erklärung zur Verwendung der Geschäftsadresse im Rahmen der zulassung von Fahrzeugen auf Einzelunternehmen und Selbstständige (siehe Downloads)
Öffnungszeiten
Dokumentenausgabe - ohne Termin
Bereits beantragte und nun abholbereite Dokumente (Reisepass, Personalausweis und eID-Karte sowie Dokumente der Fahrerlaubnisbehörde) können Sie während der Öffnungszeiten am Empfang ohne Termin abholen.
Andere Anliegen mit Terminvereinbarung
Für persönliche Vorsprache wegen anderen Anliegen muss ein Termin gebucht werden. Das geht online oder telefonisch.
Öffnungszeiten
Tag |
Zeiten |
Montag | 08:30 – 13:00 Uhr |
Dienstag | 08:30 – 18:00 Uhr |
Mittwoch | 09:00 – 13:00 Uhr |
Donnerstag | 08:30 – 16:00 Uhr |
Freitag | 08:30 – 13:00 Uhr |
Samstage im Monat | Tage | Zeiten |
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September | 14.09. und 28.09.2024 | 09:00 - 13:00 Uhr |
Oktober | 12.10. und 26.10.2024 | 09:00 - 13:00 Uhr |
November | 09.11. und 16.11.2024 | 09:00 - 13:00 Uhr |
Dezember | 07.12. und 21.12.2024 | 09:00 - 13:00 Uhr |
Hinweis
Im Zeitraum 23.12.2024 bis 01.01.2025 ist der Bürgerservice geschlossen.
Gebühren
Leistungen | Gebühr |
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zulassungsvorgang incl. Zuteilung deutscher Fahrzeugpapiere | 29,90 € |
wenn techniche Datenbeschreibung im Register nicht verfügbar ist | 15,30 € |
bei Zuteilung eines Wunschkennzeichens | 10,20 € |
bei vorheriger Reservierung eines Wunschkennzeichens | 2,60 € |
Kosten für die Prägung der Kennzeichen | separat |
Aushändigung Feinstaubplakette (auf Wunsch) | 5,40 € |
Die zulassungsbehörde verwendet für die Fahrzeugdokumente spezielle Klebesiegel mit besonderen Sicherheitsmerkmalen. Dadurch erhöhen sich die Gesamtgebühren um 0,30 € pro verwendetem Klebesiegel.
Ansprechpersonen
Name | Funktion/Bereich | Kontakt |
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Mitarbeiter/-innen |
Team Bürgerservice |
E-Mail: buergerservice@jena.de Telefon: 0049 3641 49-3800 Fax: 03641 49-3827 |