This is a cache of https://blog.jena.de/strassenbaubeitraege/2016/12/07/diskussion-die-finanzierung-des-strassenausbaus-teil-3/. It is a snapshot of the page at 2024-10-29T12:13:22.959+0000.
Diskussion: Die Finanzierung des Straßen(aus)baus – Teil 3 – Straßenbaubeiträge
Allgemein

Diskussion: Die Finanzierung des Straßen(aus)baus – Teil 3

Sprechblasen in grau und grün. Darunter das Wort "Diskussion" in grün.

Dieser Beitrag ist der dritte Teil unserer Diskussionsreihe. …Den ersten Teil finden Sie hier und den zweiten Teil hier.

Beiträge zur anteilmäßigen Finanzierung von Straßen(aus)bau

Da Unterhaltung, Bau und Betrieb von Straßen sehr teuer sind und der Staat – oder in unserem Falle die Gemeinde – eine Vielzahl von Aufgaben zu leisten hat, reicht oftmals die Finanzierung über Steuern nicht aus, um alle Ausgaben decken zu können. Deshalb gibt es u.a. Beiträge, welche von jenen zu entrichten sind, für die eine Möglichkeit besteht, eine bestimmte Leistung in Anspruch zu nehmen und die darüber hinaus einen besonderen Vorteil durch die Inanspruchnahme haben. So wie es bei Straßen(aus)bau- und Erschließungsbeiträgen der Fall ist. Worin hier die Unterschiede liegen, wurde an anderer Stelle bereits ausführlich erklärt (siehe Downloadbereich).

Eine Bildcollage bestehend aus 6 Bildern, auf denen verschiedene Baustellen (Straßenbau) zu sehen sind.
Ehemalige baustellen in Jena © KSJ 2016

Einnahmebeschaffungsgrundsätze der ThürKO

Des Weiteren darf nicht vergessen werden, dass die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist, Beiträge zu erheben. Die Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) regelt, dass zur Deckung von Ausgaben für die Erfüllung von gemeindlichen Aufgaben zuerst besondere Entgelte, dann sonstige Einnahmen und erst dann Steuern verwendet werden sollen.

Das heißt, erst nachrangig darf eine Finanzierung über Steuern stattfinden. Ausnahmen sind nur möglich, falls eine Beitragserhebung wirtschaftlich unsinnig wäre („Kleinbeträge“) oder, wenn die finanzielle Lage einer Gemeinde dauerhaft so günstig ist, dass sie auf derartige Einnahmen verzichten kann – einen solchen „Luxus“ kann sich aber kaum eine Gemeinde leisten.

Abschaffung der Straßenbau- und Erschließungsbeiträge und ihre Konsequenzen

Eine Möglichkeit, um die Abschaffung von Straßen(aus)baubeiträgen zu erreichen, wäre, die Finanzierung über die Grundsteuer B zu sichern (siehe: „Beiträge abschaffen – und dann? (Teil 1)“). In diesem Fall zahlt jeder Grundstückseigentümer einen Teil der Kosten des Straßenbaus, unabhängig davon, ob die Straße vor ihrem Haus ausgebaut bzw. erneuert wird oder nicht.

Dies hat außerdem den Nachteil, dass die Mieter indirekt zur Zahlung herangezogen werden können. Die Grundsteuer B kann auf die Mietnebenkosten umgelegt werden, da sie als laufende jährliche Belastung eines Grundstücks gilt. Bei einem Straßenbaubeitrag hingegen ist die Umlage auf die Mieter gesetzlich verboten. Eine solche Änderung könnte also eine erheblich stärkere finanzielle Belastung von Mietern nach sich ziehen.

Diese Methode würde außerdem den Einnahmebeschaffungsgrundsätzen der ThürKO entgegenstehen, da erst nachrangig Steuern erhoben werden dürfen – hier bedarf es zunächst einer Gesetzesänderung.

Andere Lösungsansätze

Weitere Lösungsvorschläge wären zum Beispiel: Einführung einer „City-Maut“ (Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Straßen in Gemeindebesitz), Beteiligung der Kommunen an der LKW-Maut oder Erhebung einer Sonderabgabe, die alle Kfz-Fahrer zu entrichten hätten. Doch auch diese Vorschläge sind, wie die Beiträge selbst, in der Bevölkerung eher unbeliebt und somit politisch schwer durchsetzbar. Eine nähere Betrachtung dieser Vorschläge soll an dieser Stelle allerdings nicht erfolgen.

Fazit

Nun könnte man, trotz aller Erklärungen dieses Artikels, immer noch sagen „Gesetze können doch geändert werden, man könnte doch die Einnahmebeschaffung des Staates (hier: der Gemeinden) ganz anders gestalten“. Dies sind allerdings politische Entscheidungen, welche durch die Änderung oder Aufhebung von Gesetzen umgesetzt werden müssen und weitere Schritte auf kommunaler Ebene (ggf. Erlass einer neuen Satzung) nach sich ziehen.

Die vorhandenen gesetzlichen Regelungen für Straßenbau- und Erschließungsbeiträge sind nicht von der Stadt Jena beschlossen worden, sie hat sich allerdings an diese zu halten. Die Abteilung Beiträge als Teil der Exekutive führt diese Vorgaben, gebunden an Recht und Gesetz, beitragsgerecht aus.

Zuletzt sei gesagt, dass der Artikel keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt, es sind sicherlich eine Reihe Argumente nicht besprochen und auch nur eine Seite der Medaille – die Sicht der Abteilung Beiträge des KSJ der Stadt Jena – dargestellt worden. Sie als Leser sind herzlich eingeladen unsere Kommentarfunktion zum Diskutieren zu nutzen.

/AE

In Jena werden seit 1991 Erschließungs und Straßen(aus)baubeiträge erhoben. Die Abteilung Beiträge am Standort Löbstedter Straße 68 gehört nach der Umstrukturierung des Dezernats Stadtentwicklung seit 01.01.2011 zum Kommunalsevice Jena. Die Mitarbeiter dieser Abteilung sind kompetente Ansprechpartner für die Bürger der Stadt Jena in allen Fragen zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen sowie des Erschließungsbeitrages, wobei diese Beiträge für die Stadt Jena und im Auftrag des Oberbürgermeisters erhoben werden. Wir sind Informationsstelle für Grundstückseigentümer, die von der Stadt Jena an den Kosten der Erneuerung oder Verbesserung ihrer Straße beteiligt werden oder noch beteiligt werden sollen und stellen auf Wunsch Bescheinigungen aus, ob solche Beiträge in der Vergangenheit gezahlt wurden oder nach ausstehen. Interessierten Bürgern werden die Schemata der Beitragsberechnung in Jena erläutert und sie erhalten Antwort auf oft gestellte grundsätzliche Fragen. Zudem können die beiden maßgeblichen Gesetze "Baugesetzbuch" und "Thüringer Kommunalabgabengesetz" nachgelesen werden, dazu die Ortssatzungen zum Beitragsrecht und die maßgebliche Rechtsprechung. Hinweis: Die Gesetzesänderung zur Abschaffung der Straßenbaubeitragserhebung in Thüringen ab dem 01.01.2019 geht einher mit gesetzlichen Regelungen, dass solche Beiträge für Verkehrsanlagen, die vor dem 01.01.2019 fertig gestellt worden sind, trotzdem noch zu erheben sind und von den Beitragspflichtigen gezahlt werden müssen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahren Sie mehr darüber, wie Ihre Kommentardaten verarbeitet werden .