Einbürgerung
Sie haben Ihren Hauptwohnsitz in Jena und möchten sich einbürgern lassen. Für den Antrag auf Einbürgerung ist die Staatsangehörigkeitsbehörde Jena innerhalb des Fachdienstes Bürgerdienste zuständig. Wir beraten Sie gern individuell und ausführlich über die Voraussetzungen und zum formalen Ablauf des Einbürgerungsverfahrens. Bitte wenden Sie sich dazu an einbuergerungen@jena.de
Aufgrund von zunehmendem Antragsaufkommen, kommt es in der Staatsangehörigkeitsbehörde zu längeren Bearbeitungszeiten.
Ablauf
Bitte schreiben Sie uns eine E-Mail unter einbuergerungen@jena.de mit Angaben zu:
- Ihrem Namen,
- Geburtsdatum,
- Ihrem Familienstand,
- Ihrem Herkunftsland und
- gegebenenfallszu den Aufenthaltszeiten.
Sie erhalten eine auf Ihren Einzelfall abgestimmte Liste über die benötigten Unterlagen für eine Einbürgerung.
Unterlagen
Regelmäßig benötigte Unterlagen sind beispielsweise:
- unbeschränkte Meldebescheinigung (Beantragung beim Bürgerservice)
- Reisepass oder andere Urkunden zur Identitätsfeststellung und zum Nachweis der Staatsangehörigkeit und des Aufenthaltsstatus
- Nachweis über den Personenstand (z. B. Geburtsurkunde, ggf. Eheurkunde, rechtskräftiges Scheidungsurteil)
- aktuelles Passbild (nur bei über 16-Jährigen)
- Nachweise über Einkommen und Vermögen (z. B. Verdienstbescheinigungen, Mietvertrag, Steuerbescheide, Rentenbescheide, Bescheide über Sozialleistungen)
- Bescheinigung über die Krankenversicherung
- Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse entsprechend den Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form
- Einbürgerungstest zum Nachweis der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Einbürgerungstest ist nicht erforderlich, wenn der Abschluss einer deutschen Hauptschule oder ein vergleichbarer oder höherer Schulabschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule nachgewiesen werden kann)
- Abschlusszeugnisse von schulen, Universitäten, o. Ä.
- handschriftlicher, ausformulierter Lebenslauf (bei Personen über 16 Jahren)
- bei Schülern die Jahresendzeugnisse der letzten vier Jahre
Weitere Unterlagen können erforderlich sein, z. B. Nachweise über einen besonderen Aufenthaltsstatus (Asylberechtigter, ausländischer Flüchtling etc.).
Von Unterlagen in fremder Sprache wird außer dem Original zusätzlich eine deutsche Übersetzung von einem in Deutschland ansässigen und für Gerichte oder Behörden öffentlich bestellten oder vereidigten Dolmetscher benötigt.
Öffnungszeiten
Tag | Zeiten |
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Montag |
Telefonsprechzeiten: 10:00 - 12:00 Uhr und 14:30 Uhr - 15:30 Uhr |
Dienstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr (nur mit Termin) |
Mittwoch | keine Sprechzeiten |
Donnerstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr (nur mit Termin) |
Freitag | keine Sprechzeiten |
Gebühren
Leistungen | Gebühr |
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pro Person | 255,00 € |
pro Kind unter 16 Jahren bei Miteinbürgerung mit einem Elternteil | 51,00 € |
Bitte zahlen Sie mit EC- oder Kreditkarte.
Rechtsgrundlagen
Mit der Einbürgerung wird einem ausländischen Staatsangehörigen die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen. Um die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben zu können, müssen im Wesentlichen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Anspruchseinbürgerung nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
- seit mindestens fünf Jahren rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland
- bei besonderen Integrationsleistungen (z.B. Integrationskurs, Sprachniveau C1 und wirtschaftliche Unabhängigkeit) kann die geforderte Aufenthaltszeit auf dreiJahre verkürzt werden
- der Einbürgerungsbewerber ist freizügigkeitsberechtigter EU-Bürger oder besitzt eine Niederlassungserlaubnis oder eine bestimmte Aufenthaltserlaubnis
- Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes (Loyalitätserklärung)
- keine verfassungsfeindlichen Betätigungen oder Verurteilung wegen einer Straftat
- Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen (insbesondere Leistungen nach dem SGB II und SGB XII)
- keine Verurteilung wegen einer Straftat
- ausreichende deutsche Sprachkenntnisse
- Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (erfolgreiche Teilnahme an einem Einbürgerungstest)
Ehegatten und minderjährige Kinder können unter Umständen miteingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten.
2. Ermessenseinbürgerung nach § 8 und 9 StAG
Hier kann bei der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen eine Einbürgerung nach Ermessen der Fachaufsichtsbehörde (Landesverwaltungsamt Thüringen) erfolgen, wenn im Einzelfall ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung festgestellt wird, oder die Einbürgerung der Vermeidung einer besonderen Härte dient.
Ansprechpersonen
Name | Funktion/Bereich | Kontakt |
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Frau Zeunemann | Sachbearbeitung Team Staatsangehörigkeitsbehörde |
E-Mail: einbuergerungen@jena.de Telefon: 0049 3641 49-3895 Raum: 2_09 |
Frau Deutscher | Sachbearbeitung Team Staatsangehörigkeitsbehörde |
E-Mail: einbuergerungen@jena.de Telefon: 0049 3641 49-3895 Raum: 2_09 |