Namensänderung - behördlich
Vor- und Familiennamensänderungen können bei der Stadtverwaltung Jena beantragt werden. Dies können alle deutschen Staatsangehörigen beantragen, die in Jena mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet sind.
Sie können Ihren Namen nur dann ändern lassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der in Ihrem Fall zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung Ihrer Persönlichkeitsrechte führt und wenn keine entgegengesetzten Interessen anderer Beteiligter und des Staates an der Namensänderung überwiegen.
Unterlagen
- Antrag mit ausführlicher Begründung
- Personaldokumente (Personalausweis oder reisepass)
- beglaubigte Abschrift des Geburtseintrages (erhältlich bei Ihrem Geburtsstandesamt)
- Führungszeugnis des Bundeszentralregisters
- aktueller Einkommensnachsweis
- beglaubigte Familienbuchabschrift für Personen, die verheiratet sind oder waren
Öffnungszeiten
Tag | Zeiten |
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Montag | keine Sprechzeiten |
Dienstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr (nur nach Terminvereinbarung) |
Mittwoch | keine Sprechzeiten |
Donnerstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr (nur nach Terminvereinbarung) |
Freitag | keine Sprechzeiten |
Hinweis
Für die Terminvereinbarung bzw. die Terminanfrage per E-Mail, geben Sie bitte unbedingt auch Ihre Telefonnummer an.
Gebühren
Leistungen | Gebühren |
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Gebühr für die Änderung bzw. Feststellung eines Familiennamens | 2,50 - 1.022,00 € |
Vornamensänderung | 2,50 - 255,00 € |
Wird die Namensänderung abgelehnt oder zurückgenommen, so wird 1/10 bis 1/2 dieser Gebühr festgesetzt. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach § 3 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (1.NamÄndDV).
Bitte zahlen Sie mit EC- oder Kreditkarte.
Nach § 9 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) sind bei der Gebührenfestsetzung zu berücksichtigen
- der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand
- die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner, sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse
Wird eine Gebührenermäßigung beantragt, so sind die Einkommensverhältnisse des Antragstellers nachzuweisen.
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über die Änderung von Familien- und Vornamen und die dazugehörige allgemeine Verwaltungsvorschrift