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Laut den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) ist dem Fußgängerverkehr „besondere Sorgfalt zu widmen.“[1] So darf „die Sicherheit der Fußgänger und Radfahrer im Bereich von Arbeitsstellen nicht beeinträchtigt werden. Auf Sehbehinderte (Blinde), Rollstuhlfahrer und Kinder ist besondere Rücksicht zu nehmen. Geh- und Radwege sind nach Möglichkeit weiterzuführen, ggf. über Notwege [...]. Ist dies nicht möglich, so ist die Einrichtung von Überquerungshilfen (z.B. Fußgängerüberweg) zu prüfen und ggf. anzuordnen.“[2][3] Notwege sind „über Grünstreifen, Parkstreifen oder die Fahrbahn angelegte“ Wegeführungen auf der gleichen Straßenseite und sie haben Vorrang vor der Einrichtung einer Querungsanlage mit Wegeführung auf der gegenüberliegenden Straßenseite.[4]

Die Entscheidung darüber, ob eine baustellen-Umgehung in der Breite evtl. bis auf die Mindestbreite reduziert werden muss, unterliegt einem Abwägungsprozess. Auf der anderen Seite der Waage befinden sich die verbleibenden Wegebreiten für den Kraftfahrzeugverkehr. Diese sind zwar zahlenmäßig deutlich größer, dürfen aber nach den Grundsätzen der Straßenverkehrs-Ordnung nicht schwerer wiegen [64], d.h. auch dem Kraftfahrzeugverkehr sind neben baustellen Einschränkungen im Verkehrsfluss zuzumuten.

„Auch bei verkehrsreichen Straßen werden Umwege von mehr als 50 m kaum angenommen.“[76] Diese Aussage ist noch heute aktuell, sie ist aber in keiner gültigen Richtlinie verankert. Die Fragestellung ist bezüglich der notwendigen Abstände von Querungsanlagen brisant und natürlich in baustellenbereichen ebenso relevant (siehe auch: Zusätzlicher Regelbedarf).

Nach den „Empfehlungen für Fußverkehrsanlagen EFA“ sollen baustellen „auf derselben Straßenseite zu umgehen sein.“[77] In den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen wird für die Ausfertigung von verkehrsrechtlichen Anordnungen eine großräumige Beschreibung der Örtlichkeit vorausgesetzt.[78] Hier müsste also im Verkehrszeichenplan erkennbar sein, ob eine vorgesehene Umleitung des Fußverkehrs überhaupt begründbar ist und wenn ja, welche Maßnahmen wie z.B. die Einrichtung von Querungsanlagen dazu erforderlich sind.

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