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„Naumburger Straße“: Anfragen von MdB Ralph Lenkert an die Stadt Jena nach dem Thüringer Informationsfreiheitsgesetz – Straßenbaubeiträge
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„Naumburger Straße“: Anfragen von MdB Ralph Lenkert an die Stadt Jena nach dem Thüringer Informationsfreiheitsgesetz

Strassenbahn Himmelreich - cropped-banner © Stadt Jena

Dieser Tage stellte Herr Ralph Lenkert, Mitglied des Deutschen Bundestages, folgende Anfragen nach dem Thüringer Informationsfreiheitsgesetz (ThürIFG) vom 14. Dezember 2015 an Oberbürgermeister Dr. Albrecht Schröter. Herr Lenkert fragt an:

1.) „Auf welcher Höhe belaufen sich die Straßenausbaubeiträge, die durch die Grundsanierung und den Ausbau der Straßenbahn in der Naumburger Straße für die Anwohner entstehen (bitte je Grundstück einzeln aufführen)?“

2.) „Wie stellen sich die aktuellen Kalkulationen bezüglich Wirtschaftlichkkeit des zweigleisigen Ausbaus der Straßenbahn von Jena-LÖbstedt über Zwätzen mit Verlängerung zum Himmelreich dar, insbesondere im Hinblick auf die Situation der Fördermittel, des Eigenanteils de Stadt und der Amortisation?“

Die zweite betrifft nicht dem Kommunalservice Jena (KSJ) und wird sicherlich vom Jenaer nahverkehr / JeNah zu beantworten sein. Die Beantwortung der ersten Frage hat der Oberbürgermeister der Stadt Jena freundlicherweise an den KSJ weitergegeben und wir versuchen diese so kurz wie möglich zu beantworten.

1.) Straßenbaubeiträge fallen in der Naumburger Straße alleine durch die Grundsanierung / Verbesserung i. S. d. § 7 Thüringer Kommunalabgabengesetz an; niemals aufgrund des Ausbaus der Straßenbahn, da letzteres keinen besonderen Vorteil für die Anlieger darstellt.

2.) Anwohner sind nicht immer auch Anlieger; gerade im Fall der Naumburger Straße gibt es z.B. große Grundstücke, die im Eigentum des Freistaats Thüringen sind.

Insgesamt sind im ersten Straßenteil (Camburger Straße bis Steinbach) 10 potentiell beitragspflichte Grundstücke mit folgenden voraussichtlichen Straßenbaubeitragshöhen (= in Euro):

7700 / 1500 / 20400 / 39200 / 12300 / 35400 / 42300 / 14500 / 4500 / 8200 / 6300

Im zweiten Straßenteil (Steinbach bis Brückenstraße) liegen 82 potentiell beitragspflichte Grundstücke mit folgenden voraussichtlichen Beitragshöhen (= in Euro):

2200 / 4000 / 600 / 800 / 3600 / 2800 / 3100 / 2100 / 900 / 3500 / 800 / 3800 / 2000 / 3300 / 3400 / 5100 / 2400 / 2700 / 1200 / 2300 / 1400 / 102200 / 100 / 13000 / 100 / 200 / 21000 / 3700 / 1000 / 1700 / 900 / 400 / 3000 / 1600 / 1800 / 1800 / 2100 / 1700 / 1200 / 2500 / 9600 / 2300 / 400 / 2500 / 800 / 300 / 100 / 3700 / 2500 / 500 / 1300 / 7300 / 2500 / 4700 / 2500 / 100 / 326400 / 1400 / 900 / 43300 / 2400 / 1000 / 263100 / 1300 / 1600 / 1900 / 1700 / 800 / 900 / 4500 / 900 / 1400 / 1000 / 1400 / 4200 / 2500 / 1000 / 1700 / 1400 / 1200

Im dritten Straßenteil (Brückenstraße bis Ausbauende) liegen 11 potentiell beitragspflichte Grundstücke mit folgenden voraussichtlichen Beitragshöhen (= in Euro):

2000 / 1500 /16200 /4300 / 146200 / 10800 / 2500 / 1100 / 1600 / 200 / 1700

In Jena werden seit 1991 Erschließungs und Straßen(aus)baubeiträge erhoben. Die Abteilung Beiträge am Standort Löbstedter Straße 68 gehört nach der Umstrukturierung des Dezernats Stadtentwicklung seit 01.01.2011 zum Kommunalsevice Jena. Die Mitarbeiter dieser Abteilung sind kompetente Ansprechpartner für die Bürger der Stadt Jena in allen Fragen zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen sowie des Erschließungsbeitrages, wobei diese Beiträge für die Stadt Jena und im Auftrag des Oberbürgermeisters erhoben werden. Wir sind Informationsstelle für Grundstückseigentümer, die von der Stadt Jena an den Kosten der Erneuerung oder Verbesserung ihrer Straße beteiligt werden oder noch beteiligt werden sollen und stellen auf Wunsch Bescheinigungen aus, ob solche Beiträge in der Vergangenheit gezahlt wurden oder nach ausstehen. Interessierten Bürgern werden die Schemata der Beitragsberechnung in Jena erläutert und sie erhalten Antwort auf oft gestellte grundsätzliche Fragen. Zudem können die beiden maßgeblichen Gesetze "Baugesetzbuch" und "Thüringer Kommunalabgabengesetz" nachgelesen werden, dazu die Ortssatzungen zum Beitragsrecht und die maßgebliche Rechtsprechung. Hinweis: Die Gesetzesänderung zur Abschaffung der Straßenbaubeitragserhebung in Thüringen ab dem 01.01.2019 geht einher mit gesetzlichen Regelungen, dass solche Beiträge für Verkehrsanlagen, die vor dem 01.01.2019 fertig gestellt worden sind, trotzdem noch zu erheben sind und von den Beitragspflichtigen gezahlt werden müssen.

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