Beschreibung des Mangels
Details des Mangels
- Kategorie
- Straße/Gehweg/Radweg
- Status
- Geschlossen
- Abteilung
- Straßenverkehrsbehörde
- Geokoordinaten
- 50.927351741524, 11.596375107765
Anmerkungen / Status Änderungen
Mangel wurde gemeldet.
Vielen Dank für den Hinweis. Es wurde im angrenzenden Bereich ein Querungsstelle eingerichtet. Sofern die Fahrbahn der Camsdorfer Straße gequert werden soll, wäre es aus unserer Sicht sinnvoll ein paar Schritte in die Camsdorfer Straße zu machen und dort ist die Einsicht dann besser. Weiterhin kommen nach Änderung der Verkehrsführung deutlich weniger Fahrzeuge aus Richtung Karl-Liebknecht-Straße. FD Mobilität
Der Mangel wurde migriert, dadurch hat sich die ID geändert. Die alte ID war: #9811-2022, die neue ID ist: #9700-2022.
Kommentare
Fußgängerfurten sind an dieser Stelle unzulässig.
PermalinkFußgängerfurten sind nur an Lichtsignalanlagen möglich.
Wenn hier §9(3) StVO durch kfz-Führer*innen häufiger ignoriert wird, dann müssen andere Maßnahmen ergriffen werden, um den Fußverkehr zu schützen.
Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Mo., 05.12.2022 - 14:07
eine Furt ist auch am…
Permalinkeine Furt ist auch am anderen Ende der Camsdorfer Strasse , Ecke KarLi gerade neu eingerichtet. Die Halteline vom Stop-Schild ist so weit von der KarLi , dass Fußgänger hier eine Querungsmöglichkeit haben. Auch hier gibt es keine Lichtsignalanlage.
Die Verkehrsführung sollte so gestaltet sein, dass Fußgänger hier eine Möglichkeit haben, an der Kreuzung von einer Straßenseite zur anderen zu kommen. das ist hier momentan leider nicht möglich.
Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Mo., 05.12.2022 - 14:48
Antwort auf Fußgängerfurten sind an dieser Stelle unzulässig. von Gast (nicht überprüft)
VwV-StvO zu §25 zu Absatz 3,…
PermalinkVwV-StvO zu §25 zu Absatz 3, Rn 4 ist dahingehend eindeutig:
"Wo der Fußgängerquerverkehr dauernd oder zeitweise durch besondere Lichtzeichen geregelt ist, sind Fußgängerfurten zu markieren.
Sonst ist diese Markierung, mit Ausnahme an Überwegen, die durch Schülerlotsen, Schulweghelfer oder sonstige Verkehrshelfer gesichert werden, unzulässig."
Nur weil in Jena gerne mal unter Verstoß gegen diese geltenden Vorschriften irgendwas markiert und angeordnet wird, ergibt sich daraus kein Anspruch, dass dieser Verstoß zum lokalen Standard o.ä. erhoben wird und wo immer gewünscht umgesetzt wird.
Wenn man den Schutz von Zufußgehenden an diesen Stellen ernst meinen würde, würde man Fußgängerüberwege an beiden Stellen markieren, die darüber hinaus zur allgemeinen Verkehrsberuhigung beitragen könnten. Geht halt zu Lasten des Kraftverkehrs ...
Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Di., 06.12.2022 - 12:24
Antwort auf eine Furt ist auch am… von Gast (nicht überprüft)
Danke für die Informationen…
PermalinkDanke für die Informationen. Wenn solche Furten, wie im Kreuzungsbereich Karl-Liebknecht-Str.- Camsdorfer Strasse oder auch an der Einmündung der Carl-Born-Strasse zur KarLi zwar nett aber eigentlich nicht zulässig sind, wären in der Tag Fußgängerüberwege die Lösung. Wichtig wäre nur, eine wie auch immer STvO-Konforme Lösung zur sicheren Überqueren zu schaffen.
Danke
Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Mi., 07.12.2022 - 12:23
Antwort auf VwV-StvO zu §25 zu Absatz 3,… von Gast (nicht überprüft)
Könnte da ein…
PermalinkKönnte da ein Missverständnis vorliegen?
Dass diese MARKIERUNG nicht zulässig ist, bedeutet nicht, dass es dort keine solche Furt gibt.
Um dem Fußgängerverkehr die Querung zu ermöglichen, die lt. StVO im Kreuzungsbereich VORGESCHRIEBEN ist:
"Als Fußgänger müssen Sie immer den Verkehr beachten. Bei hoher Verkehrsdichte oder schlechter Sicht dürfen Sie die Fahrbahn nur an Kreuzungen, Einmündungen, Ampeln, Zebrastreifen oder Verkehrsinseln überqueren." (Quelle: ADAC)
Deshalb müssen die entsprechenden Markierungen so aufgebracht werden, dass Fußgänger genügend Platz haben, um den Kreuzungsbereich sicher überqueren zu können. Dies ist hier, wie auf dem Foto sehr klar zu erkennen ist, nicht gewährleistet. Bitte entsprechend den geltenden Regelungen verändern!
Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Fr., 09.12.2022 - 06:52
Antwort auf VwV-StvO zu §25 zu Absatz 3,… von Gast (nicht überprüft)
In der RMS-1 4.6.3. heisst…
PermalinkIn der RMS-1
4.6.3. heisst es: "Der Abstand der Haltlinien von Fußgänger- und Radfahrerfurten beträgt mind. 1,0m."
Hier ist die Haltlinie so aufgebracht, dass GAR KEINE Fußgängerfurt mehr da ist, die Haltlinie wäre also RMS-1-Konform um MINDESTENS 2 Meter weiter von der abbiegenden Hauptstrasse entfernt aufzubringen, wenn man von einem Fußweg von nur einem Meter ausgeht.
Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Do., 08.12.2022 - 22:11