Das Thüringer Oberverwaltungsgericht (ThürOVG) hat mit Urteil vom 20. Oktober 2016 (Az. 4 KO 473/13 u. a.) zur Beitragspflicht sog. „nicht gefangener Hinterliegergrundstücke“ entschieden. Die Entscheidung, durch die Wohnungsgesellschaften (wie die Heimstättengenossenschaft Jena) im Gegensatz zu früherer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) und des ThürOVG zukünftig wesentlich entlastet werden könnten, begrenzt die Anzahl zu veranlagender Hinterliegergrundstücke auf das wesentliche Maß.
Bei einem Vor-Ort-termin im Oktober diesen Jahres machten sich die Richter der 4. Kammer des Thüringer Oberverwaltungsgerichts im Quartier zwischen Haydnstraße, Friedrich-Engels-Straße und Leo-Sachse-Straße ein eigenes Bild von der Situation und den Zusammenhängen bzw. Beziehungen der einzelnen Grundstücke untereinander. Nach der neuen und nun für ganz Thüringen maßgeblichen Rechtsprechung haben zukünftig andere Anlieger einer Straße bestimmte Beitragslasten mitzutragen, die zuvor von den betreffenden Wohnungsgesellschaften bzw. -genossenschaften übernommen werden mussten.
Es wird erwartet, dass sich das Urteil an sich für die Heimstättengenossenschaft Jena nicht wesentlich auswirken wird, da diese im betreffenden Quartier nahezu einziger Grundstücksanlieger ist. Trotzdem bringt die Entscheidung vom 20. Oktober 2016 (die Anfang Dezember bei einer Fortbildungsveranstaltung von Prof. Dr. Hans-Joachim Driehaus, Vorsitzender Richter am BVerwG i. R., und der ThürOVG-Richterin Barbara von Saldern in Jena erstmals der Öffentlichkeit vorgestellt werden wird) eine wichtige Klarheit bei der beitragsrechtlichen Veranlagung von Grundstückskombinationen großer Wohnungsgenossenschaften und -gesellschaften. / RS