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Fahrerlaubnis - Verlängerung befristeter C-Fahrerlaubnisklassen

Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen.

Quelle: § 2 Absatz 1 Straßenverkehrsgesetz

Voraussetzung

Sie haben in Jena Ihren Hauptwohnsitz.

Antragstellung

Eine Vertretung zur Antragstellung ist nicht möglich, da im Zuge der Verlängerung ein neuer Kartenführerschein ausgestellt werden muss, der Ihre Unterschrift enthält, die bereits bei Antragstellung geleistet werden muss. Ein Antragsformular muss durch Sie nicht ausgefüllt werden. Es wird durch uns erstellt und von Ihnen lediglich unterschrieben.

Online beantragen

Sie können die Verlängerung für die C-Klassen auch bei der Fahrerlaubnisbehörde online beantragen. Hierzu halten Sie bitte Ihren alten Führerschein bereit, da Sie die Daten entsprechend eingeben müssen.

Befristung von Klassen

Mit Einführung des neuen Fahrerlaubnisrechts zum 01.01.1999 wurden einige Fahrerlaubnisklassen befristet. Damit werden bei erstmaliger Erteilung bzw. Erweiterung; bei Neuerteilung nach Entzug, Verzicht oder Versagung bestimmte Klassen nur für einen bestimmten Zeitraum erteilt. Sollen diese Klassen nach Fristablauf weiterhin Gültigkeit haben, ist ein Antrag auf Verlängerung zu stellen. Die unbefristet gültigen Fahrerlaubnisklassen sind nicht von einem Fristablauf betroffen.
Die genaue zeitliche Befristung der Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus Spalte 11 auf der Rückseite der neuen EU-Kartenführerscheine.

Die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE wird für die Dauer von fünf Jahren erteilt. Die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E erfolgt bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres bzw. nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Bewerbers für die Dauer von fünf Jahren. Die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis ist um jeweils weitere fünf Jahre zu verlängern, wenn die Voraussetzungen von Ihnen erfüllt werden.

  • Die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE wird für die Dauer von fünf Jahren erteilt. Die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E erfolgt bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres bzw. nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Bewerbers für die Dauer von fünf Jahren.
  • Sie sollten den Antrag auf Verlängerung dieser Klassen ca. drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer stellen, damit noch vorher Ihre Fahrerlaubnis verlängert werden kann und Sie somit einen durchgehenden Besitzstand behalten.
  • Grundlage der Bemessung der Geltungsdauer der verlängerten Fahrerlaubnis ist das Datum des Tages, an dem die zu verlängernde Fahrerlaubnis endet.
  • Mit der Verlängerung wird ein neuer Führerschein ausgestellt. Der Führerschein wird nach Ihrer Antragstellung und der Prüfung Ihrer Unterlagen zentral durch die Bundesdruckerei in Berlin hergestellt.
  • Wenn der EU-Kartenführerschein nach Bestellung vorliegt, werden Sie von uns benachrichtigt und können sich den Führerschein gegen Vorlage des alten Führerscheins abholen.
  • Reisepass oder Personalausweis
  • Lichtbild: Bitte bringen Sie ein Lichtbild mit, das nicht älter als drei Monate ist und den Vorschriften der Biometrie entsspricht. Das Bild muss 3,5 x 4,5 cm groß sein. Wie das Bild beschaffen sein muss, erfahren Sie auf den Seiten der Bundesdruckerei (siehe Links)
  • Führerschein: Falls der vorhandene Führerschein nicht von der Stadt Jena ausgestellt wurde, ist eine Karteikartenabschrift der auswärtigen Fahrerlaubnisbehörde, die den Führerschein ausgestellt hat, notwendig. Fordern sie die Karteikartenabschrift bitte selbst bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde an und lassen sie diese direkt an uns übersenden bzw. per Fax zustellen. Falls Sie noch einen alten Führerschein (grau/rosa) besitzen, muss bei Antragstellung für eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gleichzeitig der Antrag auf Umtausch in den neuen Kartenführerschein gestellt werden. Beachten Sie bitte in diesem Fall die Informationen zu "Umtausch in den EU-Kartenführerschein".
  • Nachweise zu Fahrerlaubniserteilungen (Karteikarte "VK 30") bei Erteilung in der ehemaligen DDR von 1968 bis 1982
  • Nachweis über ausreichendes Sehvermögen: Nachweis durch ein Gutachten oder Zeugnis eines Augenarztes oder eines Betriebs-/Arbeitsmediziners - ein ausgestelltes Gutachten/Zeugnis hat zwei Jahre Gültigkeit
  • Nachweis über gesundheitliche Eignung: Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung eines Arztes nach wahl unter Berücksichtigung der Anlage 5 zur Fahrerlaubnisverordnung zu erbringen. Bei Antragstellung darf die Bescheinigung nicht älter als ein Jahr sein. Das vom Arzt auszufüllende Formular steht Ihnen unter Downloads zur Verfügung.

Dokumentenausgabe - ohne Termin

Dokumente können Sie während der Öffnungszeiten des Bürgerservice am Empfang im Erdgeschoss abholen (ohne Termin).

Andere Anliegen mit Terminvereinbarung

Für persönliche Vorsprache wegen anderen Anliegen muss ein Termin gebucht werden. Das geht online oder telefonisch.

Terminzeiten

Tag
Zeit
Montag nach Vereinbarung
Dienstag 08:40 – 18:00 Uhr
Mittwoch nach Vereinbarung
Donnerstag 08:40 – 16:00 Uhr
Freitag 08:40 – 13:00 Uhr

Hinweis

Im Zeitraum 23.12.2024 bis 01.01.2025 ist die Fahrerlaubnisbehörde geschlossen.

 

Leistungen Gebühr
Bearbeitungsgebühr 43,90 €
  • Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
  • Straßenverkehrsgesetz (StVG)
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Name Funktion/Bereich Kontakt
Mitarbeiter/-innen Fahrerlaubnisbehörde

Team Fahrerlaubnisbehörde

E-Mail: feb@jena.de

Telefon: 0049 3641 49-3830

Fax: 0049 3641 49-3827

Standort

Team Fahrerlaubnisbehörde

Engelplatz 1
07743 Jena
Deutschland