Dies ist die Fortsetzung von Teil 1. – Der zweite Teil soll klären, welche Steuern von wem erhoben werden und wie der Steuerertrag aufgeteilt wird.
Dieser Abschnitt soll möglichst kurz gehalten werden, falls also Fragen offen bleiben, empfiehlt es sich weitere Artikel zum Thema zu lesen. Zum Beispiel bietet die Bundeszentrale für politische Bildung umfangreiche, verständlich aufbereitete Informationen und auch die freie Enzyklopädie „Wikipedia“ hat zahlreiche Artikel, die sich mit dem Thema Steuern beschäftigen.
Regelungen bezüglich Steuern
Um es in wenigen Worten zu sagen: nicht jeder Steuerertrag kommt bei den Gemeinden als untere Verwaltungseinheit an. Dies ist im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) festgeschrieben. In den Artikeln 105 ff. sind die Gesetzgebungskompetenzen bestimmt und wem welcher Steuerertrag zusteht.
Es gibt Bundes-, Länder, Gemeinde- und Gemeinschaftssteuern:
- Gemeinschaftssteuern sind jene, auf deren Aufkommen alle (Bund, Länder, Gemeinden) gemeinschaftlich Anspruch haben. Dabei erhält jeder einen gewissen Prozentsatz. Dies sind die Einkommen-, Lohn-, Körperschafts-, Kapitalertrags- und Umsatzsteuer.
- Gemeindesteuern stehen, wie der Name schon sagt, den Gemeinden zu: die Grundsteuer, Gewerbesteuer, örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern (z.B.: Hundesteuer). Gemeinden müssen allerdings von diesen „eigenen“ Steuern einen Teil über Umlagen an Bund und Land zahlen.
- Steuern, deren Aufkommen den Ländern zukommt, sind z.B. die Erbschafts-, Verkehrs-, Grunderwerbs- oder Schenkungsteuer.
- Dem Bund wiederum stehen u.a. folgende Steuern zu: Energie-, Strom- und Tabaksteuer und, in diesem Zusammenhang besonders wichtig, die kfz-Steuer.
Damit wird deutlich: es gibt zwar eine kfz-Steuer, doch davon könnte eine Gemeinde den Unterhalt, Bau und Betrieb von Straßen nicht bezahlen, denn von deren Ertrag erhalten sie keinen Anteil.
Das Nonaffektationsprinzip
Ein weiterer wichtiger Punkt ist eine gesetzlich festgelegte Eigenschaft von Steuern, die häufig nicht bekannt ist: das „Nonaffektationsprinzip“, auch Gesamtdeckungsprinzip genannt. Dieses besagt, dass Steuern nicht an bestimmte Ausgaben gebunden sind. Der Gesetz- (oder Satzungs-)geber kann frei über seine Einnahmen aus Steuern verfügen (§ 3 Abs. 1 Abgabenordnung).
Man hat also für eine Steuer nicht den Anspruch auf eine konkrete Gegenleistung – was wiederum heißt, dass z.B. die kfz-Steuer (des Bundes) nicht ausschließlich die Kosten für Straßenbau/-unterhaltung deckt, sondern auch für Sozialausgaben etc. dienen kann.
Dies bietet den Vorteil, dass die jährliche Haushaltsplanung effizient und flexibel gestaltet werden kann. Es stellt sich außerdem die Frage, wenn Steuern zweckgebunden sein sollen, wie bestimmte Bereiche finanziert werden können. Bildung, Sicherheit oder Soziale Leistungen – wo, wie und von wem werden Einnahmen für die Erledigung dieser Aufgaben erzielt, wenn nicht über zweckungebundene Steuern?
Wie man sieht: durch rein zweckgebundene Steuern wäre die Finanzierung bestimmter Staatsaufgaben nicht zu leisten.
…weiter geht es in Teil 3…
Teil 1 finden Sie hier.
/AE