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Novellierung des Baugesetzbuches in Kraft getreten

10.08.2023

Am 07.07.2023 ist das vom Bundestag beschlossene „Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften“ in Kraft getreten. Ziel ist, durch die Regelungen zur Digitalisierung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung das Bauleitplanverfahren zu modernisieren und zu beschleunigen.

Was sind die wesentlichen neuen Regelungen?

Am 29.05.2020 trat das „Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG)“ in Kraft. Mit dieser Sonderregelung sollte gewährleistet werden, dass während der Pandemie verschiedene Gesetze rechtskonform durchgeführt werden können. Im Bauleitplanverfahren betraf dies besonders die öffentliche Auslegung der Planentwürfe gem. § 3 Abs 2 BauGB, die zwingend vor Ort in den Gemeinden zu erfolgen hatte. Die Veröffentlichung im Internet war bisher nur ergänzend möglich.

In Auswertung der Erfahrungen der Gemeinden und im Hinblick auf die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) wurden die Regelungen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung umfassend geändert. Künftig sind alle Gemeinden verpflichtet, die Entwürfe der bebauungspläne im Internet zu veröffentlichen, die Auslegung der Planunterlagen in der Gemeinde oder andere leichte Zugänge sind nur noch ergänzend vorgesehen. Des weiteren ist die Öffentlichkeit mit der Bekanntmachung im Amtsblatt darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber immer noch der Postweg gewählt werden kann. Diese Regelung gilt auch für vereinfachte Verfahren gem. § 13 BauGB.

Die Art und Weise der Beteiligung der Behörden und der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB wurde ebenfalls neu geregelt. So sollen die Bereitstellung der Unterlagen und die Benachrichtigung durch die Gemeinden grundsätzlich elektronisch erfolgen, ebenso wie die Abgabe der Stellungnahmen.

Wird der Entwurf eines Bebauungsplanes nach Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen ergänzt oder geändert, dann ist er erneut im Internet zu veröffentlichen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen.

Die Neuregelung des § 4a Abs. 3 BauGB bestimmt, dass die Dauer der Veröffentlichungsfrist und damit die Frist für die Einholung von Stellungnahmen bei diesem Verfahrensschritt nicht nur angemessen verkürzt werden kann sondern soll.

Darüber hinaus soll künftig die Einholung von Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, sofern dies nicht zu einer längeren Verfahrensdauer führt. Auch dies war bisher eine Kann-Bestimmung.

Nach der bisherigen Regelung galt gem. § 6 Abs. 4 BauGB und § 10 Abs. 2 BauGB, dass die höhere Verwaltungsbehörde (hier das Thüringer Landesverwaltungamt) drei Monate Zeit hatte, um Flächennutzungspläne und bebauungspläne zu genehmigen. Diese Bearbeitungszeit wurde auf einen Monat verkürzt. Damit können insbesondere bebauungspläne schneller Rechtskraft erlangen.

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