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Straßenverwaltung
Straßen sind die Lebensadern in unserer modernen Gesellschaft, welche in Jena durch Industrie und Landwirtschaft geprägt ist.
Wir als Untere Straßenbaubehörde befassen uns mit allem, was zur öffentlichen Straße gehört u. a.: Fahrbahn, Fuß- und Radwege, Bankette, Straßengräben, Straßenabläufe, Straßenzubehör (beispielsweise Verkehrs- und Straßennamensschilder, Fahrradbügel, Poller und Sperrpfosten).
Die öffentlichen Straßen im Stadtgebiet haben eine Länge von fast 400 km. Die Mitarbeiter des Teams Straßenverwaltung begutachten in regelmäßigen Abständen die Fahr-, Geh- und Radbahnen, Straßenentwässerungseinrichtungen, Flutgräben innerhalb bebauter Gebiete sowie die Verkehrs- und Straßennamensschilder. Bei Bedarf werden Reparaturen an den genannten Einrichtungen veranlasst.
Beantragungen
Straßenverwaltung
07749 Jena
Deutschland
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Weitere Aufgaben
Die Verkehrssicherung versucht alle Verkehrsteilnehmer vor Gefahren bestmöglich zu schützen - insofern sie die Straße zweckgebunden nutzen. Wir als Eigentümer tragen Sorge, dass niemand zu Schaden kommt und treffen dafür alle notwendigen Vorkehrungen.
Für folgende Bereiche sind wir verantwortlich:
- Straßenbegehungen
- Straßenbegutachtung
- Steuerung und Veranlassung von Maßnahmen
- Verwaltung der Straßendaten
- Erteilung und Kontrolle von Sondernutzungserlaubnissen
Wildwuchs
Privates Grün, welches in öffentliche Verkehrsräume hineinwächst
Hecken, Büsche, Äste und Zweige dürfen nicht in das "Lichtraumprofil" der Straße/des Gehweges hineinragen, da dies die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt. Der lichte Raum ist laut Thüringer Straßengesetz freizuhalten, d. h. 4,50 m über Fahrbahnen und 2,50 m über Geh- und Radbahnen, seitliche freizuhaltenden Sicherheitsräume 50 cm.
Der Fehler beginnt häufig bereits bei der Anpflanzung, da die Ausbreitung im Aufwuchs unterschätzt wird. Das Thüringer Nachbarrechtsgesetz dient hier nicht nur als Rechtsnorm sondern auch als Leitfaden in Bezug auf Sorten und Grenzabstände!
Leider hilft bei zu grenznahen Anpflanzungen und üppigen Aufwuchses häufig nur die „Auf-Stock-setzen-Variante“, oder nur die Rodung. Dies ist laut Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zwischen dem 1. Oktober und dem 28./29. Februar gestattet. Vom 1. März – 30. September dürfen nur schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen und Gesunderhaltung der Bäume durchgeführt werden.
Die Freihaltung von Verkehrsschildern und Lichtraumprofilen an öffentlichen Straßen und Wegen fallen nicht unter den Verbotstatbestand des BNatSchG. Sie sind vielmehr regelmäßig durch den Anlieger und Besitzer von Hecken etc. durchzuführen.
Mitarbeiter der Straßenaufsicht kontrollieren die Einhaltung des Lichtraumprofils. Bei Beschwerden oder Feststellungen von Defiziten weisen sie mit einem Einwurfzettel die betroffenen Anlieger auf Ihre Pflichten hin.
Daher die Bitte an alle Grundstücksbesitzer, Immobilienverwalter, Kleingärtner, etc.: Bitte achten Sie bereits bei der Pflanzung auf den Standort im Zusammenhang mit der Pflanzensorte auf den Grenzabstand! Halten Sie ihr Grün durch regelmäßiges Verschneiden in den entsprechenden Maßen. So vermeiden Sie auch Verwaltungskosten und Unannehmlichkeiten.
Der Benennung von Straßen wird das Ordnungs- und Erschließungsrecht zugeschrieben. Zweck der Straßenbezeichnung ist es, im Verkehr der Bürger untereinander und zwischen Bürgern und Behörden das Auffinden von Wohngebäuden, Betrieben und öffentlichen Gebäuden zu ermöglichen und zu erleichtern.
Die erstmalige Zuteilung von Namen für Straßen, Wege und Plätze werden durch den vom Stadtrat beauftragten Kulturausschuss der Stadt Jena beschlossen und öffentlich bekanntgegeben.
Amtliche Straßennamen mit den vergebenen Hausnummern werden im Straßenverzeichnis der Stadt Jena registriert.
Die Widmung im straßen- und wegerechtlichen Sinne ist ein förmlicher Verwaltungsakt (Allgemeinverfügung), der eine Straßenverkehrsfläche zu einer öffentlichen Sache erklärt. In Thüringen ist die Widmung im § 6 Thüringer Straßengesetz geregelt. Mit der Widmung einer Straße eröffnet sich der Allgemeinheit der Gemeingebrauch, es wird die Art der Benutzung und die Zweckbestimmung sowie der für den Bau und die Unterhaltung der Straße verantwortliche Träger festgelegt.
Die Widmung wird von der zuständigen Straßenbaubehörde verfügt und öffentlich bekannt gegeben.
Sie begründet Rechte (z. B. verkehrliche Erschließung) und Pflichten (z.B. Anliegerpflichten) der Anlieger sowie die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen.
Einziehung ist die Allgemeinverfügung, durch die eine gewidmete Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße verliert z. B. Verlust jeder Verkehrsbedeutung der Straße oder aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls.
Teileinziehung ist die Allgemeinverfügung, durch die die Widmung einer Straße nachträglich auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise beschränkt wird (z. B. Fußgängerzonen, Lastbegrenzung für Fahrzeuge).
Die Gestattung nach bürgerlichem Recht regelt (nach § 23 ThürStrG) die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums an Straßen, wenn diese den Gemeingebrauch nicht dauernd beeinträchtigen. Dies trifft insbesondere für Leitungen der öffentlichen Ver- und Entsorgung zu.
Nach der Abgabe eines Bauantrags beim Bauordnungsamt (Fachdienst Bauordnung) erfolgt im Rahmen der Beteiligung Träger öffentlicher Belange (TÖB) die Prüfung und Stellungnahme durch uns als Untere Straßenbaubehörde. Hierbei wird die verkehrstechnische Erschließung (Anlieger einer öffentlichen Straße) geprüft, ob Widmungsbeschränkungen bestehen und ob Änderungen für Zufahrten noch realisiert werden müssen.
Beauftragung baulicher Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
Ziel dieser Maßnahmen ist, die Substanz und die Gebrauchstauglichkeit des Straßennetzes zu erhalten und zu verbessern.
Durch die Entwicklung von Erhaltungsstrategien soll die Straßenunterhaltung unter volks-, betriebswirtschaftlichen und technischen Aspekten vorausschauend geplant und stetig optimiert werden. Unter Berücksichtigung eines effizienten und effektiven Einsatzes der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel wird ein Erhaltungsprogramm erarbeitet, das mittel- bis langfristig die Nutzungsdauer der Straßen garantiert und verlängert.
Im Rahmen der Projektplanung der Versorgungsunternehmen (Leitungsverlegungen) wird regelmäßig eine Beteiligungsmöglichkeit geprüft, um so unter Ausnutzung von Synergien eine geeignete Lösung zur allgemeinen Zufriedenheit zu finden. Beispielsweise haben Versorgungsunternehmen bei der Verlegung von Leitungen nur eine Wiederherstellungspflicht für ihren Graben. Jedoch versuchen wir in diesem Zuge die komplette Fahrbahndecke/Gehwegbreite zu erneuern, um wiederkehrende Baumaßnahmen und somit Stress bei Anliegern zu reduzieren.
Straßen können in verschiedener Hinsicht öffentlich sein:
- Straßen verkehrsrechtlich
tatsächlich öffentliche Straßen im Sinne des Verkehrsrechtes
Dazu zählen z. B. Parkplätze von Supermärkten, Firmenparkplätze, Privatstraßen und andere Flächen die durch den öffentlichen Verkehr erreicht werden können, weil sie weder verschlossen, noch durch Sperrschilder die Nutzung untersagt ist (tatsächlich öffentlich). Meist ist, wie bei Verkaufseinrichtungen, die "öffentliche" Nutzung gewünscht.
- Im Sinne des Straßenrechtes
Straßen werden öffentlich durch einen förmlichen Widmungsakt entsprechend § 6 Thüringer Straßengesetz [ThürStrG] vom 7. Mai 1993 [GVBl. S. 273]). Sie stehen damit jedermann im Rahmen des Gemeingebrauches zur Verfügung.
Gemeingebrauch ist die Nutzung der Gehwege zum Laufen, das Befahren und Parken auf den Fahrbahnen und Parkplätzen mit Fahrzeugen usw.
Durch die Widmung einer Straße wird der Gemeingebrauch eröffnet, so dass die Benutzung einer Straße für Jedermann im Rahmen ihrer Widmung gestattet ist. Wenn von einem öffentlichen Weg / Straße gesprochen wird, dann ist hier der Begriff im Sinne des Thüringer Straßengesetzes gemeint.
Straßenverwaltung
07749 Jena
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