Fernwärme
Fernwärmesatzung
Die Satzung der Stadt Jena über die Wärmeversorgung und den Anschluss an eine zentrale Fernwärmeversorgung für Teile des Gebietes der Stadt Jena (Fernwärmesatzung) dient dem Schutz der Luft und des Klimas als natürlichen Grundlagen des Lebens.
Zur Minderung der Luftschadstoffe, einschließlich klimaschädlicher Kohlendioxid-Emissionen aus Einzelfeuerungsanlagen, wurde innerhalb des Stadtgebietes von Jena ein Fernwärmeversorgungsgebiet ausgewiesen.
Der Stadtrat beschloss die Fernwärmesatzung der Stadt Jena am 26.10.2016. Zuletzt wurde die Fernwärmesatzung am 27.11.2018 geändert. Hinzugekommen sind weitere Befreiungsmöglichkeiten vom Anschluss- und Benutzungszwang.
Anschluss- und Benutzungszwang
Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt, sobald sich ein Grundstück in einem Fernwärmeversorgungsgebiet befindet, eine öffentliche Fernwärmeleitung in unmittelbarer Nähe verläuft, das Grundstück mit einem oder mehreren Gebäuden bebaut ist und auf ihm Wärmeverbrauchsanlagen betrieben werden sollen.
Die Fernwärmesatzung bietet mehrere Möglichkeiten einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang. Werden bestimmte Kriterien erfüllt, kann auf Antrag eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang erteilt werden. Weitere Infos im FAQ-Bereich.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Befindet sich mein Grundstück innerhalb des Fernwärmeversorgungsgebietes?
Das Fernwärmeversorgungsgebiet kann im Kartenportal der Stadt Jena eingesehen werden (--> Links --> Fernwärmeversorgungsgebiete - Kartenportal Jena).
Welche Befreiungsmöglichkeiten vom Anschluss- und Benutzungszwang bestehen?
Emissionsfreie Heizungen
Für Grundstücke, deren Warmwasser- oder Heizenergiebedarf oder beides durch emissionsfreie Anlagen, teilweise oder ganz gedeckt werden sollen, wird eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang in dem Maße, als der Warmwasser- und/oder Heizenergiebedarf durch die genannten Versorgungsarten ersetzt wird, erteilt. Als nicht emissionsfrei gelten Heizungsanlagen, in denen feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe, wie z.B. Kohle, Koks, Holz, Erdöl, Erdgas, Propan eingesetzt werden. Zu den emissionsfreien Heizungsanlagen zählen z.B. solarthermische, geothermische Anlagen oder Anlagen der Wärmerückgewinnung.
Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) + Erneuerbare Energien
Grundstücke, welche einen Wärmebedarf von mind. 5 MW aufweisen, können vollständig vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit werden, wenn der gesamte Wärmebedarf aus einer Kombination von Wärmeerzeugungsanlage(n) auf der Basis von erneuerbaren Energien und von - mit gasförmigen Brennstoffen betriebenen - KWK-Anlage(n) gedeckt wird. Der Wärmemengenanteil der Wärmeerzeugungsanlage(n) auf der Basis von erneuerbaren Energien muss dabei mindestens 30 % des Gesamtwärmebedarfs pro Jahr decken.
Kraft-Wärme-Kopplung
Grundstücke, welche einen Wärmebedarf von mind. 5 MW aufweisen, können vollständig oder teilweise vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Wärmebedarf vollständig oder teilweise durch mit gasförmigen Brennstoffen betriebene KWK-Anlage(n) gedeckt werden kann. Zudem darf der CO2-Emissionsfaktor dieser KWK-Anlage(n) nur maximal dem CO2-Emissionsfaktor der Fernwärmeerzeugung in Jena entsprechen. Der Antragsteller hat die Einhaltung dieses vorgegebenen CO2-Emissionsfaktors im Rahmen der Antragstellung auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nachzuweisen.
Schwerwiegende Gründe
Vom Anschluss- und Benutzungszwang wird befreit, solange und soweit der Anschluss des Grundstückes an die Fernwärmeversorgungsanlage aus schwerwiegenden Gründen auch gerade unter Berücksichtigung der Erfordernisse des öffentlichen Wohls nicht zugemutet werden kann. Eine Befreiung erfolgt, wenn glaubhaft durch Vorlage entsprechender Unterlagen die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz nachgewiesen werden kann, die beim Umrüsten einer bereits vorhandenen Anlage entsteht.
Gibt es Grundstücke, die generell vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit sind?
Grundstücke, die mit einem Einfamilienhaus (freistehend oder als Doppelhaushälfte) oder einem freistehenden Zweifamilienhaus bebaut sind sowie Flüchtlingsunterkünfte in nicht ortsfesten baulichen Anlagen (z.B. Container), sind vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit.
Darf zusätzlich zum Fernwärmeanschluss eine emissionsfreie Wärmeerzeugungsanlage, wie z.B. Solarthermie, betrieben werden?
Ja, die Errichtung und der Betrieb von emissionsfreien Wärmeerzeugungsanlagen, zusätzlich zu einer mit Fernwärme versorgten Wärmeverbrauchsanlage, ist möglich. Hierfür wird gem. § 7 Abs. 2 auf Antrag eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang in dem Maße, wie der Warmwasser- und/oder Heizenergiebedarf durch die emissionsfreie Wärmeerzeugungsanlage ersetzt wird, erteilt.
Wer muss die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang beantragen?
Der Antrag auf die Befreiung ist schriftlich vom Grundstückseigentümer zu stellen.
Wie ist der Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zu stellen?
Zur Beantragung einer Befreiung steht Ihnen im Serviceportal der Stadt unter downloads ein entsprechendes Formular zur Verfügung.