Wie oben zu lesen ist, ist die Verwaltungsvorschrift diesbezüglich eindeutig und unterscheidet die beiden Varianten nicht, sondern führt letztere explizit auf:
"Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn im Zuge einer Vorfahrtstraße ein Gehweg zur Benutzung durch den Radverkehr freigegeben ist."
Satz 1 ist in diesem Fall:
"Im Fall von Radverkehrsanlagen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) sind Radwegefurten stets zu markieren."
Neuen Kommentar hinzufügen
Kategorien
Ampel
990
Diskriminierende Werbung
10
Gewässer
216
Laterne
1203
Müll
1924
ÖPNV (Öffentlicher Personennahverkehr)
472
Sonstiges
1726
Spielplatz/Sportanlage
229
Stadtbäume
482
Stadtgrün
513
Stadtwald/Wanderwege
686
Straße/Gehweg/Radweg
4070
Straßenreinigung/Winterdienst
626
Straßenschild
1063
Wie oben zu lesen ist, ist…
Permalink