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„Stadtentwicklungsausschuss“: Die anstehenden Beschlüsse und Projekte der Abteilung Beiträge für März, April und Mai 2016 – Straßenbaubeiträge
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„Stadtentwicklungsausschuss“: Die anstehenden Beschlüsse und Projekte der Abteilung Beiträge für März, April und Mai 2016

Die Wiindbergstraße am Burgweg - Abbildung © Stadt Jena KSJ
Die Wiindbergstraße am Burgweg – Abbildung © Stadt Jena KSJ

Wie wir bereits bereichtet hatten, beabsichtigt die Abteilung Beiträge des Kommunalservice Jena in naher Zukunft folgende neue Absichtsbeschlüsse im Stadtentwicklungsausschuss des Jenaer Stadtrats (SEA) vorzustellen:

16/0716-BV = Absicht zur grundhaften Erneuerung der Tatzendpromenade (von der Kreuzung Magdelstieg bis zur Kreuzung Carl-Zeiss-Promenade) / termin: Mai oder Juni 2016

16/0717-BV = Absicht zur grundhaften Erneuerung des Gehwegs und der Straßenbeleuchtung in der der Kahlaischen Straße (von der Grenze des Sanierungsgebietes bis zur Straße An der Brauerei) = März oder April 2016

16/0718-BV = Absicht zur grundhaften Erneuerung der Julius-Schaxel-Straße / termin: Juni oder August 2016

16/0719-BV = Absicht zur grundhaften Erneuerung des Gehwegs und der Straßenbeleuchtung der Fritz-Ritter-Straße (von der Stauffenbergstraße bis zur Emil-Wölk-Straße) / termin: Mai oder Huni 2016

16/0720-BV = Absicht zur grundhaften Erneuerung der Teichgasse in Jena-Winzerla / termin: April oder Mai 2016

16/0721-BV = Absicht zur grundhaften Erneuerung der Camburger Straße (von der Scharnhorststraße bis zur Altenburger Straße) / termin: Mai oder Juni 2016

Hinzu kommt im April oder Mai 2016 als Neuvorlage die von uns mitbegleitete Planungsvorlage 16/0747-BV Grundhafter Ausbau Lützowstraße sowie in der zweiten AJhreshälfte als neues Projekt die Beschlussvorlage 16/0771-BV = Absicht zur grundhaften Erneuerung der Windbergstraße.

Wann genau die Vorlagen auf die Tagesordnung des SEA kommen hängt davon ab, wann sie ind er Dienstberatungd es Oberbürgermeisters behandelt werden.

JEZT - Ein Teil der auszubauenden Camburger Straße in Jena - Abbildung © Stadt Jena KSJ
Ein Teil der auszubauenden Camburger Straße in Jena – Abbildung © Stadt Jena KSJ

Weitere Projekte für das Jahr 2016:

16/0668-BV = Stadtratsbeschluss zur grundhaften Erneuerung der Ulmer Straße im Abschnitt zwischen der Hausbergstraße und dem Neubauteil

16/0770-BV = Grundhafte Erneuerung der Fahrbahn der Erfurter Straße im Abschnitt zwischen der Naumannstraße und dem Ortsausgang

2004-09-16/SEA = Leipziger Straße in Jena-Nord im Bereich zwischen der Scharnhorststraße und der Friedrich-Wolf-Straße: Hier werden wir die Anlieger schriftlich über die aktuell geschätzten, voraussichtlichen Beitragshöhen unterrichten und dies dem Stadtentwicklungsausschuss im Nachgang berichten. Nähere Angaben hierzu erfolgen demnächst hier im Blog!

 

 

In Jena werden seit 1991 Erschließungs und Straßen(aus)baubeiträge erhoben. Die Abteilung Beiträge am Standort Löbstedter Straße 68 gehört nach der Umstrukturierung des Dezernats Stadtentwicklung seit 01.01.2011 zum Kommunalsevice Jena. Die Mitarbeiter dieser Abteilung sind kompetente Ansprechpartner für die Bürger der Stadt Jena in allen Fragen zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen sowie des Erschließungsbeitrages, wobei diese Beiträge für die Stadt Jena und im Auftrag des Oberbürgermeisters erhoben werden. Wir sind Informationsstelle für Grundstückseigentümer, die von der Stadt Jena an den Kosten der Erneuerung oder Verbesserung ihrer Straße beteiligt werden oder noch beteiligt werden sollen und stellen auf Wunsch Bescheinigungen aus, ob solche Beiträge in der Vergangenheit gezahlt wurden oder nach ausstehen. Interessierten Bürgern werden die Schemata der Beitragsberechnung in Jena erläutert und sie erhalten Antwort auf oft gestellte grundsätzliche Fragen. Zudem können die beiden maßgeblichen Gesetze "Baugesetzbuch" und "Thüringer Kommunalabgabengesetz" nachgelesen werden, dazu die Ortssatzungen zum Beitragsrecht und die maßgebliche Rechtsprechung. Hinweis: Die Gesetzesänderung zur Abschaffung der Straßenbaubeitragserhebung in Thüringen ab dem 01.01.2019 geht einher mit gesetzlichen Regelungen, dass solche Beiträge für Verkehrsanlagen, die vor dem 01.01.2019 fertig gestellt worden sind, trotzdem noch zu erheben sind und von den Beitragspflichtigen gezahlt werden müssen.

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