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„Vor 25 Jahren“ – Teil 3: Straßenbeitragserhebung von „Grüne Aue“ (1992) bis „Lutherstraße“ (2017) – Straßenbaubeiträge
Allgemein

„Vor 25 Jahren“ – Teil 3: Straßenbeitragserhebung von „Grüne Aue“ (1992) bis „Lutherstraße“ (2017)

Mit den zusammenhängenden Straßen „In den Zinsäckern“ und „Grüne Aue“ in Winzerla begann im Herbst 1992 die reguläre Beitragserhebung in Jena, nachdem 1991 bereits Erschließungsbeiträge in der Wiesenstraße abgelöst worden waren. In diesen Straßen hatte man im III. Quartal 1990 mit dem Bau begonnen und die Herstellung im I. Quartal 1991 beendet; die Schlussrechnung war dann im September 1991 eingegangen.

Obwohl beide Straße ähnlich waren, handelte es sich bei der „Grünen Aue“ im Abschnitt zwischen „Ammerbacher Straße“ und der Straße „In den Zinsäckern“ um eine Erneuerung der vorhandenen Straße und bei „In den Zinsäckern“ um eine erstmalige Hersellung, was vor allem Einfluss auf die Eigenanteile der Stadt Jena hatte. Insgesamt waren „In den Zinsäckern“ für die Herstellung der Fahrbahn, der Randsteine und der Straßenentwässerung von der Stadt Jena nach der, bereits seit vielen Jahren archivierten Akte, ohne Mehrwertsteuer knapp 228.000 DM ausgegeben worden, für die Straßenbeleuchtung (= vier Leuchten) etwa 18.000 DM und für das Straßenbegleitgrün ca. 23.500 DM. Von diesen inklusive der Mehrwertsteuer rund 294.000 DM übernahm die Stadt Jena im Rahmen ihres Eigenanteils 10% oder 29.400 DM; die restlichen 264.600 DM wurden als sog. gekürzter beitragsfähiger Aufwand im Oktober 1992 auf die anliegenden Grundstücke umgelegt.

Zwar war die Herstellung in der „Grünen Aue“ ähnlich teuer, jedoch zahlten die Anlieger nach dem im August 1991 in Kraft getretenen Thüringer Kommunalabgabengesetz und der (damals) neuen Straßenbeitragssatzung der Stadt Jena dort nur 75% und nicht 90% des gekürzten beitragsfähigen Aufwands, was zu Verwirrungen und Fragen der Anlieger führte, wie die damalige Korrespondenz der Stadt Jena mit den Anliegern zeigt. Hier beispielhaft aus einer Antwort des seinerzeitigen Leiters des (für die Beitragserhebung in Jena zuständigen) Bauverwaltungsamtes, Herrn Dr. Limpert, vom März 1993:

KSJ

„Wie Sie richtigerweise geschildert haben, hatten verschiedene Anlieger der Grüne-Aue-Siedlung zu Beginn der 70er Jahre die Straße teilweise mit Randsteinen versehen, geschottert und eine Splittdecke aufgebracht. Entgegen Ihrer Annahme, bei den im Jahre 1991 beendeten Arbeiten der Stadt Jena handele es sich lediglich um die Anbindung des neuen Baugebietes ‚In den Zinsäckern‘, stellt die Beseitigung des seit den 70er Jahren bestehenden Provisoriums und die daraufhin erfolgte Herstellung der Straße ‚Grüne Aue‘ eine beitragsfplichtige Maßnahme dar. Hieran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, daß diese Arbeiten technisch bereits abgeschlossen waren, ehe die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Jena die Satzung erließ. Die letztgenannte Tatsache bedeutet nur, daß die Stadt Jena vor dem Sommer 1991 keine Berechtigung hatte, Beiträge anzufordern. (…)

Ihre Ankündigung, daß Sie nicht über die Art und Weise unserer Zahlungsmitteilungen hinwegsehen könnten, verwundert mich etwas. Sie bemängeln hierbei, daß Ihnen und den anderen betroffenen Anliegern der Verwaltungsakt der Heranziehung zum Beitrag nicht rechtzeitig und ausführlich zur Kenntnis gebracht wurde. Diesen Vorwurf an unsere Abteilung kann ich so nicht stehen lassen. Ich verweise darauf, daß Sie, obwohl es hierfür keinerlei ggesetzliche Verpflichtungen für unser Amt gibt, über einen Monat vor Zustellung des Beitragsbescheides ein Vorankündigungsschreiben erhalten haben. Auch sehe ich die Ausführlichkeit in unserem Heranziehungsbescheid mit einer Begründung von mehreren DIN A 4-Seiten gewahrt. (…)

Abschließend möchte ich Ihnen noch schreiben, daß entgegen Ihrer Annahme eine Straße nicht notwendigerweise mit zwei Gehwegen ausgestattet sein muß; die Funktion der ‚Grünen Aue‘ als reine Anliegerstraße erforderte keinen beidseitigen Gehweg. Im Übrigen kommt eine solche Verfahrensweise ja auch Ihnen als Anlieger entgegen, da Sie die anteiligen Kosten für einen zweiten Gehweg nicht zu tragen haben. Bezüglich der Beleuchtung kann ich Ihnen versichern, daß sie den einschlägigen DIN-Vorschriften entspricht und somit nicht ‚…mehr als mangelhaft‘ sein kann.“

Viele Straßen sind in den weiteren 24 Jahren danach abgerechnet worden, bis – ganz aktuell – zur „Lutherstraße“. An der Antwort von Herrn Dr. Limpert kann man erkennen, dass es viele Probleme von Anliegern bei den Sichtweisen zum Thema der Beitragserhebung der Jahre 1992 / 1993 auch heute noch gibt. Und auch die Beitragserhebung ist nach wie vor im Baugesetzbuch und dem Thüringer Kommunalabgabengesetz verankert und für die Stadt Jena ein ganz wesentliches Element zur Refinanzierung ihres Straßenbaus.     / RS

In Jena werden seit 1991 Erschließungs und Straßen(aus)baubeiträge erhoben. Die Abteilung Beiträge am Standort Löbstedter Straße 68 gehört nach der Umstrukturierung des Dezernats Stadtentwicklung seit 01.01.2011 zum Kommunalsevice Jena. Die Mitarbeiter dieser Abteilung sind kompetente Ansprechpartner für die Bürger der Stadt Jena in allen Fragen zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen sowie des Erschließungsbeitrages, wobei diese Beiträge für die Stadt Jena und im Auftrag des Oberbürgermeisters erhoben werden. Wir sind Informationsstelle für Grundstückseigentümer, die von der Stadt Jena an den Kosten der Erneuerung oder Verbesserung ihrer Straße beteiligt werden oder noch beteiligt werden sollen und stellen auf Wunsch Bescheinigungen aus, ob solche Beiträge in der Vergangenheit gezahlt wurden oder nach ausstehen. Interessierten Bürgern werden die Schemata der Beitragsberechnung in Jena erläutert und sie erhalten Antwort auf oft gestellte grundsätzliche Fragen. Zudem können die beiden maßgeblichen Gesetze "Baugesetzbuch" und "Thüringer Kommunalabgabengesetz" nachgelesen werden, dazu die Ortssatzungen zum Beitragsrecht und die maßgebliche Rechtsprechung. Hinweis: Die Gesetzesänderung zur Abschaffung der Straßenbaubeitragserhebung in Thüringen ab dem 01.01.2019 geht einher mit gesetzlichen Regelungen, dass solche Beiträge für Verkehrsanlagen, die vor dem 01.01.2019 fertig gestellt worden sind, trotzdem noch zu erheben sind und von den Beitragspflichtigen gezahlt werden müssen.

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