Im Januar wird die Stadtverwaltung Jena einen weiteren Anlauf nehmen, um den Bebaungsplan für das Hausbergviertel in Jena (= Nr. B-Wj 03.1) rechtssicher zu machen. Näheres kann man der Informatiosseite zum Stadtrat bzw. dem Sitzungskalender auf der Homepage der Stadt Jena www.jena.de entnehmen.
Der Kommunalservice Jena ist hierbei für den Bau der Erschließungsstraßen sowie der Verlängerung der „Ulmer Straße“ verantwortlich. Dies sind erstmalige, endgültige Herstellungen von Erschließungsanlagen, für die nach dem Baugesetzbuch (BauGB) in späteren Jahren Erschließungsbeiträge zu erheben sind. Anders als beim Straßenbaubeitrag nach dem Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) sind hierfür keinerlei beitragsrechtliche Beschlüsse durch den Stadtrat notwendig und auch gesetzlicherseits keine Bürgerinformation (wie etwa im ThürKAG in § 13 geregelt) vorgesehen.
Obwohl es deshalb für die beiden Erschließungsstraßen ohne Namen (= derzeit noch „Planstraße A“ und „Planstraße B“ benannt) sowie für die Verlängerung der „Ulmer Straße“ keine Notwendigkeit gibt, Absichts- oder Baubeschlüsse zu fassen, wird der Kommunalservice Jena nach Rechtskraft des Bebaungsplans die betroffenen Anlieger des Bebaungsplangebietes schriftlich über die bundesrechtlichen Besonderheiten und Regelungen des Beitragsrechts informieren und voraussichtliche Beitragshöhen nennen. Hierzu Rainer Sauer, Abteilungsleiter Beiträge im KSJ und seit 1991 bei der Stadt Jena für diesen Abgabenbereich tätig:
„Nach der Intention des Informationsfreiheitsgesetzes des Freistaates Thüringen sowie § 45 ThürKO ist es für uns obligatorisch, auch dort, wo Gesetze keine Informationspflichten vorschreiben, betroffene Anlieger und den Ortsteilrat umfassend zu informieren. Dies gebietet allein schon der Gleichbehandlungsgrundsatz mit allen Anliegern, die in Jena Straßenbaubeiträge zu entrichten haben. Ebenso planen wir eine Informationsveranstaltung mit den Anliegern. Der einzige Unterschied für uns zu einer Erhebung von Straßenbaubeiträgen liegt darin, dass es keine Vorgaben für Absichts- bzw. Baubeschlüsse gibt. Im vorliegenden Fall ist dies in § 125 BauGB, in der sog. ‚Bindung an den Bebauungsplan‘, geregelt. Demnach ergibt sich die Notwendigkeit des Straßenbaus bereits aus der Rechtskraft des B-Plans und bedarf keiner weitern Beschlüsse“, erläutert Dipl.-Verwaltungswirt Sauer die rechtliche Situation.
Als termine für die Informationsschreiben hat die Abteilung Beiträge des KSJ vorgesehen:
– Juli bzw. August 2015 für die Ulmer Straße (Neubau)
– November 2015 für die Planstraßen A und B
Als termine für die Informationsveranstaltungen ist in Planung:
– Oktober 2015 für die Ulmer Straße (Neubau)
– März 2016 für die Planstraßen A und B.