Der in Frage stehende Gehweg endet an der Fahrbahn der Ahornstraße. Unmittelbar dahinter beginnt der Einmündungsbereich des Distelweges.
Daraus resultiert aber keine geänderte Situation, die den §9 StVO außer Kraft setzen würde. Selbstverständlich hat der "Geradeausverkehr" (auch Fußverkehr) auf oder neben(!) der Fahrbahn Vorrang vor dem abbiegenden Verkehr!
Wenn jemand allerdings mit dem Rad auf dem Gehweg unterwegs ist (ob verbotswidrig oder nicht: das ist egal), so gilt bei Einfahrt auf die Fahrbahn §10 StVO. Hier wäre dann in der Tat der Radverkehr in der Pflicht, den Fahrbahnverkehr nicht zu gefährden, müsste ggfs. anhalten.
Aber auch ein Verstoß dagegen (also Radfahrer fährt vom Gehweg auf Ahornweg ein, ohne auf Verkehr von "schräg hinten" zu achten) ermächtigt nicht, im Gegenzug dem Radfahrer (oder E-Scooter-Fahrer) an der Einmündung Distelweg den Vorrang zu nehmen!
Die behaupteten Verstöße des Radverkehrs/e-Scooter sind also keine "Vorfahrtsverstöße", sondern maximal ein Verstoß gegen §10 StVO.
Ganz im Gegenteil dürfte ein großer Teil der Abbiegevorgänge, bei denen der Geradeausverkehr und dessen Vorrang ignoriert wird, die eigentliche Ordnungswidrigkeit darstellen.
Ich ziehe darüber hinaus die behauptete "Regelmäßigkeit" in Zweifel, da es nicht erklärbar sein dürfte, wieso regelmäßig stattfindende Verstöße stets ohne Unfälle ausgehen.
Der Vorschlag, hier "Hinweisschilder" aufzustellen, ist unbedingt abzulehnen. Es gilt die StVO, die Regeln müssen nicht gesondert per Hinweisschild erklärt werden.
fehlerhafte Darstellung und fehlerhafte Annahme
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