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Geburtsurkunde - Neugeburt

Hinweis

Aufgrund vom derzeitigen Antrags- und Beurkundungsaufkommen, kommt es im Standesamt Jena derzeit zu erheblichen Verzögerungen und längeren Bearbeitungszeiten.

Wenn Ihr Kind in Jena geboren wird oder ist, sind wir das für die Ausstellung der Geburtsurkunde zuständige Standesamt.

Eltern, die nicht deutsche Staatsangehörige sind, bitten wir, sich mit uns in Verbindung zu setzen.

Eltern mit eingeschränkten Deutschkenntnissen: Bitte Termin vereinbaren und Dolmetscher mitbringen

Für Eltern, welche die deutsche Sprache nur eingeschränkt sprechen oder verstehen, ist es zwingend notwendig, einen Dolmetscher zur Vorsprache bzw. Beurkundung der Geburt ihres Kindes mitzubringen. Dieser muss sich durch ein anerkanntes, gültiges Ausweisdokument ausweisen können, aber nicht vereidigt sein. Wir bitten daher dringend um vorherige Terminvereinbarung.

Geburtsanzeige

Findet die Entbindung im Universitätsklinikum oder im Geburtshaus Jena statt, erhalten wir von diesen Einrichtungen die sogenannte Geburtsanzeige. Bei einer Hausgeburt muss die Geburtsanzeige schriftlich innerhalb von 7 Werktagen durch Vorlage der Bescheinigung der Hebamme erfolgen.

In der Geburtsanzeige wird verbindlich angegeben, wo und wann das Kind geboren wurde. Die Eltern geben in diesem Zusammenhang insbesondere an, wie der Vorname bzw. die Vornamen des Kindes lauten sollen (-> Namensgebung).

Sobald die Geburtsanzeige vorliegt, kommen Sie bitte persönlich zum Standesamt, um die Geburtsbeurkundung vornehmen zu lassen. Unter Umständen ist es notwendig, dass beide Elternteile anwesend sein müssen.

Namensgebung

Der Name eines deutschen Kindes besteht aus mindestens einem Vornamen und dem Familiennamen. Die Ausübung des Namensgebungsrechts ist an das Sorgerecht gebunden.

Sind die Eltern miteinander verheiratet, steht ihnen das Sorgerecht kraft Gesetzes gemeinsam zu. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, kann das gemeinsame Sorgerecht gegenüber dem Jugendamt erklärt werden.

Ist mindestens ein Elternteil kein deutscher Staatsangehöriger, kann unter Umständen eine Namensführung gewählt werden, die sich vom deutschen Namensrecht unterscheidet. Erkundigen Sie sich in diesem Fall bitte unbedingt beim Standesamt.

Vorname
  • Der Vorname des Kindes wird vom sorgeberechtigten Elternteil ausgewählt. Sind beide Elternteile sorgeberechtigt, müssen beide Elternteile übereinstimmend den Vornamen des Kindes festlegen.
  • Als Vornamen können nur solche ausgewählt werden, die ihrem Wesen nach auch Vornamen sind. Sind zwei Vornamen mit einem Bindestrich versehen, entsteht daraus ein Vorname.
  • Nach der Beurkundung im Standesamt sind nachträgliche Änderungen grundsätzlich nicht möglich. Die Wahl des Vornamens darf das Kindeswohl nicht gefährden.
Familienname/Geburtsname
  • Bei Alleinsorge der Mutter: Grundsätzlich erhält das Kind kraft Gesetzes den Familiennamen der Mutter. Nach erfolgter Vaterschaftsanerkennung kann dem Kind jedoch auch der Familienname des Vaters erteilt werden (sogenannte Namenserteilung).
  • Bei gemeinsamem Sorgerecht der Eltern: Das Kind führt kraft Gesetzes den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so müssen sie beim Standesamt für das erste gemeinsame Kind den Familiennamen des Kindes bestimmen (sogenannte Namensbestimmung). Diese Bestimmung erstreckt sich für alle weiteren gemeinsamen Kinder, sofern für diese ebenfalls das gemeinsame Sorgerecht besteht.

Bitte beachten Sie, dass sowohl bei einer Namenserteilung als auch bei einer Namensbestimmung beide Elternteile im Standesamt anwesend sein müssen. Diese beiden Namenserklärungen können auch vor der Geburt des Kindes vorgenommen werden.

Bitte beachten Sie außerdem, dass grundsätzlich beide sorgeberechtigte Elternteile zwingend den oder die Vornamen für ihr Kind mit einer eigenhändigen Unterschrift bestätigen müssen. Gegebenenfalls ist deshalb eine Vornamensbestätigung des bei der Beurkundung nicht anwesenden sorgeberechtigten Elternteils notwendig.

Alle nachfolgend genannten Urkunden und Dokumente sind zur Beurkundung im Standesamt im Original vorzulegen. Ausländische Urkunden sind grundsätzlich immer durch einen in Deutschland zugelassenen Dolmetscher, in die deutsche Sprache zu übersetzen. Wir weisen darauf hin, dass in besonderen Fällen weitere Unterlagen erforderlich sein können.

  • Personaldokumente (Personalausweis oder reisepass) von Mutter und Vater
  • Eltern, die miteinander verheiratet sind:
    • Eheurkunde
    • Geburtsurkunden beider Elternteile
  • Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind:
    • Geburtsurkunden beider Elternteile
    • Vaterschaftsanerkennung (falls bereits vorgeburtlich erfolgt) und ggf. Sorgeerklärung

Ist der Familienstand der Mutter „geschieden“ oder „verwitwet“, so ist zusätzlich die Eheurkunde der aufgelösten Ehe sowie der Nachweis über die Scheidung der Ehe (rechtskräftiges Urteil) bzw. die Sterbeurkunde des Ehegatten vorzulegen.

Tag Zeiten
Montag keine Sprechzeiten
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr (nur nach Terminvereinbarung)
Mittwoch keine Sprechzeiten
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr (nur nach Terminvereinbarung)
Freitag keine Sprechzeiten

Hinweis

Termine außerhalb der Öffnungszeiten können nur nach vorheriger Terminvereinbarung wahrgenommen werden.

Leistungen Gebühr
Geburtsurkunden für Elterngeld, Kindergeld und Mutterschaftshilfe gebührenfrei
Geburtsurkunde für private Zwecke je Urkunde 10,00 €

Bitte zahlen Sie mit EC-oder Kreditkarte.

Name Funktion/Bereich Kontakt
Frau Paul

Standesbeamtin

Team Standesamt

E-Mail: geburt@jena.de

Telefon: 0049 3641 49-3493

Fax: 0049 3641 49-3474

Herr Borowski

Standesbeamter

Team Standesamt

E-Mail: geburt@jena.de

Telefon: 0049 3641 49-3492

Fax: 0049 3641 49-3474

Standort

Team Standesamt

Markt 2
07743 Jena
Deutschland