Als sich in der ersten Hälfte der 1990er Jahre die stadtplanerische Idee verfestigte, im Stadtteil Winzerla im Zuge einer Wohnumfeldverbesserung die sog. „Wasserachse“ herzustellen bzw. vorhandene Fußwegeverbindungen grundhaft zu erneuern (= „Fußgängerachse“), stellte sich neben den Schwierigkeiten der Beantragung der notwendigen Fördermittel ab 1995 unter anderem die Frage, ob sich mit den durchzuführenden Bauarbeiten möglicherweise auch Beitragspflichten für die betreffenden anliegenden Grundstückseigentümer ergeben.
Diese Frage wurde bereits 1995 von der Abteilung Beiträge (seinerzeit noch angesiedelt im Bauverwaltungsamt) mit einem klaren „Ja“ beantwortet, denn eine andere Auslegung ließ das Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) nicht zu. Da es Fördermittel jeweils nur in Höhe von 2/3teln der Gesamtkosten gab, bestimmte schon damals § 7 des ThürKAG, dass die Stadt Jena zur Deckung ihres verbleibenden Aufwands für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, Beiträge von denjenigen Grundstückseigentümern zu erheben hat, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. In der Folge kam es auch zu Erhebungen von Beiträgen, wie 1996 bezüglich der „Wanderslebstraße“, soweit Grundstücke hier an die „Wasserache“ angrenzten.
Da die grundsätzliche Gestaltung der „Wasserachse Winzerla“ jedoch weit von einer normalerweise üblichen Straßen- oder Wegeherstellung abwich, gab es gegen Ende der 1990er Jahre Überlegungen, eine, von der Jenaer Satzung über die Erhebung von Straßenbeiträgen abweichende, Sondersatzung für die „Fußgängerachse Winzerla“ zu beschließen.
Im Jahre 2000 verdichteten sich diese Überlegungen im Dezernat Stadtentwicklung und Bauwesen zu einer entsprechenden Vorlage an den Stadtrat, die im November 2000 im Stadtentwicklungs- und im Finanzausschuss behandelt und im Dezember 2000 schließlich vom Jenaer Stadtrat beschlossen wurde (siehe rechts). Der Anteil der Beitragspflichtigen am anzufordernden Aufwand wurde hierdurch auf 40 % festgelegt.
Ausdrücklich ausgeschlossen von dieser Sondersatzung waren die Vorfläche vor der REWE-Kaufhalle (siehe hierzu den Absichtsbeschluss 15/0304-BV) sowie die anderen Seitenstraßen an der „Wasserachse“, wie etwa die „Bauersfeldstraße“. HIerzu sind in diesem Jahr entsprechende Absichtsbeschlüsse vorgesehen.