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Auch als Autofahrer sollte Ihnen bekannt sein, dass sich aus der Anordnung eines benutzungspflichtigen Radwegs im Seitenraum ein Benutzungsverbot der Fahrbahn für den Radverkehr ergibt.
Der Wechsel auf die Fahrbahn ist im konkreten Fall nur unter Gefährdung möglich, da dies nach dem Abzweig zur Landfeste nur durch die ungesicherte Querung der Rechtsabbiegerspur zum Erreichen der Geradeausspur möglich ist. Auch erfolgt dies in einer Grauzone, da der Radweg im Bereich der Brücke nicht per Beschilderung beendet wird und folglich der Seitenraum benutzungspflichtig bleibt.
Die folgende Straßenquerung ist nur mit Lichtzeichen für zu Fuß Gehende ausgestattet, die gemäß §37 StVO, Absatz (2) keine Geltung für den Radverkehr besitzen. Die Lichtzeichen für den Fahrverkehr sind an dieser Stelle für Radfahrer nicht mehr zu erkennen, allerdings würden diese aber auch zu einem gefährlichen Konflikt mit dem rechtsabbiegenden Verkehr führen. Der nachfolgende Gehweg ist für Radfahrer nicht freigegeben; folglich müssen sich Radfahrer dann einen ungesicherten Weg auf die Fahrbahn suchen.

Bis morgen ausgebaut braucht an dieser Stelle übrigens gar nichts werden, sondern lediglich die Benutzungspflicht in eine Freigabe des Seitensraums umgewandelt werden, damit geradeaus fahrende Radfahrer legal die Fahrbahn befahren dürfen, so wie alle anderen Fahrzeuge dies auch tun.

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