„Wer A wie Abschaffen sagt, muss auch B wie Bezahlen sagen.“ – Mit diesen Worten kommentierte Uwe Brandl, Bayerischer Gemeindetagspräsident, die Absicht seiner Landesregierung, die im dortigen Kommunalabgabengesetz geregelte Erhebung von Straßen(aus)baubeiträgen abzuschaffen. Nun sorgt der im Landesparlament beschlossene Gesetzentwurf, der nach der Sommerpause in Kraft treten soll, für Klarheit:
Stichtag ist in Bayern folglich der 1. Januar 2018. Ab diesem Zeitpunkt sollen die Kommunen keine Ausbaubeiträge mehr erheben dürfen. Nicht abgeschafft werden die Erschließungsbeiträge und Ausgleichsbeträge nach dem Baugesetzbuch. Der finanzielle Ausgleich an die Städte, Gemeinden und Landkreise für die Entlastung ihrer Grundstückseigentümer soll in einem zweistufigen Verfahren erfolgen, nach welchem der Freistaat den Kommunen zunächst alle zukünftig ausfallenden Beiträge voll erstattet, sofern bestimmte Voraussetzungen (siehe Art. 19 Abs. 9 KAG-E) hierfür erfüllt sind.
Ab Jahresbeginn 2019 gilt dann im Freistaat Bayern ein neues System der pauschalen Finanzierungsbeteiligung des Landes, wobei die Kommunen nicht nur die Einnahmeausfälle durch die Abschaffung der Straßen(aus)baubeitragserhebung erstattet bekommen sollen. Bezüglich der Einnahmeausfälle setzt man einem sog. „langjährigen Mittelwert“ an, für das, was in der Vergangenheit im Freistaat jährlich durchschnittlich an Beiträgen eingenommen wurde. Im neuen Gesetz heißt es hierzu, es erscheine „…sachgerecht, für die staatlichen Erstattungsleistungen ab dem Jahr 2019 jährlich einen Betrag von 65 Millionen Euro zu veranschlagen.“ Bayern wird aber in einer zweitenStufe zusätzlich Zahlungen im kommunalen Finanzausgleich in Höhe von 35 Millionen Euro umschichten, womit dann dort zukünftig jährlich rund 100 Millionen Euro für den kommunalen Straßenausbau zur Verfügung stehen sollen – finanziert aus dem Haushalt der Landesregierung.
In Art. 19 KAG-E heißt es u.a.: „Für die Erhebung von Beiträgen für Straßen(aus)baubeitragsmaßnahmen sowie die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für Verkehrsanlagen gilt das Kommunalabgabengesetz in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (…). Bescheide, mit denen ab dem 1. Januar 2018 Beiträge festgesetzt wurden, sind aufzuheben. Die auf Grund solcher Bescheide vereinnahmten Beiträge sind zu erstatten.“
Eine Beitragsrückzahlung über die in 2018 erhobenen Straßen(aus)baubeiträge hinaus – wie es z.B. die dortigen Freien Wähler gefordert hatten – wird es im Freistaat Bayern somit nicht geben, da man dies von Seiten der Landesregierung für rechtsunsicher hält und die hierfür zusätzlich fälligen Summen (überschlägig berechnet wurden z.B. für eine vierjährige Rückwirkung mindestens 400 Millionen, für eine fünfzehnjährige knapp eine Milliarde Euro) nicht aufzubringen im Stande ist.
/ RS
Gut gemacht Bayern. Jetzt werden die Straßen der Villenbesitzer in Schwabing und sonstwo kostenlos erneuert und finanzieren darf das nun der zweitjobbende Steuerzahler, einmal davon abgesehen, was man mit 100 Millionen € jährlich alles machen könnte. Wie verzweifelt muss man als CSU sein?