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Aufenthalts- und Bleiberecht für Unionsbürger

Das Freizügigkeitsgesetz/EU regelt Einreise und Aufenthalt von EU-Bürgern und ihren Familienangehörigen. Sie können ohne Visum einreisen und benötigen auch keinen Aufenthaltstitel.

Einzige Voraussetzung ist der Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses. Dasselbe gilt für Bürger des EWR. Nach 3 Monaten Aufenthalt ist das Freizügigkeitsrecht an bestimmte Voraussetzungen gebunden.

Freizügigkeitsberechtigt ist, wer

  • mit Aussicht auf Erfolg in Deutschland Arbeit sucht.
  • eine Ausbildung in Deutschland durchläuft.
  • einen Erwerbsstatus als Arbeitnehmer oder Selbständiger erwirbt.
  • wirtschaftlich nicht aktiv ist, jedoch über einen Krankenversicherungsschutz und ausreichend finanzielle Mittel für sich und seine Angehörigen verfügt. Woher die finanziellen Mittel stammen, spielt dabei keine Rolle.
  • Familienangehöriger (laut Freizügigkeitsgesetz) der o. g. Personen ist.

Bürger der Schweiz und ihre Angehörigen erhalten das Aufenthaltsrecht-CH, das sich stark am Freizügigkeitsrecht orientiert. Ihnen wird auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis in Kartenform ausgestellt, damit sie Ihr Aufenthaltsrecht nachweisen können oder die Online-Funktionen des elektronischen Aufenthaltstitels nutzen können.

Das Freizügigkeitsrecht zum Zweck der Arbeitssuche besteht für die Dauer von 6 Monaten und darüber hinaus, solange Sie als Unionsbürger weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht auf eine Arbeitsstelle haben.

Wer in Deutschland eine Beschäftigung aufnimmt, begründet einen Erwerbsstatus. Dieser bleibt auch über die Zeit der Beschäftigung hinaus erhalten, wenn die Beschäftigung unfreiwillig oder zugunsten einer neuen Beschäftigung oder Ausbildung aufgegeben wird.

Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz unfreiwillig nach weniger als 12 Monaten verlieren, bleibt der Erwerbsstatus für weitere 6 Monate bestehen. In diesem Zeitraum können Sie sich eine neue Arbeitsstelle suchen oder eine Ausbildung Ihrer Wahl beginnen.

Verlieren Sie Ihren Arbeitsplatz unfreiwillig nach einem Zeitraum ab 12 Monaten, bleibt der Erwerbsstatus für mindestens 2 Jahre erhalten.

Geben Sie eine Beschäftigung freiwillig auf, verlieren Sie Ihren Erwerbsstatus. Sie können im Anschluss eine neue Beschäftigung aufnehmen oder eine Ausbildung beginnen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer vorherigen Beschäftigung steht.

Wer seiner Erwerbstätigkeit bspw. aufgrund einer Erkrankung nicht nachgehen kann, verliert seinen Erwerbsstatus nicht, solange die Verhinderung vorübergehender Natur ist und Aussicht auf Besserung besteht.

Das Freizügigkeitsrecht erlaubt Ihnen einen rechtmäßigen Aufenthalt zwecks Ausbildung und Studium. Wenn Sie zuvor in Deutschland einer Arbeit nachgegangen sind, bleibt Ihr Erwerbsstatus mit Aufnahme einer beruflichen Ausbildung bestehen.

Wenn Sie die vorherige Arbeit freiwillig aufgegeben haben, gilt der Erhalt des Erwerbsstatus nur, wenn Ihre anschließende Ausbildung in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorherigen Arbeit steht.

Freizügigkeitsberechtigt sind Familienangehörige in gerader Linie, also Großeltern, Eltern, Ehepartner und eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder bis zum 21. Lebensjahr usw. Das Freizügigkeitsrecht für Familienangehöriger gilt nicht für Geschwister, Tanten usw.

Ihr Freizügigkeitsrecht ist abhängig von dem des Stammberechtigten bis Sie ein eigenes begründen.

Minderjährige (Stief-)Kinder von Unionsbürgern und ihre (Stief-) Eltern, die die elterliche Sorge tatsächlich ausüben, haben ein eigenständiges europarechtliches Aufenthaltsrecht nach Art 10 VO 492/2011 EU, wenn sie sich in einer Ausbildung befinden (Grundschule bis Berufsausbildung bzw. Studium) und wenn eines ihrer unionsangehörigen Elternteile früher als Arbeitnehmer/-in in Deutschland gearbeitet hat oder aktuell arbeitet.

Mehr Informationen zum Familienzuzug erhalten Sie in der Rubrik Familie.

Nach 5-jährigem rechtmäßigen Aufenthalt entsteht gemäß § 4a Freizügigkeitsgesetz/EU ein Daueraufenthalt. Dafür muss ein rechtmäßiger Aufenthalt gemäß dem materiellen Freizügigkeitsrecht vorliegen. Der rein faktische Aufenthalt reicht nicht aus.

Das Daueraufenthaltsrecht kann bescheinigt werden, hat aber eine rein deklaratorische Wirkung. Es erstreckt sich auch auf berechtigte Familienangehörige, die ihren ständigen Aufenthalt beim Stammberechtigten haben.

In Ausnahmefällen entsteht unter bestimmten Bedingungen das Daueraufenthaltsrecht bereits nach 3 Jahren.

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Grundsätzlich gilt für alle Bürger der EU und des EWR die Freizügigkeitsvermutung. Der Verlust des gemeinschaftlichen Aufenthaltsrechts ist dennoch möglich. Die Ausländerbehörde kann während der ersten 5 Jahre des Aufenthalts den Verlust der Freizügigkeit feststellen, wenn die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts entfallen sind.

Weiterhin kann die Feststellung erfolgen, wenn der Betroffene die Voraussetzungen für das Freizügigkeitsrecht durch die Verwendung von ge- oder verfälschten Dokumenten oder die Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht hat.

Das kann z. B. dann der Fall sein, wenn Unionsbürger falsche Angaben über ein Arbeitsverhältnis gemacht haben und stattdessen in erheblichem Umfang Sozialleistungen in Anspruch nehmen. Gleiches gilt für sogenannte Scheinehen oder Scheinvaterschaften.

Auch schwere Straftaten können zur Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts und der daraus resultierenden Ausreisepflicht führen. Kommt der Unionsbürger seiner Ausreisepflicht nicht freiwillig nach, kann er abgeschoben werden.

Unionsbürger, die ihr Freizügigkeitsrecht aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verloren haben, dürfen nicht wieder in das Bundesgebiet einreisen.