Beschreibung des Mangels
Details des Mangels
- Kategorie
- Straße/Gehweg/Radweg
- Status
- Geschlossen
- Abteilung
- Straßenverkehrsbehörde
- Geokoordinaten
- 50.912176155211, 11.575397492813
Anmerkungen / Status Änderungen
Der Mangel "#14308-2024" wurde gemeldet.
Die Kommentarfunktion wurde deaktiviert.
Der Status des Mangels "#14308-2024" wurde von "Gemeldet" zu "Geschlossen" geändert.
Vielen Dank für den Hinweis. Der etwas schmaler Bereich wurde eingerichtet, um den Durchgangsverkehr (Pkw usw.) zu verhindern. Dies funktioniert sehr gut und bietet einen Mehrwert für Fußgänger und Radfahrer. Sofern sich 2 Radafahrer begegnen kann auch die gegenseitige Rücksichtnahme für einen kurzen Moment angewandt werden. FD Mobilität
Kommentare
StVO
PermalinkKlarstellung:
Es handelt sich nicht(!) um einen Zweirichtungsradweg.
Wie Sie der Beschilderung unzweifelhaft entnehmen können, ist die Fläche als Gehweg ausgewiesen, auf dem mit Zusatzzeichen "Radverkehr frei" das Radfahren in Schrittgeschwindigkeit(!) erlaubt ist. Schrittgeschwindigkeit. Immer.
Wie dabei Probleme im Begegnungsverkehr entstehen, vermag ich nicht nachzuvollziehen. Bei meinen Befahrungen sind mir andere Radfahrer entgegengekommen, Fußverkehr mit Kinderwagen, Hund an der Leine..
Eine gewisse Herausforderung besteht bei der verfügbaren Breite zwischen Schrankenzaun und der äußeren Straßenbahnschiene im stadteinwärts führenden Gleis. Hier wären in der Tat 40cm mehr wünschenswert. Aber auch da gilt eben: wer sich das nicht zutraut, darf auch gerne absteigen. langsamer als in Schrittgeschwindigkeit fahrend ist es ohnehin nicht.
Gespeichert von Radfahrergast (nicht überprüft) am Di., 25.06.2024 - 08:46
Die Beschilderung gilt doch…
PermalinkDie Beschilderung gilt doch zweifelsohne nur für den Hochbordgehweg und nicht für die Fahrbahn.
Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Di., 25.06.2024 - 15:59
Antwort auf StVO von Radfahrergast (nicht überprüft)
Gehweg
Permalinkein Gehweg ist ein Gehweg, wenn auf diesem Gehweg auch objektiv Fußverkehr stattfinden kann.
eine 30cm breite Fläche neben einem Bordstein erfüllt diese Anforderungen nicht, kann somit nicht (eigenständiger) Gehweg sein.
Es ist daher davon auszugehen, dass die VZ-Kombi für den Bereich der Verkehrsfläche zwischen Sperrschranke und Schrammbord gilt. Eine Fläche, die jedoch kein 2-Richtungs-Radweg ist, sondern dem Fußverkehr dient und auf der der Radverkehr in Schrittgeschwindigkeit und nachrangig erlaubt ist.
Gespeichert von Radfahrergast (nicht überprüft) am Di., 25.06.2024 - 17:03
Antwort auf Die Beschilderung gilt doch… von Gast (nicht überprüft)
Nichts anderes als die…
PermalinkNichts anderes als die verfügbare Breite moniere ich @Radfahrgast, den wen dort sich 2 Räder mit Anhänger begegnen ist trotz Schrittgeschwindigkeit schwierig an einander vorbeizukommen.
Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Di., 25.06.2024 - 16:26
Antwort auf StVO von Radfahrergast (nicht überprüft)
Bei der geringen Breite…
PermalinkBei der geringen Breite sollten Radfahrer auf dem Gehweg gar nicht erlaubt sein, denn sie kommen auch an z.B. Fußgängern mit Rollator nicht vorbei.
Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Di., 25.06.2024 - 19:19
Antwort auf Nichts anderes als die… von Gast (nicht überprüft)