Beschreibung des Mangels
Unmittelbar vor der Einmündung endet der benutzungspflichtige Geh- und Radweg und die Radverkehrsführung wird nach der Einmündung als Gehweg mit Radverkehrsfreigabe fortgesetzt. Dazwischen fehlt die von der VwV-StVO vorgeschriebene Radwegefurt. *)
Das Auffahren auf den Gehweg ist mangels Absenkung zur Hauptstraße hin nur rechts der im Bild erkennbaren Haltlinie möglich.
*) vgl. VwV-StVO, Nummer II zu §9 Absatz 2; Randnummer 4:
"Im Fall von Radverkehrsanlagen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) sind Radwegefurten stets zu markieren. Sie dürfen nicht markiert werden an Kreuzungen und Einmündungen mit Vorfahrtregelung „Rechts vor Links", an erheblich (mehr als ca. 5 m) abgesetzten Radwegen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) sowie dort nicht, wo dem Radverkehr durch ein verkleinertes Zeichen 205 eine Wartepflicht auferlegt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn im Zuge einer Vorfahrtstraße ein Gehweg zur Benutzung durch den Radverkehr freigegeben ist."
Details des Mangels
- Kategorie
- Straße/Gehweg/Radweg
- Status
- Geschlossen
- Abteilung
- Straßenverkehrsbehörde
- Geokoordinaten
- 50.93027753263, 11.583221554756
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