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Wohnberechtigungsschein beantragen

Um eine geförderte und somit oftmals preiswertere Wohnung anmieten zu können, wird ein Wohnberechtigungsschein benötigt.  Zur Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines ist u. a. die Höhe des Einkommens aller zum Haushalt gehörenden Personen maßgeblich.

Der Wohnberechtigungsschein wird auf Antrag erteilt und ist 1 Jahr gültig.

 

Einkommensgrenzen

Zum Bezug einer geförderten Wohnung müssen die Einkommensgrenzen gemäß §10 Thüringer Wohnraumfördergesetz (ThürWoFG) eingehalten werden.

Mit dem Einkommensrechner (unter "Links") können Sie überprüfen, ob Sie ggf. für einen Wohnberechtigungsschein in Frage kommen.

Seit des Inkrafttretens der neuen Richtlinie am 31. Mai 2023 kann die Einkommensgrenze bis zu 40% überschritten werden.

Weiterhin gilt es bei der Berechnung des Einkommens weitere Aspekte zu berücksichtigen, welche ggf. die Einkommensgrenze erhöhen. Diese sind unter anderem erhöhte Werbungskosten, junge Ehen oder Personen mit einem Grad der Behinderung ab 50.

Diesbezüglich ist eine individuelle Prüfung Ihres Anspruchs auf einen Wohnberechtigungsschein durch die zuständige Stelle notwendig.

Haushaltsangehörige

Zum Haushalt gehören alle in §10 Abs. 4 ThürWoFG genannten Personen, sofern sie eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen.

Kinder getrennt lebender oder geschiedener Eltern, denen das gemeinsame Sorgerecht zusteht, gehören als Angehörige zum Haushalt eines jeden Elternteils.

Mehrere Wohnsitze

Ein Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein besteht nur, wenn die zu beziehende, geförderte Wohnung als alleiniger Hauptwohnsitz gemeldet wird. Ein weiterer Wohnsitz darf nicht bestehen.

Studierende / Auszubildende

Studierende und Auszubildende sind am Studien- bzw. Ausbildungsort antragsberechtigt, sofern sie dort ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben und beabsichtigen, diesen für längere Zeit zu behalten. Als längere Dauer in diesem Sinn ist eine Frist von mindesten einem Jahr anzusehen. Dies ist mit einer gültigen Studienbescheinigung bzw. einem Ausbildungsvertrag nachzuweisen.

Wohngemeinschaften erhalten keinen Wohnberechtigungsschein.

Migrant*innen

Migrant*innen sind antragsberechtigt, wenn sie sich berechtigt und für längere Zeit im Bundesgebiet aufhalten. Auch hier ist mindestens ein Jahr als Grenze angesetzt. Dies kann z.B. durch einen Aufenthaltstitel nachgewiesen werden.

Asylbewerber*innen gelten generell nicht als Wohnberechtigte, da nicht abzusehen ist, ob und wie lange sie noch im Bundesgebiet verbleiben werden.

Tag Zeiten
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 17:00 Uhr
Name Funktion/Bereich Kontakt
Frau Mende

Sachbearbeiterin Wohnungsbauförderung / Wohnberechtigungsscheine

Team Wohnen und Quartierentwicklung

E-Mail: wbs@jena.de

Telefon: 0049 3641 49-5130

Fax: 0049 3641 49-5205

Raum: 02_29

Standort

Team Wohnen und Quartierentwicklung

Am Anger 26
07743 Jena
Deutschland