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Energie - Jena Wirtschaft
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Energieversorgung

Informationen für Unternehmen

Die kommende Heizperiode im Herbst und Winter stellt die Wirtschaft und private Verbraucher:innen vor sehr große Herausforderungen. Um die allgemeine Energieversorgung zu sichern und den Verbrauch von Gas und Strom zu senken, braucht es eine gemeinsame Kraftanstrengung.

Die Wirtschaftsförderung Jena gibt Ihnen an dieser Stelle einen Überblick über die aktuell geltenden Verordnungen für kurz- und mittelfristige Energiesparmaßnahmen der Bundesregierung und der Stadt Jena. Wir haben außerdem die wichtigsten Informationen und relevanten Anprechpartner:innen zusammengetragen, die Ihre weiterführenden Fragen kompetent beantworten können. Eine juristische Einzelfallberatung kann JenaWirtschaft nicht anbieten.

Ladentüren dürfen nicht dauerhaft offenstehen

In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, untersagt, sofern das Offenhalten nicht für die Funktion des Ein- oder Ausganges als Fluchtweg erforderlich ist.

Betrieb von beleuchteten Werbeanlagen eingeschränkt

Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages untersagt. Ausgenommen sind der Betrieb von Werbeanlagen während der Öffnungszeiten, die als Hinweise auf Gewerbe oder Beruf am selben Ort dienen, sowie der Betrieb von Werbeanlagen während Sport- und Kulturveranstaltungen. Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.

Mindestwerte der Lufttemperatur für Arbeitsräume in Arbeitsstätten

Für Arbeitsräume in Arbeitsstätten gelten die festgelegten Höchstwerte für die Lufttemperatur als Mindesttemperaturwerte.

  • körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit: 19 Grad Celsius
  • körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen: 18 Grad Celsius
  • mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeit: 18 Grad Celsius
  • mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen: 16 Grad Celsius
  • körperlich schwere Tätigkeit: 12 Grad Celsius

Mittelfristige Energiesparmaßnahmen

Gültig ab 1. Oktober 2022 bis zum 30. September 2024, beschlossen durch die Bundesregierung.

Alle Maßnahmen finden Sie auch auf der Website der Bundesregierung.

 

Verbindliche Pflicht zur Optimierung der Heizung

Gebäudeeigentümer:innen werden zur Optimierung der Heizungssysteme ihrer Gebäude verpflichtet. Dies umfasst eine Prüfung des Heizungssystems auf grundlegende Einstellungsmängel sowie auf die Notwendigkeit weiterführender Maßnahmen.

Verpflichtender hydraulischer Abgleich für Eigentümer großer Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung

Eigentümer von großen Gebäuden mit zentraler Wärmeversorgung auf Erdgasbasis müssen einen hydraulischen Abgleich vornehmen, sofern noch nicht durchgeführt. Dies gilt für Firmen und öffentliche Gebäude (ab 1000 m²) sowie für große Wohngebäude ab sechs Wohneinheiten. Die Kosten hierfür trägt der Eigentümer bzw. der Vermieter.

Verpflichtung zur Umsetzung wirtschaftlicher Effizienzmaßnahmen in Unternehmen

Unternehmen mit einem Energieverbrauch ab 10 Gigawattstunden (GWh) pro Jahr werden ab dem 1. Oktober verpflichtet, wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen durchzuführen. Diese Verpflichtung gilt für Unternehmen, die bereits ein Energieaudit – also eine Analyse ihrer Verbräuche und ihrer Einsparpotentiale – nach den Vorgaben des Energiedienstleistungsgesetzes durchgeführt haben.

Gasmangellage

Klassifizierung von geschützten und nicht geschützten Gaskunden im Fall einer nationalen Gasmangellage

Die Bundesnetzagentur hat Anfang September 2022 eine Auflistung veröffentlicht, aus der hervorgeht, welche Kunden bei einem möglicherweise auftretenden Gasmangel weiterhin versorgt werden und welche mit Einschränkungen zu rechnen haben. Im Falle einer Gasmangellage soll dann nach klaren Kriterien entschieden werden, wer weiterhin mit Gas versorgt wird und wer mit Einschränkungen rechnen muss. Die Unterscheidung in geschützte und nicht geschützte Kunden ist hierfür ein erster Schritt.

Zur Aufschlüsselung im Detail auf der Website der Bundesnetzagentur.

Geschützte Gaskund:innen

Zu den geschützten Gaskund:innen zählen:

  • Privathaushalte
  • grundlegende soziale Dienste wie: Gesundheitsversorgung (wie Arztpraxen, Krankenhäuser), Soziale Versorgung (wie Strom-/Wasserversorger, Abwasserbeseitigung/ Abfallentsorgung, Alten-/ Pflegeheime), Bildung (schulen, Hochschulen) und Kindertagesbetreuung, Notfall und Sicherheit (Polizei, Feuerwehr, THW, Rettungsdienste, Bundeswehr, Justiz), Öffentliche Verwaltung
  • Kund:innen, deren Verbrauch über standardisierte Lastprofile ermittelt werden können. Dies ist der Fall, wenn die Ausspeiseleistung maximal 500 kWh pro Stunde beträgt und die jährliche Gasentnahme 1.500 MWh nicht überschreitet. Dazu gehören die meisten kleinen und mittleren Unternehmen der Sektoren Gewerbe, Handel und Dienstleistungen.
Nicht geschützte Gaskund:innen

Zu den nicht geschützten Gaskund:innen zählen:

  • Alle, die nicht in die Kategorie der geschützten Gaskund:innen einzuordnen sind
  • Dazu gehören insbesondere Industrieunternehmen mit einem hohen Gasverbrauch über 10.000 Kilowattstunden

WICHTIG: Inwiefern es für die Betroffenen tatsächlich zu Einschränkungen kommt, ist gegenwärtig unklar. Die möglichen Einschränkungen werden dabei unter anderem von Parametern wie Gasspeicherfüllmengen, Witterungsbedingungen, europäischen Bedarfen oder erzielten Einsparerfolgen abhängen.

Maßnahmen des Landes Thüringen

Lokale Energiesparmaßnahmen

Zusätzlich zu den Maßnahmen der Bundesregierung hat die Stadt Jena eigene Konzepte zur Einsparung von Energie entwickelt und setzt diese um. Weitere Informationen finden Sie unter jena.de/energiekrise.

Förderprogramme

Einen Überblick über Förderprogramme, auch für Energiemaßnahmen, finden Sie in der Förderdatenbank des Bundes (Suchbegriff eingeben).

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