Beschreibung des Mangels
Vor und nach der Einmündung ist der Gehweg für den Radverkehr freigegeben. Dazwischen fehlt als Verbindung jedoch die von der VwV-StVO vorgeschriebene Radwegefurt. *)
*) vgl. VwV-StVO, Nummer II zu §9 Absatz 2; Randnummer 4:
"Im Fall von Radverkehrsanlagen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) sind Radwegefurten stets zu markieren. Sie dürfen nicht markiert werden an Kreuzungen und Einmündungen mit Vorfahrtregelung „Rechts vor Links", an erheblich (mehr als ca. 5 m) abgesetzten Radwegen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) sowie dort nicht, wo dem Radverkehr durch ein verkleinertes Zeichen 205 eine Wartepflicht auferlegt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn im Zuge einer Vorfahrtstraße ein Gehweg zur Benutzung durch den Radverkehr freigegeben ist."
Details des Mangels
- Kategorie
- Straße/Gehweg/Radweg
- Status
- Geschlossen
- Abteilung
- Straßenverkehrsbehörde
- Geokoordinaten
- 50.932326716623, 11.5775218606
Kommentare
Man sollte nicht verwechseln…
PermalinkMan sollte nicht verwechseln: Sonderweg Radfahrer und Sonderweg Fußgänger mit Zusatzzeichen Radfahrer frei!
Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Do., 04.03.2021 - 09:36
Wie oben zu lesen ist, ist…
PermalinkWie oben zu lesen ist, ist die Verwaltungsvorschrift diesbezüglich eindeutig und unterscheidet die beiden Varianten nicht, sondern führt letztere explizit auf:
"Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn im Zuge einer Vorfahrtstraße ein Gehweg zur Benutzung durch den Radverkehr freigegeben ist."
Satz 1 ist in diesem Fall:
"Im Fall von Radverkehrsanlagen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) sind Radwegefurten stets zu markieren."
Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Do., 04.03.2021 - 10:24
Antwort auf Man sollte nicht verwechseln… von Gast (nicht überprüft)
Richtig!
PermalinkRadwegfurten sind stets, auch bei Gehweg, Radverkehr frei, zu markieren. Inzwischen übrigens auch bei Zeichen 301, "Rakete", Vorfahrt.
Gespeichert von Detlev Gündel (nicht überprüft) am Mi., 27.10.2021 - 17:06