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Das klingt nach einer sehr verbreiteten Auslegung der StVO.
Aber dort gibt es kein "man sieht doch... " oder "muss doch klar sein".

Nein, vielmehr ist eindeutig, dass Verkehrszeichen ab Aufstellort gelten (sofern keine ergänzenden Hinweise angebracht sind). Und hier sagt die Aufstellung: du darfst die Fahrbahn nicht benutzen.
Ab Absperrschranke: du darfst hier nicht durch.

Das, was da aufgestellt ist, widerspricht den gültigen Richtlinien zur Absicherung von Arbeitsstellen.
Nur als kurz Erläuterung: die dort maximal zulässigen 60kmh sind ausschließlich dann anordnungsfähig, wenn ein benutzungspflichtiger Radweg (oder Geh- und Radweg) vorhanden ist. Ist er nicht vorhanden: maximal 50km/h.

Wie Sie richtig erkannt haben: man sieht doch, dass der Geh- und Radweg gesperrt ist. Stimmt. ist gesperrt.
Fußverkehr: Fahrbahn
Radverkehr: Fahrbahn
Was darf auf Fahrbahn dann nicht angeordnet sein? richtig: Höchstgeschwindigkeit 60.
Was müsste angeordnet sein: Höchstgeschwindigkeit 30

Z.241 auskreuzen/verhüllen
Absperrschranke an die Einmündung zur SBSZ vor

Was in Ihren Augen kein Mangel ist, begründet im Zweifel (also bei einem Unfall) die Einsichtnahme meiner Anwältin in Verwaltungshandeln. Sei es die Verkehrsrechtliche Anordnung oder die Kontrolle der korrekten Umsetzung.

Ich selbst bin am vergangen Wochenende dort mit dem Rad auf der Fahrbahn gefahren. Ein Gruß geht an den netten Mitbürger heraus, der hupend mit 40cm Abstand überholt hat und im Innenraum wild fuchtelnd nach rechts deutete.

Diese Absperrung ist in so ziemlich allen Belangen falsch.

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