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„Ulmer Straße“: Anmerkungen zu einem Artikel in der OTZ (2) – Straßenbaubeiträge
Allgemein Wie Beiträge zu bezahlen sind

„Ulmer Straße“: Anmerkungen zu einem Artikel in der OTZ (2)

Neubau der Ulmer Straße in Jena

In der Ostthüringer Zeitung (OTZ) vom 16.08.2016 wurde im Lokalteil Jena unter dem Titel „Jenaer Hausbergstraße: Anlieger sollen zwei Mal Straßenausbau zahlen“ (Onlineausgabe) bzw. „Für die zweite Straße zahlt man mehr“ (Printausgabe) u.a. berichtet:

„Für die Eigentümer kommt der Bescheid völlig überraschend, denn bei einer Bürgerversammlung 2015 in der „Grünen Tanne“ hieß es, rückwärtige Eigentümer müssten nichts bezahlen. (…) Im Wohngebiet war zu erfahren, dass bei einigen Anliegern Zweifel daran bestehen, ob die Falschaussage bei der Bürgerversammlung versehentlich erfolgt ist.“

Hierzu ist – neben dem, was in diesem Zusammenhang bereits am 15.08.2018  in diesem Blog geschrieben wurde – klarzustellen:

1.) Der Kommunalservice Jena hat seit 2015 mehrfach mündlich und schriftlich betont, dass mit dem Neubau der Ulmer Straße die Erhebung von Beiträgen verbunden sein kann. Wenn – wie seinerzeit auf Seiten der Stadt Jena angedacht – einer der Bauherren des neuen Hausberg-Baugebietes die Verlängerung der Ulmer Straße auf eigene Kosten getragen hätte, wäre der Stadt kein Aufwand entstanden und es hätte 2018 keine Beitragserhebung gegeben.

2.) Unter einer „Falschaussage“ versteht man juristisch i.d.R. die falsche uneidliche Aussage nach § 153 Strafgesetzbuch; gemeint ist im Artikel aber wohl eher eine mündliche Erklärung von Mitarbeitern der Stadt Jena zur Kostenübernahme durch den o.g. Dritten, zu der es – auch, da es sich um eine freiwillige Leistung handelt – letztlich nicht gekommen ist, was heute die von der OTZ beschriebenen Folgen für die Anlieger hatte.

Weiter heißt es in der OTZ:

„Besagte Grundstücke werden entlang der neuen Ulmerstraße als Garten genutzt, die Zugänge zum Haus befinden sich zur Hausbergstraße. Anlieger haben Widersprüche gegen die Beiträge eingelegt.“

Das stimmt. Keines der betreffenden Grundstücke wird aktuell als Bauland genutzt. Gleichwohl sind die hinteren Grundstücksteile nach dem Bebauungsplan „Hausbergviertel“ und anderen Vorschriften keine „Gärten“ sondern Bauland und nach dem Baugesetzbuch und der Rechtsprechung zum Beitragsrecht erschließungsbeitragspflichtig. Die eingelegten Widersprüche werden durch den KSJ in Zusammenarbeit mit den Anliegern bearbeitet, die teilweise noch Begründungen / Unterlagen nachreichen mussten. Abschließend bearbeitet und entschieden werden die Widersprüche vom Thüringer Landesverwaltungsamt in Weimar.

Schließlich endet der Zeitungsartikel mit der Bemerkung:

„Offen ist auch die Frage, ob ein Zahlungsziel von vier Wochen angesichts der genannten Beträge gerechtfertigt ist. Immerhin informierte der KSJ in dem Schreiben darüber, dass die Möglichkeit zur Ratenzahlung besteht.“

Diese Frage ist – zumindest für die betroffenen Anlieger – nicht „offen“. In etwa einem Dutzend Einzel- und Gruppengesprächen im Kommunalservice Jena, teilweise unter Beteiligung des Werkleitung, wurde eindeutig festgelegt, dass das Zahlungsziel von vier Woche aufgehoben ist und die betreffenden Beitragsbescheide keinesfalls in die Vollstreckung gehen, wenn sie innerhalb von vier Wochen nicht gezahlt werden oder gezahlt werden können. Zudem wurde die Möglichkeit der Ratenzahlung gewährt und auch angenommen.

Zu erwähnen wäre noch, dass die Stadt Jena bei den Anliegern der Hausbergstraße bis heute (abgesehen von solchen für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung) noch niemals Beiträge für den Straßenbau erhoben hat. Dies relativiert die Schlagzeile

„Für die zweite Straße zahlt man mehr“

ein klein wenig.     / RS

In Jena werden seit 1991 Erschließungs und Straßen(aus)baubeiträge erhoben. Die Abteilung Beiträge am Standort Löbstedter Straße 68 gehört nach der Umstrukturierung des Dezernats Stadtentwicklung seit 01.01.2011 zum Kommunalsevice Jena. Die Mitarbeiter dieser Abteilung sind kompetente Ansprechpartner für die Bürger der Stadt Jena in allen Fragen zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen sowie des Erschließungsbeitrages, wobei diese Beiträge für die Stadt Jena und im Auftrag des Oberbürgermeisters erhoben werden. Wir sind Informationsstelle für Grundstückseigentümer, die von der Stadt Jena an den Kosten der Erneuerung oder Verbesserung ihrer Straße beteiligt werden oder noch beteiligt werden sollen und stellen auf Wunsch Bescheinigungen aus, ob solche Beiträge in der Vergangenheit gezahlt wurden oder nach ausstehen. Interessierten Bürgern werden die Schemata der Beitragsberechnung in Jena erläutert und sie erhalten Antwort auf oft gestellte grundsätzliche Fragen. Zudem können die beiden maßgeblichen Gesetze "Baugesetzbuch" und "Thüringer Kommunalabgabengesetz" nachgelesen werden, dazu die Ortssatzungen zum Beitragsrecht und die maßgebliche Rechtsprechung. Hinweis: Die Gesetzesänderung zur Abschaffung der Straßenbaubeitragserhebung in Thüringen ab dem 01.01.2019 geht einher mit gesetzlichen Regelungen, dass solche Beiträge für Verkehrsanlagen, die vor dem 01.01.2019 fertig gestellt worden sind, trotzdem noch zu erheben sind und von den Beitragspflichtigen gezahlt werden müssen.

  1. Christian Tennigkeit

    Inwieweit beteiligen sich die Bauherren des neuen Baugebietes an der Verlängerung der Ulmer Straße? Das wurde bisher, soweit ich das überblicken kann, nicht erwähnt und liest sich eher so das es von deren Seite keine Beteiligung an den Kosten gibt.
    Immerhin profitieren sie in diesem Fall zu einem Großteil daran da ohne die Verlängerung keine Zufahrt zu diesen Grundstücken möglich wäre.

    Vielen Dank im voraus für ihre Antwort.

    • Abteilung Beiträge

      Sehr geehrter Herr Tennigkeit,

      im Beitragsrecht gibt es beim Straßenneubau keine – ich nenne das hier einmal so – „übergreifende“ Veranlagung. Das heißt: beitragspflichtig werden die direkten Anlieger einer Straße und nicht die „Bauherren des neuen Baugebietes“ (gemeint sind hier von Ihnen wohl die zwei großen, ehemaligen Grundstückseigentümer KIJ und eine Wohnbaukonzept-Firma), sofern diese keine direkten Anlieger sind.

      In der Ulmer Straße war zumindest einer der zwei großen Bauherrn anliegender Grundstückseigentümer und ist daher beitragspflichtig. „War“ bezieht sich darauf, dass beide großen Grundstückseigentümer des Hausberg-Gebiets inzwischen ihre jeweiligen Grundstücke an Dritte weiterveräußert haben und diese Dritten nun prinzipiell beitragspflichtig sind, sofern die Beitragserhebung nicht zuvor nach § 33 Absatz 3 Satz 5 abgelöst wurde.

      Die sinngemäße Antwort auf Ihre Fragen ist also: Neben den sog. Altanliegern haben sich auch die „Bauherren des neuen Baugebietes“ an den Erschließungsbeiträgen der Ulmer Straße zu beteiligen, haben dies auch getan und mehr als die Hälfte der Beitragslast übernommen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Rainer Sauer
      Abteilungsleiter Straßenbau- und Erschließungsbeiträge

  2. Christian Tennigkeit

    Sehr geehrter Herr Sauer,

    vielen Dank für ihre Antwort, somit hätte sich das auch geklärt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Christian Tennigkeit

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