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Bürger fragen: Was ist der Unterschied zwischen einem Informationsschreiben und einem Verwaltungsakt? – Straßenbaubeiträge
Allgemein

Bürger fragen: Was ist der Unterschied zwischen einem Informationsschreiben und einem Verwaltungsakt?

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Foto © Stadt Jena KSJ

Die Abteilung Beiträge des Kommunalservice Jena (KSJ) erreichten in letzter Zeit mehrere Anfragen diesbezüglich, welche rechtliche Wirkung die von KSJ verschickten Informationsschreiben der Stadt Jena (z.B.: Infoschreiben zur möglichen grundhaften Erneuerung der „Naumburger Straße ) haben.

Zunächst einmal sollen diese Schreiben diejenigen Personen, die als Beitragspflichtige voraussichtlich in Betracht kommen, darüber informieren, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise mit der Zahlung von Straßenbaubeiträgen zu rechnen haben, denn hierzu besteht gemäß § 13 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) eine Verpflichtung. Welche Mindestinhalte ein solches Schreiben aufweisen muss, steht ebenfalls im § 13 des ThürKAG.

Darüber hinaus informiert die Abteilung Beitrage in diesem Schreiben zumeist zusammenfassend über den Sachverhalt der Beitragserhebung. Diese Schreiben werden grundsätzlich erst verschickt, nachdem ein entsprechender Absichtsbeschluss vom Stadtentwicklungsausschuss des Stadtrates der Stadt Jena gefasst wurde. Das heißt es steht zu diesem Zeitpunkt noch nicht endgültig fest, wann und in welchem Umfang in der betreffenden Straße gebaut werden soll, sodass diese Informationsschreiben nur Richtwert – das ist ein aus derzeitiger Sicht voraussichtlich zu zahlender Beitragswert – enthalten. Eine rechtliche Verpflichtung ergibt sich für die Grundstückseigentümer aus diesem rein informativen Schreiben nicht.

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Foto © Stadt Jena KSJ

Dies ist auch der Grund weshalb Informationsschreiben rechtlich klar zu trennen sind von Verwaltungsakten (siehe hierzu u. a. § 35 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz); ein Heranziehungsbescheit ist zum Beispiel ein solcher Verwaltungsakt. Verwaltungsakte sind hoheitliche Maßnahmen, die, wie es der Jurist ausdrückt, „auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet“ sind. Das heißt: mit ihnen entsteht für den Adressaten des Verwaltungsaktes (in unserem Fall sind dies Grundstückseigentümer oder Erbbau-/Nutzungsberechtigte) eine Pflicht etwas zu tun, zu dulden oder zu unterlassen. Im Fall der Beitragserhebung ist dies die Pflicht einen Straßenbaubeitrag in Höhe von xxx Euro zu zahlen.

Zudem kann gegen einen Verwaltungsakt ein förmlicher Rechtsbehelf (auch „Widerspruch“ genannt) eingelegt werden, was gegen ein Informationsschreiben nicht möglich ist, da dieses nur informieren soll und nicht in die Rechte des Einzelnen eingreift. Schreiben von Betroffenen bezüglich unserer Infoschreiben, welche mit „Widerspruch“ betitelt sind,  nimmt die Stadt Jena zur Kenntnis, bearbeitet sie aber nicht weiter und bittet hierfür um Verständnis.

In Jena werden seit 1991 Erschließungs und Straßen(aus)baubeiträge erhoben. Die Abteilung Beiträge am Standort Löbstedter Straße 68 gehört nach der Umstrukturierung des Dezernats Stadtentwicklung seit 01.01.2011 zum Kommunalsevice Jena. Die Mitarbeiter dieser Abteilung sind kompetente Ansprechpartner für die Bürger der Stadt Jena in allen Fragen zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen sowie des Erschließungsbeitrages, wobei diese Beiträge für die Stadt Jena und im Auftrag des Oberbürgermeisters erhoben werden. Wir sind Informationsstelle für Grundstückseigentümer, die von der Stadt Jena an den Kosten der Erneuerung oder Verbesserung ihrer Straße beteiligt werden oder noch beteiligt werden sollen und stellen auf Wunsch Bescheinigungen aus, ob solche Beiträge in der Vergangenheit gezahlt wurden oder nach ausstehen. Interessierten Bürgern werden die Schemata der Beitragsberechnung in Jena erläutert und sie erhalten Antwort auf oft gestellte grundsätzliche Fragen. Zudem können die beiden maßgeblichen Gesetze "Baugesetzbuch" und "Thüringer Kommunalabgabengesetz" nachgelesen werden, dazu die Ortssatzungen zum Beitragsrecht und die maßgebliche Rechtsprechung. Hinweis: Die Gesetzesänderung zur Abschaffung der Straßenbaubeitragserhebung in Thüringen ab dem 01.01.2019 geht einher mit gesetzlichen Regelungen, dass solche Beiträge für Verkehrsanlagen, die vor dem 01.01.2019 fertig gestellt worden sind, trotzdem noch zu erheben sind und von den Beitragspflichtigen gezahlt werden müssen.

  1. Warum sind einige Polizisten in Jena privat nutzen aber öffentliche Mittel für Massnahmen?Handeln einige Beamte postfacktisch weil je na gross ist?109 wegen bei Schlaf wie kann einer der im öffentlichen Dienst Arbeit nicht öffentlich jemanden rauswerfen?ist das Fake oder damit öffentlich was gegen den jenige in der Hand liegt .dumm gemacht wenn Mann voll da ist ist kein Wunder das Jena schnorren tuht die meisten sind mit 14 Jahren von der Schule in den Beruf von Zeiss oder anderen gegangen bis zur Rente das war’s …im Grunde keine Ahnung .nicht öffentlich anderen auf den sag gehen Nerven damit „öffentlich“was passiert furchtbar.dumm ist immer im Auge des Betrachters ihr lieben Rentner

    • Abteilung Beiträge

      Sehr geehrter Herr Bock,

      leider können wir Ihre Frage nicht verstehen. Wir würden Sie deshalb bitten, sich an tiefbau-stadtraum@jena.de zu wenden, dann beantworten wir Ihre Frage gern ausführlich.

      Mit freundlichen Grüßen,

      Ihre Abteilung Beiträge /AE

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