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Anwendungshinweise des Freistaats Thüringen für den Bereich des Straßenausbaubeitragsrechts (Teil 2) – Straßenbaubeiträge
Alles über Beitragserhebung Allgemein Termine Wie Beiträge zu bezahlen sind

Anwendungshinweise des Freistaats Thüringen für den Bereich des Straßenausbaubeitragsrechts (Teil 2)

Rot-weiß gestreifter Hintergrund. Im Vordergrund der Text: Thüringer Strassenbau Beitragsreicht - leicht & verständlich -

Mit Datum vom 14. Januar 2018 und veröffentlicht im Thüringer Staatsanzeiger (ThürStAnz) Nr. 7/2018 am 12. Februar 2018 (= 28. Jahrgang / ISSN-Nr. 0939-9135), hat der Thüringer Minister für Inneres und Kommunales anlässlich des Achten Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juni 2017 (GVBl. S. 149) die bislang geltenden Anwendungshinweise des Freistaats Thüringen für den Bereich des Straßenausbaubeitragsrechts (AnwHiSAB), seinerzeit veröffentlicht im ThürStAnz Nr. 48/2011 S. 1659 – 1667, aufgehoben und durch neue Regelungen ersetzt.

Freistaat Thüringen

Im Wesentlichen geht es – bezogen auf die Stadt Jena – um das Folgende (2. Teil / Lesen Sie HIER den 1. Teil):

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 ThürKAG soll es ab dem Jahr 2019 in die Verantwortung der Thüringer Kommunen gestellt werden, unter Berücksichtigung der Haushaltslage, von der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen abzusehen. Dies trägt zur Flexibilisierung der Beitragserhebung unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse bei. Die Gemeinden sollen von der Neuregelung für Maßnahmen Gebrauch machen können, bei denen die Entscheidung über die Durchführung der Maßnahme ab dem 1. Januar 2019 getroffen wird. Es ist daher auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Gemeinde sich entscheidet, eine bestimmte Straßenausbaumaßnahme tatsächlich durchzuführen. Das ist spätestens mit Beschluss des Gemeinderates, die Verwaltung zu beauftragen eine Bauleistung auszuschreiben, der Fall. Jedoch kann sich auch bereits im Abschluss eines Ingenieurvertrages der erkennbare Wille der Gemeinde zeigen, eine kostenpflichtige Maßnahme zu realisieren. Allerdings muss sich dieser Vertrag auf die Ausführung der beitragspflichtigen Ausbaumaßnahme beziehen. Bloße Planungsleistungen, die der Entscheidung der Gemeinde über das „Ob“ und das „Wann“ einer Straßenausbaumaßnahme vorausgehen, reichen hierfür nicht.

C) Anliegeranteil/Erhöhung des Gemeindeanteils:

Beitragsmaßstäbe sind in aller Regel an der Art und dem Maß der zulässigen Grundstücksnutzung orientierte Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, die nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu dem wirtschaftlichen Vorteil stehen dürfen (Äquivalenzprinzip). Die Bemessung des Beitrages nach der Anzahl der auf dem Grundstück lebenden Personen ist unzulässig, da solche Maßstäbe zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflichten einen zufälligen Wert wiedergeben, der keinen dauerhaften Bezug zum wirtschaftlichen Vorteil hat. § 7 Abs. 3 ThürKAG führt zulässige Verteilungsmaßstäbe auf. Dienen öffentliche Straßen nicht nur dem wirtschaftlichen Vorteil der Beitragspflichtigen, sondern auch dem der Allgemeinheit, wie es bei Straßen regelmäßig der Fall ist, so sind von dem entstandenen Aufwand die darauf entfallenden Anteile abzusetzen (§ 7 Abs. 4 ThürKAG). In der Satzung ist eine Eigenbeteiligung der Gemeinde vorzusehen, wenn die Straße neben den Beitragspflichtigen nicht nur unbedeutend der Allgemeinheit zugutekommt. Die Eigenbeteiligung muss die Vorteile der Allgemeinheit angemessen berücksichtigen. Bezüglich der Festlegung dieses Anteils ist der Gemeinde ein Ermessensspielraum zugebilligt, da eine sichere Prognose über das Verhältnis der wahrscheinlichen Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage und damit der Werte der Allgemeinheit einerseits und den Eigentümern andererseits durch deren Inanspruchnahme gebotenen Vorteile schlechterdings nicht möglich ist.

D) Die Möglichkeit, den Gemeindeanteil in Abhängigkeit von der Haushaltslage zu erhöhen:

§ 7 Abs. 4 a ThürKAG eröffnet den Gemeinden die Möglichkeit, bei Straßenausbaumaßnahmen den Gemeindeanteil in Abhängigkeit von der Haushaltslage der Gemeinde zu erhöhen. Der Stadt Jena wird somit die Möglichkeit gegeben, in Abhängigkeit von ihrer Finanzlage über den aufgrund des Vorteilsgebots gebotenen Gemeindeanteil der bisherigen Satzung hinaus eine höhere Eigenbeteiligung festzulegen, sofern dies keinen Verstoß gegen die Einnahmebeschaffungsgrundsätze darstellt. In Abhängigkeit von der Verkehrsbedeutung ist für reine Anliegerstraßen eine Erhöhung auf bis zu 80 vom Hundert, für Straßen mit überwiegend innerörtlichem Durchgangsverkehr auf bis zu 85 vom Hundert und für Straßen mit überwiegend überörtlichem Durchgangsverkehr auf bis zu 90 vom Hundert möglich.

Auch bei einer Erhöhung des Gemeindeanteils über den Vorteil der Allgemeinheit hinaus ist eine entsprechend der Verkehrsbedeutung der Straße sowie ihrer einzelnen Teileinrichtungen angemessene Abstufung vorzusehen. Der Gleichheitsgrundsatz nach dem GG verlangt zudem eine plausible Abstufung der Anteilssätze, also deren hinreichende „Stimmigkeit“ untereinander. Da die Anliegervorteile nach der Verkehrsbedeutung der Straße beziehungsweise ihrer einzelnen Teileinrichtungen differieren, ist die Stadt Jena gehalten, bei der Festlegung des erhöhten Gemeindeanteils wenigstens grundlegenden Unterschieden Rechnung zu tragen.

Die Möglichkeit der Erhöhung des Eigenanteils ist von der Finanzlage der Gemeinde abhängig. Mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes wurde die bisherige Voraussetzung, die auf den Schuldenstand der Kommunen abstellte, durch das Merkmal der „dauernden Leistungsfähigkeit“ ersetzt, die im Sinne des § 7 Abs. 4 a Satz 1 Nr. 1 ThürKAG bei doppisch buchende Kommunen vorliegt, wenn in dem vom Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales veröffentlichten Muster zur Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit zu § 1 Abs. 2 Nr. 15 Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik nicht nur in allen drei Haushaltsfolgejahren eine freie Finanzspitze ausgewiesen wird, sondern auch in den Ansätzen des Haushaltsjahres, des Haushaltsvorjahres und den Ergebnissen des Haushaltsvorvorjahres. Darüber hinaus darf bei der Stadt Jena aufgrund der Bewertung sonstiger Risiken (zum Beispiel Bürgschaft, Gewährverträge, kreditähnliche Rechtsgeschäfte) keine Verschlechterung der Haushaltssituation zu befürchten sein (§ 7 Abs. 4 a Nr. 3 ThürKAG). Auch hier ist § 53 Abs. 1 Satz 1 ThürKO zu beachten, wonach Städte ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen haben, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Die Entscheidung über das Absehen von der Beitragserhebung darf daher nicht zu Lasten der Sicherstellung der Aufgabenerfüllung gehen.

Gemäß § 7 Abs. 4 a Satz 4 ThürKAG ist bei Wegfall der Voraussetzungen das Satzungsrecht umgehend anzupassen und wieder Beitragserhebungen durchzuführen. Soweit aufgrund der Verschlechterung der Haushaltssituation eine solche Satzungsanpassung erforderlich ist, hat diese nur Auswirkungen auf Maßnahmen, bei denen die sachlichen Beitragspflichten noch nicht entstanden sind. Eine „rückwirkende“ Erhöhung des Anliegeranteils bei bereits entstandenen sachlichen Beitragspflichten ist mit der Regelung des Satzes 4 nicht verbunden.

Die vom Gesetzgeber geschaffene Möglichkeit der Erhöhung des Gemeindeanteils dient nicht der Umgehung der Beitragserhebungspflicht. Deshalb kann die Stadt Jena z. B. hinsichtlich des verbleibenden „verminderten“ Beitrags nicht unter Hinweis auf § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 ThürKAG vollständig auf eine Beitragserhebung für einzelne Straßen verzichten. Sie ist zudem gehalten zu prüfen, inwieweit die Voraussetzungen für die Erhöhung des Gemeindeanteils nach den oben genannten geänderten Voraussetzungen seit Inkrafttreten des Achten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes noch vorliegen.

– FORTSETZUNG FOLGT –

/RS

In Jena werden seit 1991 Erschließungs und Straßen(aus)baubeiträge erhoben. Die Abteilung Beiträge am Standort Löbstedter Straße 68 gehört nach der Umstrukturierung des Dezernats Stadtentwicklung seit 01.01.2011 zum Kommunalsevice Jena. Die Mitarbeiter dieser Abteilung sind kompetente Ansprechpartner für die Bürger der Stadt Jena in allen Fragen zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen sowie des Erschließungsbeitrages, wobei diese Beiträge für die Stadt Jena und im Auftrag des Oberbürgermeisters erhoben werden. Wir sind Informationsstelle für Grundstückseigentümer, die von der Stadt Jena an den Kosten der Erneuerung oder Verbesserung ihrer Straße beteiligt werden oder noch beteiligt werden sollen und stellen auf Wunsch Bescheinigungen aus, ob solche Beiträge in der Vergangenheit gezahlt wurden oder nach ausstehen. Interessierten Bürgern werden die Schemata der Beitragsberechnung in Jena erläutert und sie erhalten Antwort auf oft gestellte grundsätzliche Fragen. Zudem können die beiden maßgeblichen Gesetze "Baugesetzbuch" und "Thüringer Kommunalabgabengesetz" nachgelesen werden, dazu die Ortssatzungen zum Beitragsrecht und die maßgebliche Rechtsprechung. Hinweis: Die Gesetzesänderung zur Abschaffung der Straßenbaubeitragserhebung in Thüringen ab dem 01.01.2019 geht einher mit gesetzlichen Regelungen, dass solche Beiträge für Verkehrsanlagen, die vor dem 01.01.2019 fertig gestellt worden sind, trotzdem noch zu erheben sind und von den Beitragspflichtigen gezahlt werden müssen.

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