#4401-2020

Beschreibung des Mangels

Unzulässige Anordnung aufgrund fehlender Querungsmöglichkeit:
Die Querung von drei Fahrspuren ohne entsprechende Querungshilfen ist unzumutbar. Die Querung der durchgezogenen Linie als Fahrstreifenbegrenzung ist unzulässig.
Daraus ergibt sich die Hinfälligkeit der Beschilderung.

Unter Mängelmeldung #1479-2019 (https://maengelmelder.jena.de/de/requests/1479-2019) wurde eine Änderung der Beschilderung angekündigt, jedoch seit anderthalb Jahren nicht umgesetzt.
Bitte prüfen Sie, ob das Zeichen 240 wie im weiteren Verlauf der Straße durch Zusatzzeichen 1022-10 ersetzt werden kann.

vgl. VwV-StVO, Nummer II zu §2 Absatz 4 Satz 3 und Satz 4; Randnummer 36:
"Am Anfang und am Ende einer solchen Anordnung ist eine sichere Querungsmöglichkeit der Fahrbahn zu schaffen."

Bilder des Mangels

Details des Mangels

Kategorie
Straßenschild
Status
Geschlossen
Abteilung
Straßenverkehrsbehörde
Geokoordinaten
50.892801550514, 11.584943532944

Anmerkungen / Status Änderungen

Mangel wurde gemeldet.

Eine Querung kann an der vorhandenen Lichtsignalanlage erfolgen. Das Schieben des Fahrrads kann dem Fahrradfahrer zugemutet werden. FD Mobilität

Der Mangel wurde migriert, dadurch hat sich die ID geändert. Die alte ID war: #4493-2020, die neue ID ist: #4401-2020.

Kommentare

Ich würde es begrüßen, wenn dem FD nicht die Einrichtung der überaus lästigen "Servicelösungen" auch noch unterbreitet wird. Es ist eine Unsitte, gefühlt 50% der Gehwege in Jena für den Radverkehr freizugeben. Darunter Gefällestrecken (nicht zulässig), zu schmale Gehwege (nicht zulässig) oder Bereiche, in denen der Radverkehr dem Fußverkehr zahlenmäßig weit überlegen ist (nicht zulässig).

Der Radverkehr hat auf der Fahrbahn zu erfolgen. Für Kinder vor dem vollendeten 10.LJ und deren Begleitung kann auch ohne Servicelösung ganz legal auf dem Gehweg geradelt werden.

Es muss endlich schluss damit sein, den Radverkehr und den Fußverkehr auf die selben Flächen zu schicken.

Ihre Bedenken kann ich nachvollziehen, dennoch wäre die "Servicelösung" an dieser Stelle aus meiner Sicht ein Fortschritt, da jene Radfahrer, die sich erwachsen genug fühlen, um auf der Fahrbahn zu fahren, dies dann auch legal tun können und nicht wegen 50m Benutzungspflicht in den linken Seitenraum gezwungen werden.
Die Vorstellung, dass überhaupt kein Radverkehr mehr auf dem Gehweg unterwegs sein wird, halte ich jedoch für illusorisch, da bereits zu viele Radfahrer aufgrund von Einschüchterungen und Verbalattacken von Seiten des MIV und des nahverkehrs geprägt sind und Fahrbahnen nur noch im Notfall nutzen.

Das ist ja ein merkwürdiger Schießungsgrund. Worin besteht denn ab der Stelle, wo das Zeichen 240 steht,
die "Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt" [§45 (9) StVO], während diese Gefahrenlage vor dem Schild nicht zu bestehen scheint? Warum ist es einem Radfahrer nicht zuzumuten, auf der Fahrbahn zu fahren?

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