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Beihilfe für Beamte der Stadtverwaltung Jena

Beihilfe ist eine Leistung des Dienstherrn, die er im Rahmen seiner Fürsorgepflicht den Beihilfeberechtigten zu bestimmten Aufwendungen gewährt. Die Beihilfe ergänzt die Eigenvorsorge (Kranken- und Pflegeversicherung), die aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist.

Wofür wird Beihilfe gewährt?

Für Aufwendungen u. a. für

  • Krankheits-, Pflege- und Geburtsfälle
  • Schutzimpfungen
  • Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen
  • Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten.

Wer ist beihilfeberechtigt / berücksichtigungsfähig?

Beamte und Versorgungsempfänger sind beihilfeberechtigt, wenn und solange ihnen laufende Besoldung oder Versorgungsbezüge gezahlt werden.

Berücksichtigungsfähige Angehörige sind die Ehegatten, der eingetragene Lebenspartner und die im Familienzuschlag berücksichtigungsfähigen Kinder des Beihilfeberechtigten. Bei Ehegatten ist die Einkommensgrenze zu beachten.

Wie bekommt man Beihilfe und was ist zu beachten?

Beihilfen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Dem Antrag sind die einzureichenden Arztrechnungen, Rezepte u. a. Aufwendungen beizufügen. Eine Kopie reicht hierzu aus.

Bei der erstmaligen Antragstellung ist eine Kopie des Versicherungsscheines Ihrer Krankenkasse und eine Kopie Ihrer Ernennungsurkunde zum/r Beamten/in beizufügen.

Soll eine andere Person zur Stellung der Beihilfeanträge berechtigt sein, so ist hierfür der Beihilfestelle eine Vollmacht (formlos) vorzulegen.

Sind ärztliche Verordnungen oder Notwendigkeitsbescheinigungen erforderlich, die im übrigen immer vor dem Entstehen der Aufwendungen ausgestellt sein müssen (z. B. bei Hilfsmitteln, Heilbehandlungen), fügen Sie diese den jeweiligen Kostenbelegen bei. Bitte beachten Sie, dass Arztrechnungen eine Diagnose enthalten müssen, weil sich in der Regel nur daraus ergibt, ob Aufwendungen aus Anlass einer Erkrankung entstanden sind und notwendig waren. Bei Zahnarztrechnungen ist die Angabe der Diagnose nur bei implantologischen, funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Leistungen erforderlich.

Darüber hinaus sollten die Rechnungen auch den Stempel und die Unterschrift des Ausstellers enthalten, sofern der Beleg nicht eindeutig dem Rechnungssteller zugeordnet werden kann (z. B. bei Rechnungslegung durch privatärztliche Verrechnungsstellen oder bei Verwendung von vorgedruckten Kopfbögen).

Ist ein Kind bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig, wird Beihilfe für seine Aufwendungen nur dem Beihilfeberechtigten gewährt, der den entsprechenden Anteil des Familienzuschlags erhält oder den die Beihilfeberechtigten in einer gemeinsamen Erklärung bestimmt haben.

Was bietet die „individuelle“ Beihilfe?

Die „individuelle“ Beihilfe wird zu den tatsächlichen notwendigen und angemessenen Aufwendungen u.a. im Krankheitsfall gewährt (§ 72 Abs. 3 ThürBG). Der Bemessungssatz (d. h. der Anteil am beihilfefähigen Rechnungsbetrag, der erstattet wird) beträgt gem. § 46 ThürBhV i.V.mit § 87 Abs. 4 Satz 2 ThürBG:

Bemessungssatz Beihilfeberechtigte
50 %

für aktive Beamtinnen und Beamtengesetz

70 %

für aktive Beamtinnen und Beamte mit mindestens 2 im kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlags berücksichtigungsfähigen Kindern für berücksichtigungsfähige Ehegattinnen und Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner, soweit diese nicht über ein Einkommen von mehr als 18.000,00 € verfügen

80 %

für im kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlags berücksichtigungsfähige Kinder und selbst behilfeberechtigte Waisen

100 %

für freiwillige Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen nach Anrechnung von Kassenleistungen

Pauschale Beihilfe

Die pauschale Beihilfe beträgt grundsätzlich die Hälfte der anfallenden Beiträge einer Krankenvollversicherung. Sie wird monatlich zusammen mit den Bezügen gewährt. Die Mitgliedschaft kann in der gesetzlichen Krankenversicherung oder ein Versicherungsvertrag mit einer privaten Krankenversicherung sein. Ergänzende Beihilfen werden neben der pauschalen Beihilfe nicht gewährt. Bei privater Krankenvollversicherung ist die Höhe der pauschalen Beihilfe begrenzt auf die Hälfte der Versicherungsbeiträge für GKV-entsprechende Leistungen, höchstens jedoch auf den hälftigen Beitrag für eine Versicherung im Basistarif der PKV.

Die Entscheidung für die Pauschale Beihilfe ist unwiderruflich.

Die pauschale Beihilfe umfasst nicht die Pflegeversicherung. Hier bleibt es bei dem bisherigen Verfahren.

Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Ausstellung der Rechnung oder nach Entstehung der Aufwendungen vorzulegen. Maßgebend ist der Tag des Eingangs bei der Beihilfestelle (§ 50 ThürBhV). Eine Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn die geltend gemachten Aufwendungen den Betrag von 200,00 € übersteigen, nach 10 Monaten genügen 15,00 €.

  • Antrag auf Beihilfe (individuell)
  • Zusammenstellung der Aufwendungen
  • Antrag auf pauschale Beihilfe

Auf die Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch.

  • Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) §72
  • In Thüringen regelt die Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung ThürBhV ) diesen Anspruch.
  • Darüber hinaus ist die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
  • und die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) eine Rechtsgrundlage.
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