Saisonkennzeichen beantragen
Fahrzeuge, die nur eine bestimmte Zeit im Jahr gefahren werden, können mit dem Saisonkennzeichen zugelassen werden. Saisonkennzeichen unterscheiden sich von der normalen Zulassung nur durch den reduzierten Zulassungszeitraum.
Details
Mit dem Saisonkennzeichen wird ein jährlich befristeter Betriebszeitraum dokumentiert, in dem das Fahrzeug als zugelassen gilt. Der Zeitraum wird durch den Halter bestimmt. Er muss mindestens 2 und darf maximal 11 Monate betragen. Der Betriebszeitraum beginnt immer am ersten Tag des ersten angegebenen Monats (obere Zahl) und endet am letzten Tag des letzten Monats (untere Zahl).
Zulassungs-, Kennzeichen-, Versicherungs- und Steuerpflicht
Für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen gelten grundsätzlich alle Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Somit unterliegen diese Fahrzeuge der Zulassungspflicht und der Kennzeichenpflicht, der (ganzjährigen) Versicherungspflicht sowie der Steuerpflicht.
Abstellen des Fahrzeuges
Das Fahrzeug darf nur während des Betriebszeitraumes auf öffentlichen Straßen und Plätzen gefahren und abgestellt werden. Außerhalb dieses Zeitraumes darf das Fahrzeug nur auf Privatgrund oder sonstigen nicht öffentlichen Flächen abgestellt werden. Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 48 Nr. 9 FZV).
Betriebszeitraum - Bindung und Änderung
Der Fahrzeughalter ist an den gewählten Betriebszeitraum gebunden. Eine Inbetriebnahme außerhalb des Betriebszeitraumes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 48 Nr. 1a FZV).
Die meldepflichtige Änderung des Betriebszeitraumes (z. B. anstelle April bis Oktober soll der Zeitraum März bis November sein) ist jederzeit möglich. Die zugeteilte Buchstaben-/Nummernkombination bleibt gleich, dennoch sind neue Kennzeichentafeln wegen des geänderten Zeitraumes notwendig.
Soll das Fahrzeug außerhalb des Betriebszeitraumes genutzt werden, so muss das Saisonkennzeichen wieder in ein normales Kennzeichen bzw. der Betriebszeitraum geändert werden. Die Umschreibung eines normal zugelassenen Fahrzeuges auf ein Saisonkennzeichen und umgekehrt ist jederzeit möglich.
Ist die Hauptuntersuchung in einem Monat außerhalb des Betriebszeitraumes fällig, so ist sie im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraumes durchführen zu lassen.
Versicherung
Für die Saisonkennzeichen und bei Änderung des Betriebzeitraumes ist die Vorlage einer elektronischen Versicherungsbestätigungsnummer (eVB) zum Nachweis über das Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung notwendig.
Unterlagen
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Kfz-Kennzeichen, wenn das Fahrzeug zugelassen ist
- Bescheinigungen der noch gültigen Hauptuntersuchung (Original)
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- gegebenenfalls Anzeige besondere Fahrzeugverwendung (siehe Downloads)
- allgemeine Unterlagen zum Fahrzeughalter (siehe Downloads)
- gegebenenfalls Erklärung zur Verwendung der Geschäftsadresse im Rahmen der Zulassung von Fahrzeugen auf Einzelunternehmen und Selbstständige (siehe Downloads)
Öffnungszeiten
Dokumentenausgabe - ohne Termin
Bereits beantragte und nun abholbereite Dokumente (Reisepass, Personalausweis und eID-Karte sowie Dokumente der Fahrerlaubnisbehörde) können Sie während der Öffnungszeiten am Empfang ohne Termin abholen.
Andere Anliegen mit Terminvereinbarung
Für persönliche Vorsprache wegen anderen Anliegen muss ein Termin gebucht werden. Das geht online oder telefonisch.
Öffnungszeiten
Tag |
Zeiten |
Montag | 08:30 – 13:00 Uhr |
Dienstag | 08:30 – 18:00 Uhr |
Mittwoch | 09:00 – 13:00 Uhr |
Donnerstag | 08:30 – 16:00 Uhr |
Freitag | 08:30 – 13:00 Uhr |
Samstage im Monat | Tage | Zeiten |
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September | 14.09. und 28.09.2024 | 09:00 - 13:00 Uhr |
Oktober | 12.10. und 26.10.2024 | 09:00 - 13:00 Uhr |
November | 09.11. und 16.11.2024 | 09:00 - 13:00 Uhr |
Dezember | 07.12. und 21.12.2024 | 09:00 - 13:00 Uhr |
Hinweis
Im Zeitraum 23.12.2024 bis 01.01.2025 ist der Bürgerservice geschlossen.
Gebühren
Die Kosten für die Zulassung eines Fahrzeuges mit Saisonkennzeichen sind abhängig von der jeweiligen Zulassungsart (Umschreibung, Wiederzulassung, ...).
Die Mindestgebühr für die Zuteilung eines Saisonkennzeichens beträgt 27,40 €.
Die Zulassungsbehörde verwendet für die Fahrzeugdokumente spezielle Klebesiegel mit besonderen Sicherheitsmerkmalen. Dadurch erhöhen sich die Gesamtgebühren um je 0,30 € pro verwendetes Klebesiegel.
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 3 FZV
- Anl. VIII Pkt. 2.6 zur StVZO (Verlängerung Frist Hauptuntersuchung)
- Anlage 4 Abschnitt 5 FZV (Ausgestaltung der Kennzeichen)
Ansprechpersonen
Name | Funktion/Bereich | Kontakt |
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Mitarbeiter/-innen |
Team Bürgerservice |
E-Mail: buergerservice@jena.de Telefon: 0049 3641 49-3800 Fax: 03641 49-3827 |