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Straßenbaubeitragssatzung: Der KSJ informierte drei Ausschüsse der Stadt über die Gespräche beim TLVwA – Straßenbaubeiträge
Jena im Dezember 2014

Am 25.09.2018 fand im Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA) ein Gesprächstermin über mögliche Veränderungen der Erhebung von Straßenbaubeiträgen in Jena statt. An ihm nahmen für die Stadt Jena der Oberbürgermeister, Finanzdezernent Koppe, für der Kommunalservice Jena (KSJ) Herr Feige und Herr Sauer sowie von Seiten des TLVwA Herr Kolbeck (Referat Kommunalaufsicht) sowie mehrere MitarbeiterInnen seines Referats, die sowohl für die kommunalen Satzungen als auch das kommunale Finanzwesen zuständig sind, teil.

Bei dem Gespräch ging es um die drei Varianten, die dem Jenaer Stadtrat seit Jahresanfang zur Entscheidung vorliegen über eine mögliche Änderung der Straßenbaubeitragssatzung:

1.) eine Absenkung der Anliegeranteile gegenüber der derzeit gültigen Satzung
2.) ein Verzicht der Erhebung von Straßenbaubeiträgen ab dem 01.01.2019
3.) Eine Umstellung der Beitragserhebungsverfahren auf Wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen (WB)

Im Vorfeld des termins hatte Herr Berger vom Fachdienst HH & Controlling der Stadt Jena dem TLVwA die Kennzahlen zum städtischen Haushalt übermittelt. Hierbei ging es um die aktuellen Zahlen der Jahre 2015 bis 2018 sowie die Prognosen 2019 bis 2023. Hierbei erzielte die Stadt 2013 und 2015 jeweils ein allgemein positives Ergebnis, wobei auch die Einnahmen der Erhebung von Straßenbaubeiträgen stetig anstiegen. Im Jahre 2014 und ab 2016 fielen die Kennzahlen in den negativen Bereich, was auch so für die Jahre 2019 bis 2023 so prognostiziert wird.

Über das Ergebnis des Gesprächs wurden am 26.09. der Werkausschuss des KSJ, am 27.09. der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Jena sowie am 23.10.2018 der städt. Finanzausschuss informiert. Im Wesentlichen kann man das Ergebnis wie folgt zusammenfassen:

– Wird über eine Senkung der Beitragssätze (= jährliches Einnahme-Minus von ca. 150.000 Euro) nachgedacht, so wäre eine solche Absenkung von Anliegerbeitragssätzen mit dem Haushaltsjahr 2019/2020 nicht mehr genehmigungsfähig.

– Für einen Verzicht auf eine Beitragserhebung (= jährl. Einnahme-Minus von ca. 750.000 Euro) besteht bereits heute keine Genehmigungsfähigkeit.

– Die Variante des Wiederkehrenden Beitrags ist für Jena grundsätzlich nicht genehmigungsfähig. Unter anderem deshalb, da beim WB die Abrechnungseinheiten sehr schwierig zu bilden sind, da Straßen, in denen zukünftig Erschließungsbeiträge zu erheben wären, in mehr als 25 Abrechnungseinheiten aussortiert werden müssten.

Das TLVwA teilte jedoch mit, sofern die Stadt Jena dem Thüringer Landesverwaltungsamt  geänderte Zahlen über die wirtschaftliche Zukunft der Stadt Jena vorlegen würde, könne man die Option der Änderung der Beitragssatzung erneut prüfen. / SvM

In Jena werden seit 1991 Erschließungs und Straßen(aus)baubeiträge erhoben. Die Abteilung Beiträge am Standort Löbstedter Straße 68 gehört nach der Umstrukturierung des Dezernats Stadtentwicklung seit 01.01.2011 zum Kommunalsevice Jena. Die Mitarbeiter dieser Abteilung sind kompetente Ansprechpartner für die Bürger der Stadt Jena in allen Fragen zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen sowie des Erschließungsbeitrages, wobei diese Beiträge für die Stadt Jena und im Auftrag des Oberbürgermeisters erhoben werden. Wir sind Informationsstelle für Grundstückseigentümer, die von der Stadt Jena an den Kosten der Erneuerung oder Verbesserung ihrer Straße beteiligt werden oder noch beteiligt werden sollen und stellen auf Wunsch Bescheinigungen aus, ob solche Beiträge in der Vergangenheit gezahlt wurden oder nach ausstehen. Interessierten Bürgern werden die Schemata der Beitragsberechnung in Jena erläutert und sie erhalten Antwort auf oft gestellte grundsätzliche Fragen. Zudem können die beiden maßgeblichen Gesetze "Baugesetzbuch" und "Thüringer Kommunalabgabengesetz" nachgelesen werden, dazu die Ortssatzungen zum Beitragsrecht und die maßgebliche Rechtsprechung. Hinweis: Die Gesetzesänderung zur Abschaffung der Straßenbaubeitragserhebung in Thüringen ab dem 01.01.2019 geht einher mit gesetzlichen Regelungen, dass solche Beiträge für Verkehrsanlagen, die vor dem 01.01.2019 fertig gestellt worden sind, trotzdem noch zu erheben sind und von den Beitragspflichtigen gezahlt werden müssen.

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