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Verkehrsbeschränkungen / Verkehrsverbote - Ausnahmegenehmigung

Von den Verboten oder Beschränkungen, die durch:

  • Vorschriftzeichen
  • Richtzeichen
  • Verkehrseinrichtungen oder
  • Anordnungen

erlassen sind, können in bestimmten Einzelfällen für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigt werden.

Dies gilt nur, wenn ein besonders dringender Fall vorliegt oder aufgrund der Tätigkeit des Antragstellers dringende Fälle abzusehen sind.

Die Straßenverkehrsbehörde kann in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen (gem. §46 StVO) genehmigen.

Antragsteller kann jede natürliche oder juristische Person sein, dazu zählen z. B. Privatpersonen, Handwerksunternehmen, soziale Dienstleister oder Vereine.

Ausnahmen können für:

  • §46 Abs. 1 Nr. 3 (Halte- und Parkverboten)
  • §46 Abs. 1 Nr. 4a (von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten)
  • §46 Abs. 1 Nr. 4b (von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken)
  • §46 Abs. 1 Nr. 11 (von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Verkehrseinrichtung oder Anordnungen erlassen erlassen sind)

erteilt werden.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung.

Die Bearbeitung dauert eine Woche.

  • Antrag (unter Downloads)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I
Tag Zeiten
Montag 08:00 – 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08:00 – 18:00 Uhr
Freitag 08:00 – 12:00 Uhr

Außerhalb der Öffnungszeiten erreichen Sie uns nach telefonischer Absprache.

Die Festsetzung der Gebührenhöhe erfolgt nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst) in der jeweils gültigen Fassung.

  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst)
  • §46 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
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