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Asyl für Geflüchtete aus sicheren Herkunftsländern

Sind Sie Bürger eines als sicher eingestuften Landes, können Sie nach jeweils geltender Bestimmung nach Deutschland einreisen und einen Antrag auf Asyl stellen.

Die Aussicht auf eine tatsächliche Anerkennung ist aufgrund der Einstufung Ihres Herkunftslandes jedoch sehr gering. Dennoch können Sie Ihre individuellen Gründe und Umstände der Flucht darlegen und prüfen lassen, ob Ihnen Schutz zusteht. Als sicher eingestufte Herkunftsländer gelten

  • die Länder der EU
  • Albanien
  • Bosnien und Herzegowina
  • Ghana
  • der Kosovo
  • Mazedonien
  • Montenegro
  • Senegal und
  • Serbien.

Während Ihr Antrag auf Asyl geprüft wird, dürfen Sie sich nicht frei im Bundesgebiet aufhalten.

Sie müssen sich ausschließlich in einem je nach Residenzpflicht im jeweiligen Bundesland festgelegten Gebiet aufhalten und dürfen währenddessen auch keine Arbeit aufnehmen.

Eine Ausnahme gilt für EU-Angehörige aufgrund des Freizügigkeitsrechts.

Einige Bundesländer machen von der Wohnsitzverpflichtung Gebrauch. Als Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsland werden Sie dabei in gesonderten Aufnahmeeinrichtungen untergebracht, die Sie bis zum Entscheid und ggf. bis zur Ausreise bewohnen müssen.

Die persönliche Anhörung ist genauso gestaltet wie für alle anderen Asylbewerber. Falls Ihr Antrag abgelehnt wird, setzt ein beschleunigtes Verfahren ein.

Bis zu Ihrer unmittelbaren Ausreise bleibt Ihr Aufenthalt auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt und Sie haben weiterhin keinen Zugang zum Arbeitsmarkt.

Wenn Ihr Asylantrag abgelehnt wird, kann Ihnen ein Wiedereinreiseverbot für ein Jahr ausgesprochen werden.

Reisen Sie dann nicht innerhalb der gesetzten Frist (innerhalb einer Woche) freiwillig aus, umfasst das Einreiseverbot sogar 30 Monate ab der Abschiebung.

Wird Ihr Asylantrag bereits wiederholt abgelehnt, dürfen Sie grundsätzlich bis zu 3 Jahre lang nicht mehr einreisen.

Können Sie individuelle Gründe für Ihr Asylbegehren geltend machen, die als berechtigt erkannt werden, erhalten Sie einen positiven Bescheid. Sie bekommen dann einen entsprechenden Aufenthaltstitel.

Für die Dauer Ihres Asylverfahrens erhalten Sie ausschließlich Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Ist Ihr Asylbescheid positiv, erhalten Sie Leistungen entsprechend Ihrem Aufenthaltstitel.

Wenn Sie in Ihr Herkunftsland zurückkehren müssen, wird die Ausreise allenfalls durch Übernahme der günstigsten Reisekosten gefördert.

Darüber hinaus gibt es für gewöhnlich, abhängig von Herkunftsland und Einreisedatum, keine finanzielle Förderung durch das REAG/GARP-Programm. Sie bekommen also weder Reisebeihilfe noch Starthilfe.

Beratungsangebote

Es ist unschätzbar wertvoll, Hilfe zu bekommen, wenn man nicht mehr weiter weiß. Deshalb gibt es in Deutschland viele Beratungsstellen, die Hilfesuchenden in den unterschiedlichsten Lebenssituationen mit Fachwissen zur Seite stehen.