This is a cache of https://blog.jena.de/strassenbaubeitraege/2015/06/17/die-berichtsvorlage-nr-150346-be-zur-erstmaligen-endgueltigen-herstellung-von-oeffentlichen-strassen-und-wegen-im-b-plangebiet-hausbergviertel/. It is a snapshot of the page at 2024-11-15T12:12:40.076+0000.
Die Berichtsvorlage Nr. 15/0346-BE zur erstmaligen endgültigen Herstellung von öffentlichen Straßen und Wegen im B-Plangebiet „Hausbergviertel“ – Straßenbaubeiträge
Allgemein

Die Berichtsvorlage Nr. 15/0346-BE zur erstmaligen endgültigen Herstellung von öffentlichen Straßen und Wegen im B-Plangebiet „Hausbergviertel“

Die Strassen im und am Rande des B-Plan Gebietes Hausbergviertel - Foto © Stadt Jena KSJ
Die Straßen im und am Rande des B-Plan Gebietes „Hausbergviertel“ – Abbildung © Stadt Jena KSJ

Die Berichtsvorlage Nr. 15/0346-BE des Kommunalservice Jena hat den beitragspflichtigen Neubau der „Ulmer Straße“ sowie der sog. „Planstraßen A und B“ im Bereich des B-Plans „Hausbergviertel“ zum Thema. Sie lautet wie folgt:

Vorbemerkung

Auf seiner Sitzung am 27.05.2015 hat der Jenaer Stadtrat dem 2. Entwurf für die Änderung des Bebauungsplanes „Hausbergviertel“ zugestimmt. Damit ist dieser B-Plan verbindlich, nachdem zwischen 1991 und 2014 bereits sieben zugehörige Beschlüsse gefasst worden waren (= StVV Jena am 12.06.1991 sowie StR-am 28.10.2009, am 23.06.2010, am 16.12.2010, am 08.06.2011, am 15.12.2011 und an 16.07.2014).

Dieser Bebaungsplan sieht die sog. „erstmalige endgültige Herstellung“ von insgesamt drei öffentlichen Straßen und mehreren Wegen vor. In der Öffentlichkeit wurden hierbei bisher vor allem die sog. „Planstraße A“, die sog. „Planstraße B“ und die Verlängerung der „Ulmer Straße“ diskutiert, auf die hier im Weiteren eingegangen werden wird.

Zu allen drei Planstraßen

Es handelt sich bei den drei genannten Straßen um Erschließungsanlagen nach dem Baugesetzbuch (BauGB), für deren erstmalige Herstellung in späteren Jahren Erschließungsbeiträge nach dem BauGB und der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Jena (EBS) fällig werden. Dies ist so, weil die neu anzulegenden Straßen bestimmte Grundstücke „baureif“ machen und die Eigentümer dieser Grundstücke hierfür nach den §§ 127 ff. des BauGB zu einer Zahlung von Erschließungsbeiträgen verpflichtet sind.

Dies betrifft sowohl die beiden großen Grundstückseigentümer an den drei Planstraßen – dies sind eine private Wohnbaukonzept-Firma aus Jena und der städtische Eigenbetrieb Kommunalen Immobilien Jena (KIJ) – als auch mehrere weitere direkte Grundstücksanlieger an der zu verlängernden „Ulmer Straße“ und der „Planstraße A“.
Da nach den Regelungen des BauGB sowie § 13 des Thüringer Kommunalabgaben-gesetzes (ThürKAG) hier weder eine Bürgerinformation noch eine Beschlussfassung im Stadtentwicklungsausschuss oder dem Stadtrat zur beitragspflichtigen Herstellung notwendig ist, wurden bzw. werden hierzu auch keine entsprechenden Beschlüsse eingebracht.

Nach der gängigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reicht dabei der Vergabebeschluss (= Stadtrat bzw. bevollmächtigter Ausschuss / Werkausschuss) aus, um den Willen der Stadt Jena zur Straßenherstellung eindeutig auszudrücken. Allerdings werden alle Anlieger durch den Kommunalservice Jena schriftlich über die Beitragspflichten und voraussichtlichen Beitragshöhen informiert.

Der Neubauteil der Ulmer Strasse - Foto © Stadt Jena KSJ
Der Neubauteil der „Ulmer Strasse“ (= blau gekennzeichnet) – Abbildung © Stadt Jena KSJ

Der Neubauteil der „Ulmer Straße“

An der „Ulmer Straße“ gibt es im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen bereits existenten Teil der „Ulmer Straße“ (welcher grundhaft erneuert werden soll) sowie einen neu herzustellenden Straßenteil.

Im erstmalig herzustellenden Straßenteil gibt es auf der einen Straßenseite die erwähnte private Wohnbaukonzept-Firma aus Jena als Hauptanlieger und auf der anderen Straßenseite mehrere Altanlieger, die ihre Grundstücke teilweise an der „Hausbergstraße“ anliegend haben.

Durch die Neuherstellung der „Ulmer Straße“ sind auch diese Grundstücke beitragspflichtig, da sie nun auch von der neuen „Ulmer Straße“ aus erschlossen werden, bzw. von dieser eine Bebaubarkeit vermittelt bekommen.
Der Anteil aller Anlieger an diesem Straßenteil beträgt 90 % der Herstellungskosten und verteilt sich entsprechend der Satzung nach Grundstücksgröße und Bebaubarkeit des jeweiligen Grundstücks laut dem Bebauungsplan.

Die Kosten für den Neubau-Teil der “Ulmer Straße” werden sich nach ersten Schätzungen auf rund 200.000 Euro belaufen, wovon 90 % oder 180.000 Euro in späteren Jahren von den benannten Grundstückseigentümern zu tragen sind.

Die Planstrasse A im Hausbergviertel - Foto © Stadt Jena KSJ
Die „Planstraße A“ im Hausbergviertel – Abbildung © Stadt Jena KSJ

Die „Planstraße A“

An der sog. „Planstraße A“ gibt es viele Neubaugrundstücke, die den beiden oben genannten Großanliegern gehören. Hinzu kommen aber neben dem Grundstück des Kindergartens (Eigentümer = KIJ) auch noch weitere direkte Grundstücke im Privateigentum.

Die Kosten für den Neubau der „Planstraße A“ werden sich nach ersten Schätzungen auf rund 506.500 Euro belaufen. Der Anteil aller Anlieger an diesem Straßenteil beträgt ebenfalls 90 % der Herstellungskosten (= ca. 455.000 Euro) und verteilt sich entsprechend der EBS nach Grundstücksgröße und Bebaubarkeit des jeweiligen Grundstücks laut dem Bebauungsplan.

Die Planstrasse B im Hausbergviertel - Foto © Stadt Jena KSJ
Die „Planstrasse B“ im Hausbergviertel – Foto © Stadt Jena KSJ

Die „Planstraße B“

An der sog. „Planstraße B“ gibt es ausschließlich Neubaugrundstücke, die den beiden bereits erwähnten Großanliegern gehören. Die Kosten für den Neubau der „Planstraße B“ liegen ersten Schätzungen zufolge bei rund 577.000 Euro.

Auch hier beträgt der Anteil aller Anlieger an diesem Straßenteil 90 % der Herstellungskosten (= ca. 520.000 Euro) und verteilt sich entsprechend der Jenaer Satzung nach Grundstücksgröße und Bebaubarkeit des jeweiligen Grundstücks laut dem Bebauungsplan.

Fazit

Wie bereits berichtet wird der Kommunalservice Jena die betroffenen Anlieger des Bebauungsplangebietes in den nächsten Wochen bzw. Monaten schriftlich über die bundesrechtlichen Besonderheiten und Regelungen des Beitragsrechts informieren und dabei auch die voraussichtlichen, zu erwartenden Beitragshöhen nennen.

Bereits in diesem Jahr soll der Neubau der „Ulmer Straße“ beginnen; hier wird das Bauende 2016 erwartet. Mit dem Baubeginn der beiden Planstraßen ist jedoch erst im kommenden Jahr zu rechnen.

Nach Abschluss der Herstellungsarbeiten und Eingang der letzten Unternehmerrechnung (dies wird voraussichtlich 2018 sein) sind innerhalb der nachfolgenden vier Jahre die Erschließungsbeiträge zu erheben. Die Stadt Jena ist jedoch mit Baubeginn berechtigt, Vorauszahlungen auf den späteren Erschließungsbeitrag zu erheben. Außerdem können die Beitragshöhen abgelöst werden.

Diese Berichtsvorlage wurde der Ortsteilbürgermeisterin von Wenigenjena, Frau Rosa-Maria Haschke, nebst Anlagen bereits vorab zur Kenntnis gegeben.

In Jena werden seit 1991 Erschließungs und Straßen(aus)baubeiträge erhoben. Die Abteilung Beiträge am Standort Löbstedter Straße 68 gehört nach der Umstrukturierung des Dezernats Stadtentwicklung seit 01.01.2011 zum Kommunalsevice Jena. Die Mitarbeiter dieser Abteilung sind kompetente Ansprechpartner für die Bürger der Stadt Jena in allen Fragen zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen sowie des Erschließungsbeitrages, wobei diese Beiträge für die Stadt Jena und im Auftrag des Oberbürgermeisters erhoben werden. Wir sind Informationsstelle für Grundstückseigentümer, die von der Stadt Jena an den Kosten der Erneuerung oder Verbesserung ihrer Straße beteiligt werden oder noch beteiligt werden sollen und stellen auf Wunsch Bescheinigungen aus, ob solche Beiträge in der Vergangenheit gezahlt wurden oder nach ausstehen. Interessierten Bürgern werden die Schemata der Beitragsberechnung in Jena erläutert und sie erhalten Antwort auf oft gestellte grundsätzliche Fragen. Zudem können die beiden maßgeblichen Gesetze "Baugesetzbuch" und "Thüringer Kommunalabgabengesetz" nachgelesen werden, dazu die Ortssatzungen zum Beitragsrecht und die maßgebliche Rechtsprechung. Hinweis: Die Gesetzesänderung zur Abschaffung der Straßenbaubeitragserhebung in Thüringen ab dem 01.01.2019 geht einher mit gesetzlichen Regelungen, dass solche Beiträge für Verkehrsanlagen, die vor dem 01.01.2019 fertig gestellt worden sind, trotzdem noch zu erheben sind und von den Beitragspflichtigen gezahlt werden müssen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahren Sie mehr darüber, wie Ihre Kommentardaten verarbeitet werden .