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Abschaffung der STRABS: So wird es der Freistaat Bayern machen! – Straßenbaubeiträge
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Abschaffung der STRABS: So wird es der Freistaat Bayern machen!

Blick auf eine Straßenbaustelle

„Wer A wie Abschaffen sagt, muss auch B wie Bezahlen sagen.“ – Mit diesen Worten kommentierte Uwe Brandl, Bayerischer Gemeindetagspräsident, die Absicht seiner Landesregierung, die im dortigen Kommunalabgabengesetz geregelte Erhebung von Straßen(aus)baubeiträgen abzuschaffen. Nun sorgt der im Landesparlament beschlossene Gesetzentwurf, der nach der Sommerpause in Kraft treten soll, für Klarheit:

Stichtag ist in Bayern folglich der 1. Januar 2018. Ab diesem Zeitpunkt sollen die Kommunen keine Ausbaubeiträge mehr erheben dürfen. Nicht abgeschafft werden die Erschließungsbeiträge und Ausgleichsbeträge nach dem Baugesetzbuch. Der finanzielle Ausgleich an die Städte, Gemeinden und Landkreise für die Entlastung ihrer Grundstückseigentümer soll in einem zweistufigen Verfahren erfolgen, nach welchem der Freistaat den Kommunen zunächst alle zukünftig ausfallenden Beiträge voll erstattet, sofern bestimmte Voraussetzungen (siehe Art. 19 Abs. 9 KAG-E) hierfür erfüllt sind.

Ab Jahresbeginn 2019 gilt dann im Freistaat Bayern ein neues System der pauschalen Finanzierungsbeteiligung des Landes, wobei die Kommunen nicht nur die Einnahmeausfälle durch die Abschaffung der Straßen(aus)baubeitragserhebung erstattet bekommen sollen. Bezüglich der Einnahmeausfälle setzt man einem sog. „langjährigen Mittelwert“ an, für das, was in der Vergangenheit im Freistaat jährlich durchschnittlich an Beiträgen eingenommen wurde. Im neuen Gesetz heißt es hierzu, es erscheine „…sachgerecht, für die staatlichen Erstattungsleistungen ab dem Jahr 2019 jährlich einen Betrag von 65 Millionen Euro zu veranschlagen.“ Bayern wird aber in einer zweitenStufe zusätzlich Zahlungen im kommunalen Finanzausgleich in Höhe von 35 Millionen Euro umschichten, womit dann dort zukünftig jährlich rund 100 Millionen Euro für den kommunalen Straßenausbau zur Verfügung stehen sollen – finanziert aus dem Haushalt der Landesregierung.

In Art. 19 KAG-E heißt es u.a.: „Für die Erhebung von Beiträgen für Straßen(aus)baubeitragsmaßnahmen sowie die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für Verkehrsanlagen gilt das Kommunalabgabengesetz in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (…). Bescheide, mit denen ab dem 1. Januar 2018 Beiträge festgesetzt wurden, sind aufzuheben. Die auf Grund solcher Bescheide vereinnahmten Beiträge sind zu erstatten.“

Eine Beitragsrückzahlung über die in 2018 erhobenen Straßen(aus)baubeiträge hinaus – wie es z.B. die dortigen Freien Wähler gefordert hatten – wird es im Freistaat Bayern somit nicht geben, da man dies von Seiten der Landesregierung für rechtsunsicher hält und die hierfür zusätzlich fälligen Summen (überschlägig berechnet wurden z.B. für eine vierjährige Rückwirkung mindestens 400 Millionen, für eine fünfzehnjährige knapp eine Milliarde Euro) nicht aufzubringen im Stande ist.

/ RS

In Jena werden seit 1991 Erschließungs und Straßen(aus)baubeiträge erhoben. Die Abteilung Beiträge am Standort Löbstedter Straße 68 gehört nach der Umstrukturierung des Dezernats Stadtentwicklung seit 01.01.2011 zum Kommunalsevice Jena. Die Mitarbeiter dieser Abteilung sind kompetente Ansprechpartner für die Bürger der Stadt Jena in allen Fragen zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen sowie des Erschließungsbeitrages, wobei diese Beiträge für die Stadt Jena und im Auftrag des Oberbürgermeisters erhoben werden. Wir sind Informationsstelle für Grundstückseigentümer, die von der Stadt Jena an den Kosten der Erneuerung oder Verbesserung ihrer Straße beteiligt werden oder noch beteiligt werden sollen und stellen auf Wunsch Bescheinigungen aus, ob solche Beiträge in der Vergangenheit gezahlt wurden oder nach ausstehen. Interessierten Bürgern werden die Schemata der Beitragsberechnung in Jena erläutert und sie erhalten Antwort auf oft gestellte grundsätzliche Fragen. Zudem können die beiden maßgeblichen Gesetze "Baugesetzbuch" und "Thüringer Kommunalabgabengesetz" nachgelesen werden, dazu die Ortssatzungen zum Beitragsrecht und die maßgebliche Rechtsprechung. Hinweis: Die Gesetzesänderung zur Abschaffung der Straßenbaubeitragserhebung in Thüringen ab dem 01.01.2019 geht einher mit gesetzlichen Regelungen, dass solche Beiträge für Verkehrsanlagen, die vor dem 01.01.2019 fertig gestellt worden sind, trotzdem noch zu erheben sind und von den Beitragspflichtigen gezahlt werden müssen.

  1. Mirko Hellfish

    Gut gemacht Bayern. Jetzt werden die Straßen der Villenbesitzer in Schwabing und sonstwo kostenlos erneuert und finanzieren darf das nun der zweitjobbende Steuerzahler, einmal davon abgesehen, was man mit 100 Millionen € jährlich alles machen könnte. Wie verzweifelt muss man als CSU sein?

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